Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 656/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 B 661/08 R
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13.06.2008 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 hat die 2. Kammer des Sozialgerichts Augsburg (SG) die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger ab 1. September 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren und die Nachzahlungsbeträge zu verzinsen. Am 3. Juni 2008 (Eingang bei Gericht) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und unter anderem beantragt, den Gerichtsbescheid aufzuheben. In einem am selben Tage eingegangenen weiteren Schriftsatz hat er weiter beantragt, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Gerichtsbescheides zu übersenden.
Die Vorsitzende der 2. Kammer des SG hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin mitgeteilt, die Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung sei nicht möglich, da gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt worden sei. Nach §§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 2, 198 Abs. 2 SGG sei eine Vollstreckung ausgeschlossen, wenn das eingelegte Rechtsmittel aufschiebende Wirkung habe. Die Vorschriften der ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit gälten nicht, so dass Entscheidungen grundsätzlich rechtskräftig sein müssten (Schreiben vom 13. Juni 2008).
Am 22. Juli 2008 hat der Prozessbevollmächtigte dem SG einen auf den 21. Juni 2008 datierten, an das SG adressierten Schriftsatz übermittelt, in dem "gegen die Entscheidung des Gerichts vom 13. Juni 2008 (Verweigerung der Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung)" Beschwerde eingelegt wurde mit dem Antrag, "den angefochtenen Beschluss aufzuheben und eine vollstreckbare Ausfertigung des Gerichtsbescheides vom 27.5.2008 zu erteilen".
Am 24. Juli 2008 hat das SG einen Beschluss erlassen mit dem Tenor, der Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juni 2008 werde nicht abgeholfen.
Der Senat hat die Klageakte des SG (S 2 RA 656/06) und die Berufungsakte L 14 R 474/08 beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar könnte das Schreiben vom 13. Juni 2008 nach Inhalt und Aufbau auch als Aufklärungsschreiben verstanden werden, zumal es weder das für einen Beschluss vorgeschriebene Rubrum noch einen Tatbestand oder eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Nachdem das SG dieses Schreiben in seinem (nach Aufhebung des § 174 SGG unzulässigen) Beschluss vom 24. Juli 2008 aber selbst als Beschluss tituliert und somit als richterliche Entscheidung angesehen hat, ist hiergegen die Beschwerde statthaft. Ein Fall des § 172 Abs. 2 SGG oder eine andere gesetzliche Ausnahme liegt nicht vor. Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht innerhalb der (mangels Rechtsmittelbelehrung) geltenden Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG eingelegt.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt hat, den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13.06.2008 aufzuheben, ist die Beschwerde auch begründet. Gemäß § 199 Abs. 4, 198 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 724 Abs. 2 ZPO wird die vollstreckbare Ausfertigung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt. Die Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Gerichtsbescheides vom 27. Mai 2008 hätte daher durch den Urkundsbeamten und nicht durch die Vorsitzende der 2. Kammer des SG erfolgen müssen.
Ob eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist, hat der Senat dagegen nicht zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten des SG wäre gemäß § 178 SGG nur die Erinnerung zum SG zulässig, das abschließend entscheidet.
Deshalb kann hier dahinstehen, ob zur Vollstreckung des Gerichtsbescheides vom 27. Mai 2008, der lediglich eine Verurteilung dem Grunde nach enthält, überhaupt eine vollstreckbaren Ausfertigung erforderlich gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst hielt eine vollstreckbare Ausfertigung offenbar nicht für erforderlich, da er ohne eine solche erhalten zu haben am 22. Juli 2008 beim SG eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 201 SGG beantragt hat. Auch ist nicht zu erörtern, ob der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht schon deshalb unzulässig war, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers am Tag der Antragstellung selbst die Aufhebung des Gerichtsbescheides und damit die Beseitigung des zu vollstreckenden Titels beantragt hat. Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich einen den Gerichtsbescheid ausführenden Verwaltungsakt erlassen hat, kommt eine Vollstreckung jedenfalls nicht mehr in Betracht.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten für das (erfolglose) Verfahren zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einschließlich der Erinnerung oder Beschwerde sind Kosten des zugrundeliegenden Klageverfahrens.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 hat die 2. Kammer des Sozialgerichts Augsburg (SG) die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger ab 1. September 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren und die Nachzahlungsbeträge zu verzinsen. Am 3. Juni 2008 (Eingang bei Gericht) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und unter anderem beantragt, den Gerichtsbescheid aufzuheben. In einem am selben Tage eingegangenen weiteren Schriftsatz hat er weiter beantragt, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Gerichtsbescheides zu übersenden.
Die Vorsitzende der 2. Kammer des SG hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin mitgeteilt, die Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung sei nicht möglich, da gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt worden sei. Nach §§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 2, 198 Abs. 2 SGG sei eine Vollstreckung ausgeschlossen, wenn das eingelegte Rechtsmittel aufschiebende Wirkung habe. Die Vorschriften der ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit gälten nicht, so dass Entscheidungen grundsätzlich rechtskräftig sein müssten (Schreiben vom 13. Juni 2008).
Am 22. Juli 2008 hat der Prozessbevollmächtigte dem SG einen auf den 21. Juni 2008 datierten, an das SG adressierten Schriftsatz übermittelt, in dem "gegen die Entscheidung des Gerichts vom 13. Juni 2008 (Verweigerung der Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung)" Beschwerde eingelegt wurde mit dem Antrag, "den angefochtenen Beschluss aufzuheben und eine vollstreckbare Ausfertigung des Gerichtsbescheides vom 27.5.2008 zu erteilen".
Am 24. Juli 2008 hat das SG einen Beschluss erlassen mit dem Tenor, der Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juni 2008 werde nicht abgeholfen.
Der Senat hat die Klageakte des SG (S 2 RA 656/06) und die Berufungsakte L 14 R 474/08 beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar könnte das Schreiben vom 13. Juni 2008 nach Inhalt und Aufbau auch als Aufklärungsschreiben verstanden werden, zumal es weder das für einen Beschluss vorgeschriebene Rubrum noch einen Tatbestand oder eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Nachdem das SG dieses Schreiben in seinem (nach Aufhebung des § 174 SGG unzulässigen) Beschluss vom 24. Juli 2008 aber selbst als Beschluss tituliert und somit als richterliche Entscheidung angesehen hat, ist hiergegen die Beschwerde statthaft. Ein Fall des § 172 Abs. 2 SGG oder eine andere gesetzliche Ausnahme liegt nicht vor. Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht innerhalb der (mangels Rechtsmittelbelehrung) geltenden Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG eingelegt.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt hat, den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13.06.2008 aufzuheben, ist die Beschwerde auch begründet. Gemäß § 199 Abs. 4, 198 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 724 Abs. 2 ZPO wird die vollstreckbare Ausfertigung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt. Die Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Gerichtsbescheides vom 27. Mai 2008 hätte daher durch den Urkundsbeamten und nicht durch die Vorsitzende der 2. Kammer des SG erfolgen müssen.
Ob eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist, hat der Senat dagegen nicht zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten des SG wäre gemäß § 178 SGG nur die Erinnerung zum SG zulässig, das abschließend entscheidet.
Deshalb kann hier dahinstehen, ob zur Vollstreckung des Gerichtsbescheides vom 27. Mai 2008, der lediglich eine Verurteilung dem Grunde nach enthält, überhaupt eine vollstreckbaren Ausfertigung erforderlich gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst hielt eine vollstreckbare Ausfertigung offenbar nicht für erforderlich, da er ohne eine solche erhalten zu haben am 22. Juli 2008 beim SG eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 201 SGG beantragt hat. Auch ist nicht zu erörtern, ob der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht schon deshalb unzulässig war, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers am Tag der Antragstellung selbst die Aufhebung des Gerichtsbescheides und damit die Beseitigung des zu vollstreckenden Titels beantragt hat. Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich einen den Gerichtsbescheid ausführenden Verwaltungsakt erlassen hat, kommt eine Vollstreckung jedenfalls nicht mehr in Betracht.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten für das (erfolglose) Verfahren zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einschließlich der Erinnerung oder Beschwerde sind Kosten des zugrundeliegenden Klageverfahrens.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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