Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 471/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 758/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 3. Juli 2008 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Verfahren S 8 AS 471/07 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt sowie Rechtsanwalt S. E., B-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 03.07.2008, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 8 AS 471/07 und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten abgelehnt wurden.
In der Sache wehrt sich der Bf. gegen die Rückforderung einer erheblichen Leistungsüberzahlung seitens der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg.). In diesem Zusammenhang kam es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg. Mit Beschluss vom 03.07.2008 hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erstattungsforderung der Bg. sei in voller Höhe (3.495,29 EUR) rechtens. Sie finde in § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X ihre Grundlage. Der Bf. habe grob fahrlässig verkannt, dass die von der Bg. geleistete Leistungsnachzahlung (insgesamt über 5.000 EUR) viel zu hoch ausgefallen war. Er habe lediglich 2.000 bis 2.100 EUR erwarten dürfen, nicht aber über 5.000 EUR. Bezüglich der überschießenden 3.495,29 EUR habe ihn zumindest eine Erkundigungspflicht getroffen, der er jedoch nicht genügt habe. Mit der gleichen Begründung hat das Sozialgericht mit Urteil vom 24.07.2008 die Klage abgewiesen.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, richtet sich gegen den Beschluss vom 03.07.2008.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag des Bf. abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH und die Anwaltsbeiordnung liegen vor.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts muss von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ausgegangen werden. Als Maßstab ist insoweit zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das Verfahren in der Hauptsache nicht in nennenswertem Umfang in das PKH-Verfahren verlagert werden darf. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1936; BVerfG NJW 2003, S. 1857) sowie Beweiserhebungen haben dort grundsätzlich keinen Platz. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn aber nicht vorwegnehmen.
Gemessen daran kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Denn das Problem, ob und inwieweit grob fahrlässige Unkenntnis des Bf. vorgelegen hat, erscheint völlig offen. Das genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die PKH-Bewilligung.
Der Senat stimmt dem Sozialgericht zwar insoweit zu, dass beim Bf. überhaupt zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung vorgelegen hat. Fraglich ist aber, ob das die Rückforderung der gesamten Überzahlung rechtfertigt. Es dürfte kein Zweifel bestehen, dass entsprechend der Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 3
Nr. 3 SGB X eine Rückforderung nur insoweit zulässig ist, als grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden kann. Das Sozialgericht hat grobe Fahrlässigkeit insgesamt bejaht und daher die Erstattungsforderung in vollem Umfang gebilligt. Es ließe sich diesbezüglich aber auch dergestalt differenzieren, dass sich die grobe Fahrlässigkeit lediglich auf einen bestimmten Anteil der Überzahlung bezieht. Sicherlich musste sich dem Bf. aufdrängen, dass mit dem exorbitant hohen Nachzahlungsbetrag "etwas nicht stimmen" konnte. Es erscheint indes nicht fernliegend, grobe Fahrlässigkeit nicht bereits für den "ersten Euro" der Überzahlung anzunehmen, sondern erst ab dem Betrag, ab dem die Rechtsgrundlosigkeit evident war. In einem weiteren gedanklichen Schritt ließe sich dann ableiten, dass die Rückforderung nur zum Teil - eben soweit grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist - rechtmäßig ist. Unter dieser Prämisse wäre die Klage voraussichtlich zum Teil erfolgreich.
Aber auch der Ansatzpunkt des Sozialgerichts ist nicht von der Hand zu weisen. Seiner Ansicht nach macht der Eintritt der groben Fahrlässigkeit die gesamte Überzahlung rückforderbar. Es scheint als maßgebend zu erachten, dass, wenn sich der Bf. bei der Bg. erkundigt hätte, er von der Rechtsgrundlosigkeit der gesamten Überzahlung Kenntnis erlangt hätte; die Unkenntnis beruht also insgesamt darauf, dass der Bf. die gebotene Nachfrage unterlassen hat. Für die Argumentation des Sozialgerichts spricht, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise den kausalen Beziehungen Rechnung trägt: Die eminente Überzahlung hätte den Bf. dazu bewegen müssen, sich bei der Bg. zu erkundigen; dann hätte er von der Rechtsgrundlosigkeit der gesamten Überzahlung erfahren. Gegen diese Betrachtungsweise ist einzuwenden, dass sie möglicherweise unzulässig einen hypothetischen Kausalverlauf berücksichtigt. Bezüglich des Betrags, der sich innerhalb dessen bewegte, was der Bf. als Nachzahlung noch realistisch erwarten konnte, wäre die Bösgläubigkeit erst durch einen weiteren Kausalbeitrag - die Aufklärung durch die Bg. - entstanden, nicht bereits durch den bloßen Umstand der Zahlung; bis zur Aufklärung durch die Bg. hätte der Bf. keinen Argwohn hegen müssen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages lag die Bösgläubigkeit dagegen bereits von Anfang an vor, weil der Bf. diesen Betragsteil nicht einfach, ohne sich Gedanken zu machen und sich ggf. zu erkundigen, entgegennehmen durfte.
Es wäre nicht angemessen, dieses Problem bereits im Rahmen des PKH-Bewilli-
gungsverfahrens einer Lösung zuzuführen; sie muss dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben.
Auch die subjektiven, insbesondere die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor. Insoweit wird in vollem Umfang auf die entsprechende Begründung im Senatsbeschluss vom 29.08.2008 - L 7 B 662/08 AS PKH verwiesen.
Die Anwaltsbeiordnung beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 03.07.2008, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 8 AS 471/07 und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten abgelehnt wurden.
In der Sache wehrt sich der Bf. gegen die Rückforderung einer erheblichen Leistungsüberzahlung seitens der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg.). In diesem Zusammenhang kam es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg. Mit Beschluss vom 03.07.2008 hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erstattungsforderung der Bg. sei in voller Höhe (3.495,29 EUR) rechtens. Sie finde in § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X ihre Grundlage. Der Bf. habe grob fahrlässig verkannt, dass die von der Bg. geleistete Leistungsnachzahlung (insgesamt über 5.000 EUR) viel zu hoch ausgefallen war. Er habe lediglich 2.000 bis 2.100 EUR erwarten dürfen, nicht aber über 5.000 EUR. Bezüglich der überschießenden 3.495,29 EUR habe ihn zumindest eine Erkundigungspflicht getroffen, der er jedoch nicht genügt habe. Mit der gleichen Begründung hat das Sozialgericht mit Urteil vom 24.07.2008 die Klage abgewiesen.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, richtet sich gegen den Beschluss vom 03.07.2008.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag des Bf. abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH und die Anwaltsbeiordnung liegen vor.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts muss von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ausgegangen werden. Als Maßstab ist insoweit zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das Verfahren in der Hauptsache nicht in nennenswertem Umfang in das PKH-Verfahren verlagert werden darf. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1936; BVerfG NJW 2003, S. 1857) sowie Beweiserhebungen haben dort grundsätzlich keinen Platz. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn aber nicht vorwegnehmen.
Gemessen daran kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Denn das Problem, ob und inwieweit grob fahrlässige Unkenntnis des Bf. vorgelegen hat, erscheint völlig offen. Das genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die PKH-Bewilligung.
Der Senat stimmt dem Sozialgericht zwar insoweit zu, dass beim Bf. überhaupt zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung vorgelegen hat. Fraglich ist aber, ob das die Rückforderung der gesamten Überzahlung rechtfertigt. Es dürfte kein Zweifel bestehen, dass entsprechend der Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 3
Nr. 3 SGB X eine Rückforderung nur insoweit zulässig ist, als grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden kann. Das Sozialgericht hat grobe Fahrlässigkeit insgesamt bejaht und daher die Erstattungsforderung in vollem Umfang gebilligt. Es ließe sich diesbezüglich aber auch dergestalt differenzieren, dass sich die grobe Fahrlässigkeit lediglich auf einen bestimmten Anteil der Überzahlung bezieht. Sicherlich musste sich dem Bf. aufdrängen, dass mit dem exorbitant hohen Nachzahlungsbetrag "etwas nicht stimmen" konnte. Es erscheint indes nicht fernliegend, grobe Fahrlässigkeit nicht bereits für den "ersten Euro" der Überzahlung anzunehmen, sondern erst ab dem Betrag, ab dem die Rechtsgrundlosigkeit evident war. In einem weiteren gedanklichen Schritt ließe sich dann ableiten, dass die Rückforderung nur zum Teil - eben soweit grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist - rechtmäßig ist. Unter dieser Prämisse wäre die Klage voraussichtlich zum Teil erfolgreich.
Aber auch der Ansatzpunkt des Sozialgerichts ist nicht von der Hand zu weisen. Seiner Ansicht nach macht der Eintritt der groben Fahrlässigkeit die gesamte Überzahlung rückforderbar. Es scheint als maßgebend zu erachten, dass, wenn sich der Bf. bei der Bg. erkundigt hätte, er von der Rechtsgrundlosigkeit der gesamten Überzahlung Kenntnis erlangt hätte; die Unkenntnis beruht also insgesamt darauf, dass der Bf. die gebotene Nachfrage unterlassen hat. Für die Argumentation des Sozialgerichts spricht, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise den kausalen Beziehungen Rechnung trägt: Die eminente Überzahlung hätte den Bf. dazu bewegen müssen, sich bei der Bg. zu erkundigen; dann hätte er von der Rechtsgrundlosigkeit der gesamten Überzahlung erfahren. Gegen diese Betrachtungsweise ist einzuwenden, dass sie möglicherweise unzulässig einen hypothetischen Kausalverlauf berücksichtigt. Bezüglich des Betrags, der sich innerhalb dessen bewegte, was der Bf. als Nachzahlung noch realistisch erwarten konnte, wäre die Bösgläubigkeit erst durch einen weiteren Kausalbeitrag - die Aufklärung durch die Bg. - entstanden, nicht bereits durch den bloßen Umstand der Zahlung; bis zur Aufklärung durch die Bg. hätte der Bf. keinen Argwohn hegen müssen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages lag die Bösgläubigkeit dagegen bereits von Anfang an vor, weil der Bf. diesen Betragsteil nicht einfach, ohne sich Gedanken zu machen und sich ggf. zu erkundigen, entgegennehmen durfte.
Es wäre nicht angemessen, dieses Problem bereits im Rahmen des PKH-Bewilli-
gungsverfahrens einer Lösung zuzuführen; sie muss dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben.
Auch die subjektiven, insbesondere die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor. Insoweit wird in vollem Umfang auf die entsprechende Begründung im Senatsbeschluss vom 29.08.2008 - L 7 B 662/08 AS PKH verwiesen.
Die Anwaltsbeiordnung beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved