Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 650/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 154/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Altersrente zusteht.
Der 1930 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsbürger. Er war bis 31. Dezember 1974 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 17. Oktober 1990 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 1992 die geleisteten Beiträge in Höhe von 3.024,00 DM (entspricht 1.546,15 EUR) zurück.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006, eingegangen bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland am 16. Oktober 2006, stellte er einen Antrag auf Regelaltersrente, den diese zuständigkeitshalber an die Beklagte weiterleitete. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. November 2006 unter Hinweis auf die Erstattung der Beiträge mit Bescheid vom 7. Januar 1992 ab. Die für die Regelaltersrente erforderliche Wartezeit von fünf Jahren vor Rentenbeginn sei nicht erfüllt. Der Versicherungsverlauf weise keine Versicherungszeiten aus. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007 zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Augsburg. Er habe eine lange Zeit in Deutschland bei der Fa. J. B. GmbH gearbeitet. Er sei sehr alt und könne nicht mehr arbeiten. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2008 ab. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Altersrente, da die während des Aufenthalts in Deutschland zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge 1992 erstattet worden seien. Ein neues Versicherungsverhältnis sei danach nicht begründet worden; der Kläger habe seit Ende 1974 keine Beiträge mehr zur deutschen Rentenversicherung geleistet. Auch unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über soziale Sicherheit vom 25. März 1981 ergebe sich kein anderes Ergebnis, weil ausländische anspruchsbegründende Versicherungszeiten nicht nachgewiesen seien.
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger erneut vorgebracht, zehn Jahre in Deutschland gearbeitet zu haben. Er sei auch bei der Krankenkasse versichert gewesen und habe lediglich einen Betrag von ca. 3.000,00 DM (entspricht 1.533,88 EUR) erhalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Januar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007 aufzuheben und ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente zu.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).
Versicherte haben gemäß § 35 S. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§§ 50 ff SGB VI) erfüllt haben. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt ist, vielmehr kein Kalendermonat mit Beitragszeiten belegt ist, und die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Maßgeblich ist insofern, dass die Beiträge für die Zeiten, in denen der Kläger in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, mit rechtskräftigem Bescheid vom 7. Januar 1992 gemäß § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet wurden, worauf der Kläger in der Berufungsbegründung zutreffend hinweist. Das Versicherungsverhältnis ist damit erloschen. Neue Versicherungszeiten zur Rentenversicherung wurden weder in Deutschland noch im Königreich Marokko, auch
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit vom 25. März 1981 (BGBl. 1986 II, S. 552), erworben.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG. Sie beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Altersrente zusteht.
Der 1930 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsbürger. Er war bis 31. Dezember 1974 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 17. Oktober 1990 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 1992 die geleisteten Beiträge in Höhe von 3.024,00 DM (entspricht 1.546,15 EUR) zurück.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006, eingegangen bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland am 16. Oktober 2006, stellte er einen Antrag auf Regelaltersrente, den diese zuständigkeitshalber an die Beklagte weiterleitete. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. November 2006 unter Hinweis auf die Erstattung der Beiträge mit Bescheid vom 7. Januar 1992 ab. Die für die Regelaltersrente erforderliche Wartezeit von fünf Jahren vor Rentenbeginn sei nicht erfüllt. Der Versicherungsverlauf weise keine Versicherungszeiten aus. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007 zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Augsburg. Er habe eine lange Zeit in Deutschland bei der Fa. J. B. GmbH gearbeitet. Er sei sehr alt und könne nicht mehr arbeiten. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2008 ab. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Altersrente, da die während des Aufenthalts in Deutschland zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge 1992 erstattet worden seien. Ein neues Versicherungsverhältnis sei danach nicht begründet worden; der Kläger habe seit Ende 1974 keine Beiträge mehr zur deutschen Rentenversicherung geleistet. Auch unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über soziale Sicherheit vom 25. März 1981 ergebe sich kein anderes Ergebnis, weil ausländische anspruchsbegründende Versicherungszeiten nicht nachgewiesen seien.
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger erneut vorgebracht, zehn Jahre in Deutschland gearbeitet zu haben. Er sei auch bei der Krankenkasse versichert gewesen und habe lediglich einen Betrag von ca. 3.000,00 DM (entspricht 1.533,88 EUR) erhalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Januar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007 aufzuheben und ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente zu.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).
Versicherte haben gemäß § 35 S. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§§ 50 ff SGB VI) erfüllt haben. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt ist, vielmehr kein Kalendermonat mit Beitragszeiten belegt ist, und die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Maßgeblich ist insofern, dass die Beiträge für die Zeiten, in denen der Kläger in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, mit rechtskräftigem Bescheid vom 7. Januar 1992 gemäß § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet wurden, worauf der Kläger in der Berufungsbegründung zutreffend hinweist. Das Versicherungsverhältnis ist damit erloschen. Neue Versicherungszeiten zur Rentenversicherung wurden weder in Deutschland noch im Königreich Marokko, auch
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit vom 25. März 1981 (BGBl. 1986 II, S. 552), erworben.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG. Sie beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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