L 7 B 516/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 330/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 516/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehren für die Monate Januar, Februar, März 2008 höhere Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 22.11.2007 bewilligte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) den Bf für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.03.2008 gemäß § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Leistungen als Vorschuss in Höhe von insgesamt 199,49 Euro monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 30.01.2008 erhöhte die Bg die Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 auf 204,00 Euro monatlich. Über den Widerspruch der Bg vom 03.02.2008 gegen den Änderungsbescheid vom 30.01.2008 ist - soweit aus den Akten ersichtlich - bislang von der Bg nicht entschieden.
Zwischenzeitlich ist allerdings mit Datum vom 24.04.2008 ein weiterer Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2008 ergangen, wonach die Leistungen nicht mehr als Vorschuss nach § 42 SGB I vorläufig erbracht werden, sondern endgültig 389,90 Euro monatlich festgesetzt wurden. Dagegen haben die Bf keinen Widerspruch eingelegt, sondern mit Schreiben vom 05.05.2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Bereits am 25.04.2008 hatten die Bf beim Sozialgericht Regensburg (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und dieses Schreiben gleichzeitig als "Klageerhebung" tituliert. Mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrten die Bf ausdrücklich nur für die Monate Januar bis März 2008 anstelle der monatlich zugestandenen 389,90 Euro einen Betrag von monatlich 1.000,00 Euro.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 27.05.2008 abgewiesen. Es handle sich um Leistungen für die Vergangenheit, die im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur ansatzweise zugesprochen werden könnten. Solche Ausnahmegründe seien nicht ersichtlich.
Hiergegen haben die Bf mit Schreiben vom 16.06.2008 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und diese damit begründet, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht nachkommen könnten.
Die Bg hat mit Schreiben vom 29.07.2008 Stellung genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass nach dem eindeutigen Antrag der Bf nur Leistungen für Januar bis März 2008 begehrt werden, also Leistungen für Vergangenheit, die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zuzusprechen sind. Insoweit wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen; die Entscheidung wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf mit ihren Begehren erfolglos blieben.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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