Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 190/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 749/08 U KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die Beschwerde bzw. Gegenvorstellung und Anhörungsrüge mit Schriftsätzen vom 25.08.2008, 31. Mai 2008 und 14. Juli 2008 werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) hat mit Beschluss vom 05.05.2008 - L 17 U 68/04.Ko - ausgesprochen, dass die Entschädigung des Antragstellers für sein Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung am 27.10.2004 auf 24,00 Euro festgesetzt wird. Die vom Antragsteller begehrte höhere Entschädigung unter Zugrundelegung eines Verdienstausfalles als Selbständiger, der angeblich in D. tätig sei, sei nicht möglich. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren auf richterliche Festsetzung der Entschädigung habe der Antragsteller trotz entsprechender Hinweise des Gerichts und einer vierfachen Erinnerung entsprechende Einkommensunterlagen vorgelegt. Die bloße Vorlage einer Bestätigung, ihn als "Seniormanager" anzuerkennen/zu betrachten, genüge jedenfalls im Kostenrecht nicht, den unbedingt notwendigen Nachweis einer freiberuflichen Tätigkeit bzw. eines dadurch bedingten Verdienstausfalles zu führen. Diese Entscheidung sei vorbehaltlich des § 4a JVEG gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Der Kläger und hiesige Beschwerdeführer hat mit Schriftsätzen vom 25.05.2008, 31.05.2008 und 14.07.2008 an seinem Begehren festgehalten und vorgetragen, ihm sei eine Entschädigung als Selbständiger zu bewilligen, nachdem er am 27.10.2004 zur ärztlichen Untersuchung aus D. angereist sei.
II.
Wie das BayLSG bereits mit Beschluss vom 05.05.2008 - L 17 U 68/04.Ko - ausgeführt hat, ist diese Entscheidung gemäß § 4a JVEG i.V.m. § 177 SGG endgültig. Bei den Schriftsätzen vom 25.05.2008, 31.05.2008 und 14.07.2008 handelt es sich somit um "außerordentliche Rechtsbehelfe", die allenfalls unter den Gesichtspunkten einer allgemeinen Rechtsbeschwerde bzw. Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge im Sinne von § 178a SGG zu würdigen sind.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG liegen hier nicht vor, weil der Kläger und hiesige Beschwerdeführer mit Nachrichten des BayLSG vom 12.11.2004, 08.12.2004 und 22.11.2005 darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass ein entsprechender Verdienstausfall nachzuweisen ist. Auch die Schriftsätze vom 25.05.2008, 31.05.2008 und 14.07.2008 beinhalten keinen entsprechenden Nachweis eines Verdienstausfalles anlässlich der ärztlichen Untersuchung am 27.10.2004.
Nachdem eine "allgemeine Rechtsbeschwerde" gemäß § 177 SGG nicht vorgesehen ist und auch unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung die erforderlichen Nachweise eines Verdienstausfalles nicht beigebracht worden sind, ist das erneute Vorbringen des Klägers mit den vorstehend bezeichneten Schriftsätzen zurückzuweisen.
Vorsorglich wird der Kläger und hiesige Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, wenn er erneut in dieser Angelegenheit bei dem BayLSG vorstellig werden sollte, wird dass das BayLSG in Beachtung des Beschlusses des BSG vom 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S - nicht mehr tätig werden werde.
Dieses Kostenverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Gründe:
I.
Das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) hat mit Beschluss vom 05.05.2008 - L 17 U 68/04.Ko - ausgesprochen, dass die Entschädigung des Antragstellers für sein Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung am 27.10.2004 auf 24,00 Euro festgesetzt wird. Die vom Antragsteller begehrte höhere Entschädigung unter Zugrundelegung eines Verdienstausfalles als Selbständiger, der angeblich in D. tätig sei, sei nicht möglich. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren auf richterliche Festsetzung der Entschädigung habe der Antragsteller trotz entsprechender Hinweise des Gerichts und einer vierfachen Erinnerung entsprechende Einkommensunterlagen vorgelegt. Die bloße Vorlage einer Bestätigung, ihn als "Seniormanager" anzuerkennen/zu betrachten, genüge jedenfalls im Kostenrecht nicht, den unbedingt notwendigen Nachweis einer freiberuflichen Tätigkeit bzw. eines dadurch bedingten Verdienstausfalles zu führen. Diese Entscheidung sei vorbehaltlich des § 4a JVEG gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Der Kläger und hiesige Beschwerdeführer hat mit Schriftsätzen vom 25.05.2008, 31.05.2008 und 14.07.2008 an seinem Begehren festgehalten und vorgetragen, ihm sei eine Entschädigung als Selbständiger zu bewilligen, nachdem er am 27.10.2004 zur ärztlichen Untersuchung aus D. angereist sei.
II.
Wie das BayLSG bereits mit Beschluss vom 05.05.2008 - L 17 U 68/04.Ko - ausgeführt hat, ist diese Entscheidung gemäß § 4a JVEG i.V.m. § 177 SGG endgültig. Bei den Schriftsätzen vom 25.05.2008, 31.05.2008 und 14.07.2008 handelt es sich somit um "außerordentliche Rechtsbehelfe", die allenfalls unter den Gesichtspunkten einer allgemeinen Rechtsbeschwerde bzw. Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge im Sinne von § 178a SGG zu würdigen sind.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG liegen hier nicht vor, weil der Kläger und hiesige Beschwerdeführer mit Nachrichten des BayLSG vom 12.11.2004, 08.12.2004 und 22.11.2005 darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass ein entsprechender Verdienstausfall nachzuweisen ist. Auch die Schriftsätze vom 25.05.2008, 31.05.2008 und 14.07.2008 beinhalten keinen entsprechenden Nachweis eines Verdienstausfalles anlässlich der ärztlichen Untersuchung am 27.10.2004.
Nachdem eine "allgemeine Rechtsbeschwerde" gemäß § 177 SGG nicht vorgesehen ist und auch unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung die erforderlichen Nachweise eines Verdienstausfalles nicht beigebracht worden sind, ist das erneute Vorbringen des Klägers mit den vorstehend bezeichneten Schriftsätzen zurückzuweisen.
Vorsorglich wird der Kläger und hiesige Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, wenn er erneut in dieser Angelegenheit bei dem BayLSG vorstellig werden sollte, wird dass das BayLSG in Beachtung des Beschlusses des BSG vom 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S - nicht mehr tätig werden werde.
Dieses Kostenverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
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