L 7 AS 317/08 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 2451/07**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 317/08 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


Der vorliegende Streit betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger und Antragsteller (Ast.) möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass die Beklagte und Antragsgegnerin (Ag.) ihm für September 2007 Leistungen in Höhe von 717,67 EUR anstatt 595,89 EUR bezahlt.

Eine diesbezüglich erhobene Klage hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 19.06.2008 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Ast. (L 7 AS 254/08). Bereits während der Rechtsstreit beim Sozialgericht anhängig war, hatte der Ast. dort die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt und die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts erfolglos mit der Beschwerde angegriffen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.01.2008 - L 7 B 116/07 AS ER). Nachdem nun die Berufung anhängig ist, verfolgt er dieses Ziel erneut mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung.

Der Antrag ist abzulehnen. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird einerseits vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 10.01.2008 - L 7 B 1116/07 AS ER Bezug genommen; es fehlt an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Zudem ist die Berufung überhaupt unstatthaft; obwohl der Ast. vom Sozialgericht über das richtige Rechtmittel der Nichtzulassungsbeschwerde belehrt worden ist, hat er ausdrücklich Berufung eingelegt und entsprechende Anträge gestellt. Schließlich kann von einer dringenden Notlage aufgrund der Minderleistung im September 2007 keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved