Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 249/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 604/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Konkret wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) gegen einen Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 21.12.2007, mit dem eine Absenkung der Regelleistung um 60 v.H. wegen wiederholter Pflichtverletzung für den Zeitraum Januar bis März 2008 festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg, welches die Anfechtungsklage mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2008 abgewiesen hat.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren greift die Bf. den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg ebenfalls vom 06.06.2008 an, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt wurden.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zurecht hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens verneint.
Als Maßstab ist insoweit zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das Verfahren in der Hauptsache nicht in nennenswertem Umfang in das PKH-Verfahren verlagert werden darf. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1936; BVerfG NJW 2003, S. 1857) sowie Beweiserhebungen haben dort grundsätzlich keinen Platz. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn aber nicht vorwegnehmen.
Trotz dieses großzügigen Maßstabs darf PKH im vorliegenden Fall nicht bewilligt werden. In der Tat fehlt dem Rechtsschutzbegehren der Bf. eine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Bescheid der Beklagten vom 21.12.2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2008) stellt sich als rechtmäßig dar.
Die Bf. hat den Tatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB II erfüllt. Zu der Teilnahme an der Aktivierungs- und Qualifizierungsmaßnahme "TIP" des bfz C-Stadt hatte sie sich in der Eingliederungsvereinbarung vom 27.09.2007 wirksam verpflichtet. Eine ausreichend konkrete und zeitnahe Rechtsfolgenbelehrung wurde erteilt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.08.2007 - L 7 B 506/07 AS ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2006 - L 1 B 29/06 AS). Diese Teilnahmepflicht hatte die Bf. zurechenbar (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 RdNr. 29, der einen "qualifizierten" Pflichtenverstoß verlangt) verletzt. Im Angebotsschreiben vom 27.09.2007 war sie von der Bg. explizit und an exponierter Stelle (in Fettdruck) darauf hingewiesen worden, der Kurs dauere zwei Monate und verlängere sich um eventuelle Fehltage. Dennoch hat die Bf. davon abgesehen, nach Wiederherstellung ihrer Gesundheit den Lehrgang aufzunehmen. Für diese Verweigerung hatte sie keinen wichtigen Grund (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Das Argument, wegen der fehlenden funktionstüchtigen Waschmaschine keine Kleidung waschen zu können, überzeugt auch nicht im Ansatz. Insoweit schließt sich der Senat voll den Ausführungen des Sozialgerichts an. Die Bf. war nicht berechtigt, durch Fernbleiben von dem Kurs die Leistung einer Waschmaschine zu erzwingen.
Des weiteren ist eine "wiederholte" Pflichtverletzung im Sinn von § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II gegeben. Die beiden relevanten Pflichtverletzungen - einerseits die unterlassene Vorstellung beim Arbeitsvermittler entgegen der Eingliederungsvereinbarung, andererseits die Nichtteilnahme am Kurs des bfz C-Stadt - sind nicht als Einheit zu betrachten (vgl. zu diesem Problem Senatsbeschluss vom 25.10.2007 - L 7 B 700/07 AS ER). Andererseits bejaht der Senat eine Wiederholung im Sinn einer "Typengleichheit" der Verstöße (vgl. Berlit, a.a.O., § 31 RdNr. 84). Die "Typengleichheit" ergibt sich allein daraus, dass auch die vorangegangene Pflichtverletzung von § 31 Abs. 1 SGB II erfasst war. Alle darin genannten Tatbestände zeichnen sich dadurch aus, dass sie - den Hilfesuchenden zurechenbare - unzureichende Eingliederungsbemühungen sanktionieren. Nicht notwendig erscheint im Regelfall, die Verletzungen diesbezüglich einer konkreten Betrachtung zu unterziehen. So spielt keine Rolle, dass ein Meldeverstoß prinzipiell in § 31 Abs. 2 SGB II geregelt ist und nur über die Eingliederungsvereinbarung dem Reglement des § 31 Abs. 1 SGB II unterworfen wurde. Die Weigerung der Bf., an dem Kurs des bfz C-Stadt teilzunehmen, liegt innerhalb des Jahreszeitraums des § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II.
Ein Verstoß gegen § 31 Abs. 6 SGB II ist weder gerügt noch ersichtlich.
Die von der Bf. monierten Anhörungsfehler sind schon deswegen unbeachtlich, weil insoweit nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X Heilung eingetreten wäre.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Konkret wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) gegen einen Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 21.12.2007, mit dem eine Absenkung der Regelleistung um 60 v.H. wegen wiederholter Pflichtverletzung für den Zeitraum Januar bis März 2008 festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg, welches die Anfechtungsklage mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2008 abgewiesen hat.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren greift die Bf. den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg ebenfalls vom 06.06.2008 an, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt wurden.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zurecht hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens verneint.
Als Maßstab ist insoweit zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das Verfahren in der Hauptsache nicht in nennenswertem Umfang in das PKH-Verfahren verlagert werden darf. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1936; BVerfG NJW 2003, S. 1857) sowie Beweiserhebungen haben dort grundsätzlich keinen Platz. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn aber nicht vorwegnehmen.
Trotz dieses großzügigen Maßstabs darf PKH im vorliegenden Fall nicht bewilligt werden. In der Tat fehlt dem Rechtsschutzbegehren der Bf. eine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Bescheid der Beklagten vom 21.12.2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2008) stellt sich als rechtmäßig dar.
Die Bf. hat den Tatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB II erfüllt. Zu der Teilnahme an der Aktivierungs- und Qualifizierungsmaßnahme "TIP" des bfz C-Stadt hatte sie sich in der Eingliederungsvereinbarung vom 27.09.2007 wirksam verpflichtet. Eine ausreichend konkrete und zeitnahe Rechtsfolgenbelehrung wurde erteilt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 08.08.2007 - L 7 B 506/07 AS ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2006 - L 1 B 29/06 AS). Diese Teilnahmepflicht hatte die Bf. zurechenbar (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 RdNr. 29, der einen "qualifizierten" Pflichtenverstoß verlangt) verletzt. Im Angebotsschreiben vom 27.09.2007 war sie von der Bg. explizit und an exponierter Stelle (in Fettdruck) darauf hingewiesen worden, der Kurs dauere zwei Monate und verlängere sich um eventuelle Fehltage. Dennoch hat die Bf. davon abgesehen, nach Wiederherstellung ihrer Gesundheit den Lehrgang aufzunehmen. Für diese Verweigerung hatte sie keinen wichtigen Grund (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Das Argument, wegen der fehlenden funktionstüchtigen Waschmaschine keine Kleidung waschen zu können, überzeugt auch nicht im Ansatz. Insoweit schließt sich der Senat voll den Ausführungen des Sozialgerichts an. Die Bf. war nicht berechtigt, durch Fernbleiben von dem Kurs die Leistung einer Waschmaschine zu erzwingen.
Des weiteren ist eine "wiederholte" Pflichtverletzung im Sinn von § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II gegeben. Die beiden relevanten Pflichtverletzungen - einerseits die unterlassene Vorstellung beim Arbeitsvermittler entgegen der Eingliederungsvereinbarung, andererseits die Nichtteilnahme am Kurs des bfz C-Stadt - sind nicht als Einheit zu betrachten (vgl. zu diesem Problem Senatsbeschluss vom 25.10.2007 - L 7 B 700/07 AS ER). Andererseits bejaht der Senat eine Wiederholung im Sinn einer "Typengleichheit" der Verstöße (vgl. Berlit, a.a.O., § 31 RdNr. 84). Die "Typengleichheit" ergibt sich allein daraus, dass auch die vorangegangene Pflichtverletzung von § 31 Abs. 1 SGB II erfasst war. Alle darin genannten Tatbestände zeichnen sich dadurch aus, dass sie - den Hilfesuchenden zurechenbare - unzureichende Eingliederungsbemühungen sanktionieren. Nicht notwendig erscheint im Regelfall, die Verletzungen diesbezüglich einer konkreten Betrachtung zu unterziehen. So spielt keine Rolle, dass ein Meldeverstoß prinzipiell in § 31 Abs. 2 SGB II geregelt ist und nur über die Eingliederungsvereinbarung dem Reglement des § 31 Abs. 1 SGB II unterworfen wurde. Die Weigerung der Bf., an dem Kurs des bfz C-Stadt teilzunehmen, liegt innerhalb des Jahreszeitraums des § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II.
Ein Verstoß gegen § 31 Abs. 6 SGB II ist weder gerügt noch ersichtlich.
Die von der Bf. monierten Anhörungsfehler sind schon deswegen unbeachtlich, weil insoweit nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X Heilung eingetreten wäre.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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