Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 233/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 237/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) beantragten am 07.05.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Den Antrag lehnte die ARGE A-Stadt-B. mit Bescheid vom 06.06.2005 mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, weil Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bestehe. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2005 als unbegründet zurück.
Dagegen haben die Bf. zum Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 26.02.2008 abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Bf. hätten nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II in der hier maßgeblichen bis 31.03.2006 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Alg II. Sie seien nämlich leistungsberechtigt nach § 1 Abs.1 Nr.3 AsylbLG, weil sie über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verfügten. Letzteres ergebe sich aus der Bestätigung des Ausländeramtes der Stadt A-Stadt vom 26.08 ...2005. An diesem Sachverhalt habe sich bis heute nichts geändert.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die erklären, keine Asylbewerber zu ein und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG zu haben.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO verneint, da eine Erfolgsaussicht der Klage nach wie vor nicht erkennbar ist. Da die Bf. am 30.03.2006 erneut Leistungen nach dem SGB II beantragt haben, über die die damals zuständige ARGE A-Stadt-B. mit Bescheid vom 24.04.2006 entschieden hat, ist in dem Klageverfahren S 10 AS 233/05 nur ein Anspruch auf Alg II bis zu diesem Neuantrag streitig. In diesem Zeitraum scheidet ein Anspruch auf Alg II gemäß § 7 Abs.1
Satz 2 SGB aus, weil die Bf. Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG waren. Denn gemäß § 1 Abs.1 Nr.3 AsylbLG sind u.a. leistungsberechtigt nach diesem Gesetz Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 des AufenthG besitzen. Die Stadt A-Stadt hat dem SG mit Schreiben vom 25.06.2007 bestätigt, dass die zunächst ab 25.03.2003 erteilten Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs.3 Ausländergesetz nach § 101 Abs.2 in Verbindung mit § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG umgewandelt und bis zunächst 07.10.2005 verlängert wurden. Aufgrund zwischenzeitlich gestellter Anträge auf Niederlassungserlaubnisse verlängerten sich diese Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 81 Abs.4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde. Für den hier streitigen Rechtsstreit kann dahinstehen, welche Folgerungen sich daraus ergeben, dass mittlerweile die Klagen auf Erteilung von Niederlassungserlaubnissen und Ausstellung von Reisedokumenten nach den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2008, Az.: 19 ZB 07.482 und 19 ZB 07.483 rechtskräftig abgewiesen worden sind, da jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Nr.3 AsylbLG eindeutig gegeben waren.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) beantragten am 07.05.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Den Antrag lehnte die ARGE A-Stadt-B. mit Bescheid vom 06.06.2005 mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, weil Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bestehe. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2005 als unbegründet zurück.
Dagegen haben die Bf. zum Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 26.02.2008 abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Bf. hätten nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II in der hier maßgeblichen bis 31.03.2006 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Alg II. Sie seien nämlich leistungsberechtigt nach § 1 Abs.1 Nr.3 AsylbLG, weil sie über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verfügten. Letzteres ergebe sich aus der Bestätigung des Ausländeramtes der Stadt A-Stadt vom 26.08 ...2005. An diesem Sachverhalt habe sich bis heute nichts geändert.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die erklären, keine Asylbewerber zu ein und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG zu haben.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO verneint, da eine Erfolgsaussicht der Klage nach wie vor nicht erkennbar ist. Da die Bf. am 30.03.2006 erneut Leistungen nach dem SGB II beantragt haben, über die die damals zuständige ARGE A-Stadt-B. mit Bescheid vom 24.04.2006 entschieden hat, ist in dem Klageverfahren S 10 AS 233/05 nur ein Anspruch auf Alg II bis zu diesem Neuantrag streitig. In diesem Zeitraum scheidet ein Anspruch auf Alg II gemäß § 7 Abs.1
Satz 2 SGB aus, weil die Bf. Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG waren. Denn gemäß § 1 Abs.1 Nr.3 AsylbLG sind u.a. leistungsberechtigt nach diesem Gesetz Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 des AufenthG besitzen. Die Stadt A-Stadt hat dem SG mit Schreiben vom 25.06.2007 bestätigt, dass die zunächst ab 25.03.2003 erteilten Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs.3 Ausländergesetz nach § 101 Abs.2 in Verbindung mit § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG umgewandelt und bis zunächst 07.10.2005 verlängert wurden. Aufgrund zwischenzeitlich gestellter Anträge auf Niederlassungserlaubnisse verlängerten sich diese Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 81 Abs.4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde. Für den hier streitigen Rechtsstreit kann dahinstehen, welche Folgerungen sich daraus ergeben, dass mittlerweile die Klagen auf Erteilung von Niederlassungserlaubnissen und Ausstellung von Reisedokumenten nach den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2008, Az.: 19 ZB 07.482 und 19 ZB 07.483 rechtskräftig abgewiesen worden sind, da jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Nr.3 AsylbLG eindeutig gegeben waren.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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