Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 43 KR 1/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 461/08 KR ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts A-Stadt vom 15. April 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von 29.521,99 EUR für die am I. in M. durchgeführte Behandlung vom 16.11.2006 bis 18.11.2006.
Die 1945 geborene Ast ist bei der Antragsgegnerin (Ag) gegen Krankheit versichert. Sie legte, soweit erkennbar, am 14.11.2006 bei der Ag Unterlagen über die bei ihr diagnostizierte Mammakarzinomerkrankung vor und beantragte die Übernahme von Behandlungskosten im I. in M ... Die Behandlung sollte am 16.11.2006 beginnen. Vorgesehen war eine chirurgische Tumorentfernung und die intraoperative Strahlentherapie (JOERT) mit einem mobilen Linearbeschleuniger. Die Ag legte die Unterlagen dem MDK vor, der mitteilte, die Behandlung könne auch in Deutschland durchgeführt werden und die Kasse übernehme die Kosten für die Behandlung in der nächstgeeigneten Einrichtung.
Mit Bescheid vom 05.12.2006 lehnte die Ag die Übernahme der Kosten für die Auslandsbehandlung ab, da kein zwingender Grund bestanden habe, die Behandlung des Mammakarzinoms im Ausland durchführen zu lassen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2007 zurück, dagegen ist ein Hauptsacheverfahren (S 43 KR 1023/07) beim Sozialgericht München anhängig. Gleichzeitig mit der Klage in der Hauptsache stellte die Ast den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung, sie habe nach Bekanntwerden ihrer Erkrankung unverzüglich sich über alle medizinischen Behandlungsformen informiert und nach Abwägung der Risiken und Nebenwirkung die in Italien anerkannte Behandlungsmethode gewählt. Dabei habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Ag die für die Operation und Behandlung anfallenden Kosten erstatten würde, zumal die Ast dadurch mehrere gesundheitsgefährdende Zusatz- und Nebenbehandlungen vermieden habe und der Versichertengemeinschaft im Endefekt erhebliche Kosten erspart habe. Die Ast nahm dabei auch darauf Bezug, dass vor Erteilung des Widerspruchsbescheids die Ag einmal einen Erstattungsbetrag in Höhe von 7.580,00 EUR bzw. 2.047,52 EUR angeboten hatte, diese Angebote aber widerrufen wurden.
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt die Antragstellerin, die Kosten, die eine in Deutschland durchgeführte Behandlung erfordert hätte, im Wege der einstweiligen Anordnung zu erstatten, hilfsweise aber zumindest die Beträge, die die Antragsgegnerin bereits angeboten hatte.
Der Bevollmächtigte hat vorgetragen, die Ast habe einen Kredit aufnehmen müssen. Derzeit unterziehe sich die Ast einer Rehabilitation in den USA.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15.04.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen mit der Begründung, es fehle an einem Anordnungsgrund für die geforderte einstweilige Anordnung, da wesentliche Nachteile für die Ast nicht ersichtlich sind und somit grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen werden könne. Es sei für das Gericht nicht ersichtlich, inwieweit der Ast das Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden könne, daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Ag Teilzahlungen im Verwaltungsverfahren angeboten habe. Vorübergehende finanzielle Verluste seien kein unzumutbarer Schaden, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte.
Dagegen hat die Ast Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die wesentlichen Nachteile der Ast lägen darin, dass sie die Operationskosten in Höhe von mehr als 25.000,00 EUR habe finanzieren müssen und ein derartig hoher Betrag für einen gesetzlich Krankenversicherten einen wesentlichen Nachteil per se darstelle. Im Übrigen habe die Ag im Vorverfahren mit falschen Begründungen Zahlungen angeboten und wieder zurückgezogen, so dass eine besondere Schutzbedürftigkeit der Ast bestehe.
Die Ag beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, da keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden und der Beschluss des Sozialgerichts München zutreffend sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 173, 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich jedoch als unbegründet. Die Ag kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden, der Ast die Kosten der bereits durchgeführten Behandlung in M. zu erstatten.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beide sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich kein Anordnungsgrund, da die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erkennbar ist. Die Ast hat zwar unmittelbar nach der Diagnose bei der Ag vorgesprochen und die Übernahme der Behandlungskosten beantragt, war zu diesem Zeitpunkt aber bereits entschlossen, die Behandlung in Italien durchführen zu lassen und hat diese noch bevor die Ag in der Lage war, eine Entscheidung zu treffen, bereits durchgeführt. Das Sozialgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass weder vorgetragen wurde noch erkennbar ist, worin der nicht wieder auszugleichende Schaden der Klägerin besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden muss. Die Ast hat dazu auch keine detaillierten glaubhaften Ausführungen in der Beschwerdebegründung gemacht. Allein die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung der streitigen Leistung stellt keinen nicht ausgleichbaren Nachteil dar, der eine Übernahme der Kosten im vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von 29.521,99 EUR für die am I. in M. durchgeführte Behandlung vom 16.11.2006 bis 18.11.2006.
Die 1945 geborene Ast ist bei der Antragsgegnerin (Ag) gegen Krankheit versichert. Sie legte, soweit erkennbar, am 14.11.2006 bei der Ag Unterlagen über die bei ihr diagnostizierte Mammakarzinomerkrankung vor und beantragte die Übernahme von Behandlungskosten im I. in M ... Die Behandlung sollte am 16.11.2006 beginnen. Vorgesehen war eine chirurgische Tumorentfernung und die intraoperative Strahlentherapie (JOERT) mit einem mobilen Linearbeschleuniger. Die Ag legte die Unterlagen dem MDK vor, der mitteilte, die Behandlung könne auch in Deutschland durchgeführt werden und die Kasse übernehme die Kosten für die Behandlung in der nächstgeeigneten Einrichtung.
Mit Bescheid vom 05.12.2006 lehnte die Ag die Übernahme der Kosten für die Auslandsbehandlung ab, da kein zwingender Grund bestanden habe, die Behandlung des Mammakarzinoms im Ausland durchführen zu lassen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2007 zurück, dagegen ist ein Hauptsacheverfahren (S 43 KR 1023/07) beim Sozialgericht München anhängig. Gleichzeitig mit der Klage in der Hauptsache stellte die Ast den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung, sie habe nach Bekanntwerden ihrer Erkrankung unverzüglich sich über alle medizinischen Behandlungsformen informiert und nach Abwägung der Risiken und Nebenwirkung die in Italien anerkannte Behandlungsmethode gewählt. Dabei habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Ag die für die Operation und Behandlung anfallenden Kosten erstatten würde, zumal die Ast dadurch mehrere gesundheitsgefährdende Zusatz- und Nebenbehandlungen vermieden habe und der Versichertengemeinschaft im Endefekt erhebliche Kosten erspart habe. Die Ast nahm dabei auch darauf Bezug, dass vor Erteilung des Widerspruchsbescheids die Ag einmal einen Erstattungsbetrag in Höhe von 7.580,00 EUR bzw. 2.047,52 EUR angeboten hatte, diese Angebote aber widerrufen wurden.
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt die Antragstellerin, die Kosten, die eine in Deutschland durchgeführte Behandlung erfordert hätte, im Wege der einstweiligen Anordnung zu erstatten, hilfsweise aber zumindest die Beträge, die die Antragsgegnerin bereits angeboten hatte.
Der Bevollmächtigte hat vorgetragen, die Ast habe einen Kredit aufnehmen müssen. Derzeit unterziehe sich die Ast einer Rehabilitation in den USA.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15.04.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen mit der Begründung, es fehle an einem Anordnungsgrund für die geforderte einstweilige Anordnung, da wesentliche Nachteile für die Ast nicht ersichtlich sind und somit grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen werden könne. Es sei für das Gericht nicht ersichtlich, inwieweit der Ast das Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden könne, daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Ag Teilzahlungen im Verwaltungsverfahren angeboten habe. Vorübergehende finanzielle Verluste seien kein unzumutbarer Schaden, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte.
Dagegen hat die Ast Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die wesentlichen Nachteile der Ast lägen darin, dass sie die Operationskosten in Höhe von mehr als 25.000,00 EUR habe finanzieren müssen und ein derartig hoher Betrag für einen gesetzlich Krankenversicherten einen wesentlichen Nachteil per se darstelle. Im Übrigen habe die Ag im Vorverfahren mit falschen Begründungen Zahlungen angeboten und wieder zurückgezogen, so dass eine besondere Schutzbedürftigkeit der Ast bestehe.
Die Ag beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, da keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden und der Beschluss des Sozialgerichts München zutreffend sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 173, 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich jedoch als unbegründet. Die Ag kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden, der Ast die Kosten der bereits durchgeführten Behandlung in M. zu erstatten.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beide sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich kein Anordnungsgrund, da die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erkennbar ist. Die Ast hat zwar unmittelbar nach der Diagnose bei der Ag vorgesprochen und die Übernahme der Behandlungskosten beantragt, war zu diesem Zeitpunkt aber bereits entschlossen, die Behandlung in Italien durchführen zu lassen und hat diese noch bevor die Ag in der Lage war, eine Entscheidung zu treffen, bereits durchgeführt. Das Sozialgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass weder vorgetragen wurde noch erkennbar ist, worin der nicht wieder auszugleichende Schaden der Klägerin besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden muss. Die Ast hat dazu auch keine detaillierten glaubhaften Ausführungen in der Beschwerdebegründung gemacht. Allein die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung der streitigen Leistung stellt keinen nicht ausgleichbaren Nachteil dar, der eine Übernahme der Kosten im vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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