Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 KR 170/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 599/08 KR ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
25. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten ist, die freiwillige Mitgliedschaft der Antragstellerin zu beenden bzw. ob die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, von einer Einleitung von Verstreckungsmaßnahmen der aufgelaufenen Krankenversicherungsbeiträge abzusehen.
Die 1942 geborene Antragstellerin erhält seit dem 01.06.2007 eine Regelaltersrente in Höhe von 376,56 EUR. Die bis dahin bestehende Familienversicherung wurde beendet und die Antragstellerin schloss eine freiwillige Versicherung auf Grundlage der Mindeststufe ab. Hierfür sind Beiträge (Krankenversicherung und Pflegeversicherung) in Höhe von 135,55 EUR (2007) bzw. 137,44 EUR (2008) zu entrichten. Ob die Antragstellerin Zuschüsse nach § 106 SGB VI erhält, ist nicht bekannt.
Die Antragstellerin kündigte die freiwillige Versicherung am 29.08.2007 zum 31.10.2007. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin am 03.09.2007 mit, dass die Kündigung nur bei Vorlage einer Mitgliedschaftsbescheinigung bei einer anderen Krankenkasse wirksam werde. Dieser Nachweis wurde von der Antragstellerin nicht erbracht, woraus die Antragsgegnerin folgerte, dass die Kündigung unwirksam war und ist und die Antragstellerin weiterhin Mitglied bei ihr mit den daraus resultierenden Beitragsverpflichtungen sei.
Mit Schreiben vom 22.02.2008 erfolgte eine Beitragsabrechnung über die ausstehenden Zeiträume von November 2007 bis Februar 2008. Zahlungserinnerungen erfolgten am 25.03. und 21.04.2008. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutzes, den das Sozialgericht Regensburg (SG) mit Beschluss vom 27.05.2008 abgelehnt hat.
Nachdem nunmehr mit Schreiben vom 03.06.2008 die Antragsgegnerin die zwischenzeitlich aufgelaufenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 795,24 EUR berechnet hat und der Antragstellerin mitgeteilt hat, stellte diese am 09.06.2008 einen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Ratenzahlungsvorschläge der Antragsgegnerin wurden aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt.
Mit Beschluss vom 25.06.2008 hat das SG den erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Hinweis auf den Beschluss vom 27.05.2008 (S 14 KR 135/08 ER) abgelehnt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren weiterverfolgt. Der erneute Leistungsbescheid sei aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin habe bisher nur pauschal auf die Gesetzeslage verwiesen, jedoch nicht ausgeführt, welche Durchführungs-Verordnung ihre Vorgehensweise decke.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 25.06.2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig die Mitgliedschaft zu beenden und von Vollstreckungsmaßnahmen der aufgelaufenen Krankenversicherungsbeiträge abzusehen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte der Antragsgegnerin sowie die Verfahrensakte S 14 KR 135/08 ER und die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des SG Regensburg vom 25.06.2008 ist nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung nicht vorlagen.
Soweit die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend das Schreiben vom 03.06.2008 stellt, gehen sowohl das SG als auch die Antragsgegnerin zutreffend davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um ein Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X handelt, da das Schreiben "lediglich" eine Zahlungserinnerung beinhaltet. Eine konkrete Regelung zur Einführung von Vollstreckungsmaßnahmen enthält dieses Schreiben gerade nicht.
Was die materielle Rechtslage anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber seit April 2007 davon ausgeht, dass ein Krankenversicherungsschutz bei den Bürgern bestehen soll. Dies zeigt sich zum einen durch § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V, wonach Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, in die Krankenversicherung aufgenommen werden müssen. Zum anderen geht § 175 Abs.4 Satz 4 SGB V, der gemäß § 191 Nr.3 auch bei Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft anzuwenden ist, davon aus, dass eine Kündigung nur dann wirksam wird, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder ein Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Dies hat die Antragstellerin aber unstreitig bislang nicht getan, so dass sie weiterhin bei der Antragsgegnerin versichert ist mit einer daraus resultierenden Beitragsverpflichtung (§§ 250 Abs.2, 252 SGB V). Insgesamt liegt es allein an der Antragstellerin, diesen Zustand zu verändern.
Im Übrigen schließt sich der Senat gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG den zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 25.06.2008 an.
Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.06.2008 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
25. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten ist, die freiwillige Mitgliedschaft der Antragstellerin zu beenden bzw. ob die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, von einer Einleitung von Verstreckungsmaßnahmen der aufgelaufenen Krankenversicherungsbeiträge abzusehen.
Die 1942 geborene Antragstellerin erhält seit dem 01.06.2007 eine Regelaltersrente in Höhe von 376,56 EUR. Die bis dahin bestehende Familienversicherung wurde beendet und die Antragstellerin schloss eine freiwillige Versicherung auf Grundlage der Mindeststufe ab. Hierfür sind Beiträge (Krankenversicherung und Pflegeversicherung) in Höhe von 135,55 EUR (2007) bzw. 137,44 EUR (2008) zu entrichten. Ob die Antragstellerin Zuschüsse nach § 106 SGB VI erhält, ist nicht bekannt.
Die Antragstellerin kündigte die freiwillige Versicherung am 29.08.2007 zum 31.10.2007. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin am 03.09.2007 mit, dass die Kündigung nur bei Vorlage einer Mitgliedschaftsbescheinigung bei einer anderen Krankenkasse wirksam werde. Dieser Nachweis wurde von der Antragstellerin nicht erbracht, woraus die Antragsgegnerin folgerte, dass die Kündigung unwirksam war und ist und die Antragstellerin weiterhin Mitglied bei ihr mit den daraus resultierenden Beitragsverpflichtungen sei.
Mit Schreiben vom 22.02.2008 erfolgte eine Beitragsabrechnung über die ausstehenden Zeiträume von November 2007 bis Februar 2008. Zahlungserinnerungen erfolgten am 25.03. und 21.04.2008. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutzes, den das Sozialgericht Regensburg (SG) mit Beschluss vom 27.05.2008 abgelehnt hat.
Nachdem nunmehr mit Schreiben vom 03.06.2008 die Antragsgegnerin die zwischenzeitlich aufgelaufenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 795,24 EUR berechnet hat und der Antragstellerin mitgeteilt hat, stellte diese am 09.06.2008 einen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Ratenzahlungsvorschläge der Antragsgegnerin wurden aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt.
Mit Beschluss vom 25.06.2008 hat das SG den erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Hinweis auf den Beschluss vom 27.05.2008 (S 14 KR 135/08 ER) abgelehnt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren weiterverfolgt. Der erneute Leistungsbescheid sei aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin habe bisher nur pauschal auf die Gesetzeslage verwiesen, jedoch nicht ausgeführt, welche Durchführungs-Verordnung ihre Vorgehensweise decke.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 25.06.2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig die Mitgliedschaft zu beenden und von Vollstreckungsmaßnahmen der aufgelaufenen Krankenversicherungsbeiträge abzusehen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte der Antragsgegnerin sowie die Verfahrensakte S 14 KR 135/08 ER und die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des SG Regensburg vom 25.06.2008 ist nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung nicht vorlagen.
Soweit die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend das Schreiben vom 03.06.2008 stellt, gehen sowohl das SG als auch die Antragsgegnerin zutreffend davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um ein Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X handelt, da das Schreiben "lediglich" eine Zahlungserinnerung beinhaltet. Eine konkrete Regelung zur Einführung von Vollstreckungsmaßnahmen enthält dieses Schreiben gerade nicht.
Was die materielle Rechtslage anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber seit April 2007 davon ausgeht, dass ein Krankenversicherungsschutz bei den Bürgern bestehen soll. Dies zeigt sich zum einen durch § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V, wonach Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, in die Krankenversicherung aufgenommen werden müssen. Zum anderen geht § 175 Abs.4 Satz 4 SGB V, der gemäß § 191 Nr.3 auch bei Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft anzuwenden ist, davon aus, dass eine Kündigung nur dann wirksam wird, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder ein Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Dies hat die Antragstellerin aber unstreitig bislang nicht getan, so dass sie weiterhin bei der Antragsgegnerin versichert ist mit einer daraus resultierenden Beitragsverpflichtung (§§ 250 Abs.2, 252 SGB V). Insgesamt liegt es allein an der Antragstellerin, diesen Zustand zu verändern.
Im Übrigen schließt sich der Senat gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG den zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 25.06.2008 an.
Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.06.2008 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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