L 7 B 497/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 887/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 497/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 06. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Der 1950 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) zu 1. sowie die 1994 geborene Bf. zu 2. erhalten von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Mit Bescheid vom 03.03.2008 wurde die Leistung für die Zeit vom 01.02. bis 31.05.2008 in Höhe von 600,23 EUR, für Juni in Höhe von 606,23 EUR und für Juli in Höhe von 635,23 EUR bewilligt.

Am 10.04.2008 haben die Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, der Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die vollständigen Leistungen inklusive Mietkosten auszuzahlen. Man sei mit Mietzahlungen in Rückstand, auch sei man nicht krankenversichert. Sie haben ein Scheiben des Vermieters vom 19.03.2008 vorgelegt, nach dem ein Mietrückstand von 997,02 EUR aufgetreten sei und das Mietverhältnis fristlos gekündigt werde.

Die Bg. hat vorgetragen, die Kosten der Unterkunft (KdU) würden vollständig von ihr übernommen; wegen der dennoch aufgetretenen Mietrückstände sei ein Darlehen angeboten worden, der Vertrag jedoch vom Bf. zu 1. ohne Unterschrift zurückgesandt worden.

Mit Beschluss vom 06.05.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Die Bf. seien in der BKK S. familienversichert; die Familienversicherung gelte auch bei Getrenntleben von der Ehefrau weiter. Wenn der Bf. zu 1. dennoch keine Leistungen von dieser Krankenversicherung in Anspruch nehmen wolle, sei das seine Sache und kein Grund für eine gerichtliche Eilentscheidung; zumindest fehle es an einem Anordnungsgrund. Die KdU würden außer den Kosten für Haushaltsstrom und Warmwasser vollständig übernommen. Da die Ehefrau des Bf. zu 1. nach wie vor in der gemeinsamen Wohnung wohne, bestehe kein Anspruch des Bf. zu 1. auf die zweite Miethälfte. Die Bg. sei nicht verpflichtet, das Problem der Mietschulden, die entstanden seien, weil entweder der Bf. zu 1. oder die Ehefrau ihren Mietanteil nicht gezahlt hätten, zu beseitigen. Dies müssten die Ehegatten untereinander klären; dies gelte ebenfalls für die Tatsache, wer ein Darlehen zurückzuzahlen habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die darauf hinweisen, dass z.B. ab 01.02.2008 eine monatliche Leistung von 600,23 EUR zuerkannt worden sei, am 20.03.2008 jedoch nur 543,12 EUR überwiesen worden seien.

Die Bg. verweist auf ihren Bescheid vom 03.03.2008, in dem erläutert worden sei, dass wegen der Rückzahlung eines Darlehens, das hier nicht Streitgegenstand sei, sowie wegen einer Überzahlung der KdU der bewilligte Betrag nicht in voller Höhe zur Auszahlung komme.

Eine weitere Beschwerdebegründung ist trotz Akteneinsicht durch den Bevollmächtigten nicht erfolgt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Der Senat folgt den Ausführungen in dem Beschluss des SG und sieht gemäß
§ 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Soweit die Bf. auf die Diskrepanz zwischen bewilligtem Betrag und Auszahlungsbetrag verweisen, hat die Bg. die Ursache schlüssig dargestellt, nämlich den Abzug einer Überzahlung von 22,11 EUR wegen für drei Monate überzahlten KdU sowie die Aufrechnung eines Darlehens in Höhe von 35,00 EUR im April 2008. Substantiierte Einwendungen haben die Bf. hiergegen nicht vorgebracht, so dass ein Anordnungsanspruch bereits nicht glaubhaft gemacht ist.

Da aus den dargelegten Gründen die für die Bewilligung von PKH erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Antragsverfahrens nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) von Anfang an nicht gegeben war, hat das SG zu Recht die Bewilligung von PKH abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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