Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 61/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 672/08 SO ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.07.2008 wird aufgehoben.
II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig die Kosten für die stationäre Unterbringung der Antragstellerin im Heilpädagogischen Zentrum der Caritas in
L. ab 03.04.2008 zu übernehmen.
III. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung der Antragstellerin (ASt) im Heilpädagogischen Zentrum der Caritas in L. (HPZ) ab 03.04.2008.
Die 1995 geborene ASt lebte bei ihrer Mutter und erhielt bis 09.04.2008 Hilfe zur Erziehung vom Landratsamt F-Stadt - Kreisjugendamt - (KJA). Die Kosten für die teilstationäre Unterbringung im privaten Förderzentrum M. trug der Antragsgegner (Ag) seit 11.09.2007. Am 04.02.2008 beantragte die ASt beim KJA die Übernahme der Kosten für eine stationäre Unterbringung aufgrund geistiger Behinderung. Das KJA leitete den Antrag unter Berufung auf §10 Abs 4 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an den Ag weiter, der hierüber noch nicht entschieden hat.
Wegen einer plötzlich auftretenden Erkrankung der Mutter der ASt wurde diese am 03.04.2008 notfallmäßig in das HPZ aufgenommen. In Vertretung der ASt beantragte das HPZ am 04.04.2008 beim Ag die Kostenübernahme für die stationäre Notaufnahme. Eine Betreuung zuhause sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Der Ag teilte der ASt am 04.04.2008 mit, sie möge sich wegen der Kosten an das KJA wenden. Dies erfolgte mit Schreiben vom 26.05.2008. Das KJA hat über diesen Antrag bislang noch nicht entschieden.
Die ASt hat am 23.06.2008 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, den Ag zu verpflichten, die Kosten der stationären Unterbringung im HPZ zu übernehmen. Der Antrag vom 04.02.2008 auf Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung sei innerhalb der Frist des § 14 SGB IX an den Ag durch das KJA weitergeleitet worden. Eine Entlassung aus dem HPZ zum 06.06.2008 sei angekündigt worden.
Der Ag trägt vor, die stationäre Aufnahme im HPZ sei nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe sondern der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgt, so dass vorläufige Leistungen gemäß § 43 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) durch das KJA zu erbringen seien.
Das SG hat mit Beschluss vom 14.07.2008 die Verpflichtung des Ag zur vorläufigen Leistungsübernahme abgelehnt. Ein Anordnungsgrund fehle wegen der bereits erfolgten Entlassung der ASt. Im Übrigen sei das KJA vorliegend gemäß § 43 SGB I leistungspflichtig.
Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie befinde sich noch in der Einrichtung. Der Ag sei gemäß § 10 Abs 4 Satz 2 SGB VIII zur vorläufigen Kostenübernahme verpflichtet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Ag, des KJA und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
-SGG-) ist zulässig und auch begründet. Der Ag ist vorläufig zu verpflichten, die Kosten des stationären Aufenthaltes im HPZ L. aufgrund der Inobhutnahme zu übernehmen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 -1 BvR 2971/06 -).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO).
Ein Anordnungsgrund besteht entgegen der Auffassung des SG ganz eindeutig, denn bereits vor Erlass des Beschlusses des SG hat das HPZ mitgeteilt, dass sich die ASt zum eigenen Wohle noch dort befinde. Eine vorzeitige Entlassung der ASt aus der stationären Unterbringung würde für diese eine Existenzgefährdung darstellen, solange sie zuhause nicht ausreichend durch die erkrankte Mutter versorgt werden kann.
Es ist vorliegend auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Zwar findet eine vorläufige Leistungspflicht des Ag hier keine Rechtsgrundlage in § 10 Abs 4 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX, denn die Obhutnahme wegen Erkrankung der Mutter erfolgte gemäß § 42 SGB VIII. Die Aufnahme in das HPZ in L. am 03.04.2008 stellte keine Eingliederungsmaßnahme i.S. der §§ 53 ff SGB XII dar.
Allerdings ist der Ag gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 SGB I zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet. Die Kosten für die stationäre Unterbringung stellen Sozialleistungen dar (vgl. Beschluss des Senats vom 20.10.2005 - L 11 B 275/05 SO ER -). Es besteht auch ein negativer Kompetenzkonflikt, denn sowohl der Ag als auch das KJA erklären sich für unzuständig. Damit aber ist der Ag als der mit Schreiben des HPZ vom 04.04.2008 zuerst angegangene Leistungsträger gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 SGB I verpflichtet, vorläufig Leistungen zu erbringen. Das Schreiben des HPZ in Vertretung der ASt vom 04.04.2008 ist als Antrag auf (vorläufige) Kostenübernahme anzusehen.
Nach alledem war der Beschluss des SG aufzuheben und der Ag zur vorläufigen Leistungserbringung zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig die Kosten für die stationäre Unterbringung der Antragstellerin im Heilpädagogischen Zentrum der Caritas in
L. ab 03.04.2008 zu übernehmen.
III. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung der Antragstellerin (ASt) im Heilpädagogischen Zentrum der Caritas in L. (HPZ) ab 03.04.2008.
Die 1995 geborene ASt lebte bei ihrer Mutter und erhielt bis 09.04.2008 Hilfe zur Erziehung vom Landratsamt F-Stadt - Kreisjugendamt - (KJA). Die Kosten für die teilstationäre Unterbringung im privaten Förderzentrum M. trug der Antragsgegner (Ag) seit 11.09.2007. Am 04.02.2008 beantragte die ASt beim KJA die Übernahme der Kosten für eine stationäre Unterbringung aufgrund geistiger Behinderung. Das KJA leitete den Antrag unter Berufung auf §10 Abs 4 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an den Ag weiter, der hierüber noch nicht entschieden hat.
Wegen einer plötzlich auftretenden Erkrankung der Mutter der ASt wurde diese am 03.04.2008 notfallmäßig in das HPZ aufgenommen. In Vertretung der ASt beantragte das HPZ am 04.04.2008 beim Ag die Kostenübernahme für die stationäre Notaufnahme. Eine Betreuung zuhause sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Der Ag teilte der ASt am 04.04.2008 mit, sie möge sich wegen der Kosten an das KJA wenden. Dies erfolgte mit Schreiben vom 26.05.2008. Das KJA hat über diesen Antrag bislang noch nicht entschieden.
Die ASt hat am 23.06.2008 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, den Ag zu verpflichten, die Kosten der stationären Unterbringung im HPZ zu übernehmen. Der Antrag vom 04.02.2008 auf Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung sei innerhalb der Frist des § 14 SGB IX an den Ag durch das KJA weitergeleitet worden. Eine Entlassung aus dem HPZ zum 06.06.2008 sei angekündigt worden.
Der Ag trägt vor, die stationäre Aufnahme im HPZ sei nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe sondern der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgt, so dass vorläufige Leistungen gemäß § 43 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) durch das KJA zu erbringen seien.
Das SG hat mit Beschluss vom 14.07.2008 die Verpflichtung des Ag zur vorläufigen Leistungsübernahme abgelehnt. Ein Anordnungsgrund fehle wegen der bereits erfolgten Entlassung der ASt. Im Übrigen sei das KJA vorliegend gemäß § 43 SGB I leistungspflichtig.
Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie befinde sich noch in der Einrichtung. Der Ag sei gemäß § 10 Abs 4 Satz 2 SGB VIII zur vorläufigen Kostenübernahme verpflichtet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Ag, des KJA und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
-SGG-) ist zulässig und auch begründet. Der Ag ist vorläufig zu verpflichten, die Kosten des stationären Aufenthaltes im HPZ L. aufgrund der Inobhutnahme zu übernehmen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 -1 BvR 2971/06 -).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO).
Ein Anordnungsgrund besteht entgegen der Auffassung des SG ganz eindeutig, denn bereits vor Erlass des Beschlusses des SG hat das HPZ mitgeteilt, dass sich die ASt zum eigenen Wohle noch dort befinde. Eine vorzeitige Entlassung der ASt aus der stationären Unterbringung würde für diese eine Existenzgefährdung darstellen, solange sie zuhause nicht ausreichend durch die erkrankte Mutter versorgt werden kann.
Es ist vorliegend auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Zwar findet eine vorläufige Leistungspflicht des Ag hier keine Rechtsgrundlage in § 10 Abs 4 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX, denn die Obhutnahme wegen Erkrankung der Mutter erfolgte gemäß § 42 SGB VIII. Die Aufnahme in das HPZ in L. am 03.04.2008 stellte keine Eingliederungsmaßnahme i.S. der §§ 53 ff SGB XII dar.
Allerdings ist der Ag gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 SGB I zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet. Die Kosten für die stationäre Unterbringung stellen Sozialleistungen dar (vgl. Beschluss des Senats vom 20.10.2005 - L 11 B 275/05 SO ER -). Es besteht auch ein negativer Kompetenzkonflikt, denn sowohl der Ag als auch das KJA erklären sich für unzuständig. Damit aber ist der Ag als der mit Schreiben des HPZ vom 04.04.2008 zuerst angegangene Leistungsträger gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 SGB I verpflichtet, vorläufig Leistungen zu erbringen. Das Schreiben des HPZ in Vertretung der ASt vom 04.04.2008 ist als Antrag auf (vorläufige) Kostenübernahme anzusehen.
Nach alledem war der Beschluss des SG aufzuheben und der Ag zur vorläufigen Leistungserbringung zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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