L 15 B 751/08 V

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 V 26/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 751/08 V
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die erneute Beschwerde und Gegenvorstellung des Klägers und Beschwerdeführers vom 15.08.2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:

I.
Das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) hat mit Beschluss vom 05.05.2008 - L 15 V 8/07 - den Antrag vom 19.12.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge vom 01.06.2008 ist mit Beschluss des BayLSG vom 16.07.2008 - L 15 V 14/08 C - als unzulässig verworfen worden. Denn gemäß
§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG finde eine Anhörungsrüge gegen eine der Entscheidung vorausgehenden Entscheidung nicht statt. Gleichzeitig hat das BayLSG die mit der Anhörungsrüge vom 01.06.2008 verbundene Beschwerde und Gegenvorstellung zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.08.2008 erneut Beschwerde und Gegenvorstellung erhoben. Zur Begründung hat er seinen außerordentlichen Rechtsbehelf auf Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 178a SGG und § 321a ZPO gestützt. Die dem Beschwerdeführer zustehenden Rechte aus § 60 SGG i.V.m. § 43 ZPO blieben ausdrücklich vorbehalten. Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 66 Abs. 1 SGG sei nicht erfolgt. Auf Seite 11 seines insgesamt 13-seitigen Schriftsatzes hat der Kläger u.a. hervorgehoben, auch hier werde das Verfahren solange verschleppt, bis sich die Klage durch den Tod des Klägers von selber erledige.
Das BayLSG hat den Schriftsatz des Klägers vom 15.08.2008 dem Beklagten zur Kenntnis übermittelt. Er hat sich dementsprechend nicht geäußert.

II.
Wenn der Kläger seine erneute Beschwerde und Gegenvorstellung vom 15.08.2008 als außerordentlichen Rechtsbehelf auf Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 178a SGG und § 321a ZPO stützt, ist dies unbehelflich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des BayLSG mit Beschluss vom 16.07.2008 Bezug genommen.
Wenn der Kläger erneut auf § 60 SGG i.V.m § 43 ZPO verweist und sich insoweit diesbezüglich zustehende Rechte ausdrücklich vorbehält, liegt hierin noch keine Ablehnung von Gerichtspersonen im Sinne der genannten Vorschriften.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 66 Abs. 1 SGG nicht erforderlich. Denn bereits der Beschluss des BayLSG vom 05.05.2008 - L 15 V 8/07 - ist gemäß § 177 SGG endgültig. Außerordentliche Rechtsbehelfe, über die im Beschlusswege zu entscheiden ist, bedürfen keiner Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 66 Abs. 1 SGG.
Entgegen der Vermutung des Klägers, auch hier würde das Verfahren solange verschleppt, bis die Klage durch den Tod des Klägers sich von selbst erledigt habe, ist vorgesehen, den vorliegenden Rechtsstreit L 15 V 8/07 baldmöglichst zu entscheiden. Die bisherige Zeitverzögerung beruht ausschließlich auf dem prozesstaktischen Verhalten des Klägers. Sollte der Kläger durch erneute unzulässige oder unbegründete außerordentliche Rechtsbehelfe vorstellig werden, so wird das BayLSG in Beachtung des Beschlusses des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S - untätig bleiben und hierüber nicht mehr durch gesonderten Beschluss entscheiden, um eine weitere Verfahrensverzögerung in dem Hauptsacheverfahren L 15 V 8/07 zu vermeiden.
Rechtskraft
Aus
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