Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 1334/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 635/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1964 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) bezog ab 01.01.2005 von der Antragsgegner und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt wurde ihm die Leistung für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 in Höhe von monatlich 689,88 EUR bewilligt.
Eine Weitergewährung der Leistung lehnte die Bg mit Bescheid vom 28.03.2008 mit der Begründung ab, der Bf habe seinen Lebensmittelpunkt nicht in A-Stadt, sondern in Bad A ... Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2008 als unbegründet zurück.
Bereits am 15.04.2008 hat der Bf beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auch ab 01.04.2008 Alg II zu bewilligen. Das SG hat am 21.05.2008 die in Bad A. lebende Dr. K., die die Mutter von drei seiner Kinder ist, als Zeugin vernommen und schließlich mit Beschluss vom 23.06.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Gericht gehe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Bf in Bad A. sei. Hierfür spreche zunächst, dass die Kinder, für die er Erziehungsgeld beziehe, ihren Lebensmittelpunkt in Bad A. am Wohnort der Mutter hätten. Diese habe in dem Einkommensteuerbescheid für 2005 sogar einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten. Der Tatsache, dass die Kinder in A-Stadt mit Hauptwohnsitz und in Bad A. mit Nebenwohnsitz gemeldet seien, messe das Gericht keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum diese noch sehr kleinen Kinder in A-Stadt ihren Lebensmittelpunkt haben sollen; es sei zu berücksichtigen, dass der Bf für sich und seine fünf Kinder in A-Stadt in der Eigentumswohnung seiner Eltern lediglich ein Schlaf- und Spielzimmer und Wohnzimmer "untergemietet" habe, die Mutter der Kinder aber in Bad A. ca. 800 m von der Kindertagesstätte ihrer drei kleinen Kinder entfernt ein Reihenhaus überwiegend allein bewohnen solle. Da der Bf Erziehungsgeld für seine Kinder erhalte, gehe das Gericht davon aus, dass er auch die Voraussetzungen hierfür erfülle und die Kinder ganz überwiegend erziehe; dies sei jedoch nur dort möglich, wo sich die Kinder selbst aufhielten, nämlich in Bad A ... Das Gericht halte es für sehr unwahrscheinlich, dass der Bf mehrmals die Woche die drei kleinen Kinder von A-Stadt nach Bad A. bringe, selbst wieder zurückfahre, die Kinder sodann wieder abhole und erneut nach A-Stadt zurückfahre. Für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bf in Bad A. spreche auch ein Schreiben von Dr. K., gerichtet an den Vermieter ihres Reihenhauses.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der der Darstellung des SG widerspricht und weiterhin geltend macht, die drei kleinen Kinder, deren Mutter Dr. K. sei, würden überwiegend bei ihm in A-Stadt wohnen, wo er sich auch selbst ganz überwiegend aufhalte.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG sind nicht gegeben.
Ein Anordnungsgrund ist gegenwärtig nicht gegeben. Denn der Wegfall der Regelleistung von 345,- EUR wird durch den Bezug Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Höhe von 300,- EUR, gezahlt für die 2006 geborene Tochter A. zum großen Teil insoweit ausgeglichen, als dem Bf dadurch Mittel zur Verfügung stehen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, auch wenn das Erziehungsgeld nicht auf die Regelleistung angerechnet wird. Bis Ende Juni 2008 hat der Bf darüber hinaus für den 2005 geborenen Sohn A. Landeserziehungsgeld in Höhe von 250,- EUR erhalten. Darüber hinaus ergibt sich aus einer Bestätigung der Familienkasse P. vom 03.03.2008, dass auch das Kindergeld für die drei Kinder in Höhe von 154,- EUR bzw. zweimal 179,- EUR an ihn ausbezahlt wird. Zwar ist das Kindergeld in erster Linie für die Versorgung der Kinder gedacht, jedoch ergibt sich aus der Aussage der Zeugin Dr. K., dass sie überwiegend für den Unterhalt der Kinder sorgt. Die Tatsache, dass der Bf gegenwärtig keine Erstattung der Kosten der Unterkunft (KdU) erhält, vermag einen Anordnungsgrund nicht zu begründen, da es nach Auffassung des Senats nicht glaubhaft erscheint, dass dem Bf von seinen Eltern das Recht, sich in der Wohnung in A-Stadt aufzuhalten - falls er darauf tatsächlich angewiesen sein sollte - bestritten wird, trotz der vom Bf vorgelegten Kündigungserklärung der Eltern.
Zudem ist gegenwärtig jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die vom SG in seinem Beschluss angeführten Umstände, die gegen eine Zuständigkeit der Bg für einen Anspruch auf Alg II sprechen, sind vom Bf nicht eindeutig widerlegt worden. Die vom Außendienst der Bg am 02.11.2007 getroffenen Feststellungen sprechen dagegen, dass die Kinder überwiegend bei ihm wohnen, da jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt die Wohnung auch von den Eltern des Bf bewohnt wurde, und die 79 qm große Wohnung hierfür weniger geeignet erscheint als das in Bad A. zur Verfügung stehende Reihenhaus sowie das zusätzlich angemietete Appartement. Der Anmietung dieses Appartements ging jedenfalls ein an den Vermieter gerichtetes Schreiben von Dr. K. am 20.06.2005 voraus, die die Erforderlichkeit der zusätzlichen Wohnung damit begründete, dass - die Geburt des zweiten Kindes A. stand unmittelbar bevor - "unsere Familie" zeitweise "zu sechst", nämlich unter Einbeziehung der sich vorübergehend aufhaltenden zwei Kinder des Bf aus der 2002 geschiedenen Ehe, sei und deshalb das angemietete Reihenhaus nicht ausreiche. Jedenfalls ist in diesem Schreiben der Bf in die "Familie" miteinbezogen worden.
Dafür, dass die Kinder, die der Bf mit Dr. K. hat, eine Kindertagesstätte in Bad A. und nicht in A-Stadt besuchen, fehlt ebenfalls eine ausreichende Begründung, die es rechtfertigen würde, dennoch von einem überwiegenden Aufenthalt der drei Kinder in A-Stadt auszugehen und dem Bf deshalb vorläufig Leistungen zuzusprechen. Zwar macht der Bf geltend, wegen eines Mangels an Kindertagesstätten in A-Stadt nach Bad A. ausgewichen zu sein, jedoch ergibt sich aus seinem im Juli 2008 mit dem Sozialreferat der Stadt A-Stadt geführten Schriftwechsel, dass er sich offensichtlich zuvor nicht für Plätze in solchen Kindertagesstätten hat vormerken lassen; zudem wurde er vom Sozialreferent aufgefordert, auch sich selbst um solche Plätze zu bemühen. Bei Zugrundelegung der Angaben des Bf würde er zusammen mit den drei Kindern in A-Stadt eine Bedarfsgemeinschaft bilden; dass dennoch für die Kinder kein Sozialgeld beantragt wird - außer der Gewährung tatsächlichen Unterhalts beziehen die Kinder kein Einkommen -, ist insofern nicht plausibel; in jedem Fall wären die Kosten der Unterkunft in A-Stadt zumindest auf vier Personen aufzuteilen, so dass dem Bf nur ein Viertel der Kosten zustünde.
Diese angeführten Umstände - neben den vom SG angesprochenen weiteren Tatsachen - erfordern eine gründliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, die einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Der vom Bf angeführte Umstand, dass auch die Arge des Landkreises R. eine Zuständigkeit verneint hat, spricht nicht für seinen Anspruch gegen die Bg, da dieser Ablehnung seine eigene Angabe zugrunde liegt, sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei A-Stadt. Es erscheint angebracht, unter Einbeziehung der Arge des Landkreises R. zu prüfen, ob bei Zugrundelegung eines gewöhnlichen Aufenthaltes des Bf in Bad A. sich ein Anspruch errechnet. Eine vorläufige Leistungsbewilligung kommt jedenfalls aus den dargelegten Umständen bei der geschilderten Sachlage auch nach der vom BVerfG vorgegebenen Folgenabwägung gegenwärtig nicht in Betracht. Wie bereits ausgeführt, erhält der Bf. derzeit genügend andere staatliche Leistungen, von denen er leben kann. Auch seine Wohnung ist gesichert.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 SGG).
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1964 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) bezog ab 01.01.2005 von der Antragsgegner und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt wurde ihm die Leistung für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 in Höhe von monatlich 689,88 EUR bewilligt.
Eine Weitergewährung der Leistung lehnte die Bg mit Bescheid vom 28.03.2008 mit der Begründung ab, der Bf habe seinen Lebensmittelpunkt nicht in A-Stadt, sondern in Bad A ... Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2008 als unbegründet zurück.
Bereits am 15.04.2008 hat der Bf beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auch ab 01.04.2008 Alg II zu bewilligen. Das SG hat am 21.05.2008 die in Bad A. lebende Dr. K., die die Mutter von drei seiner Kinder ist, als Zeugin vernommen und schließlich mit Beschluss vom 23.06.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Gericht gehe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Bf in Bad A. sei. Hierfür spreche zunächst, dass die Kinder, für die er Erziehungsgeld beziehe, ihren Lebensmittelpunkt in Bad A. am Wohnort der Mutter hätten. Diese habe in dem Einkommensteuerbescheid für 2005 sogar einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten. Der Tatsache, dass die Kinder in A-Stadt mit Hauptwohnsitz und in Bad A. mit Nebenwohnsitz gemeldet seien, messe das Gericht keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum diese noch sehr kleinen Kinder in A-Stadt ihren Lebensmittelpunkt haben sollen; es sei zu berücksichtigen, dass der Bf für sich und seine fünf Kinder in A-Stadt in der Eigentumswohnung seiner Eltern lediglich ein Schlaf- und Spielzimmer und Wohnzimmer "untergemietet" habe, die Mutter der Kinder aber in Bad A. ca. 800 m von der Kindertagesstätte ihrer drei kleinen Kinder entfernt ein Reihenhaus überwiegend allein bewohnen solle. Da der Bf Erziehungsgeld für seine Kinder erhalte, gehe das Gericht davon aus, dass er auch die Voraussetzungen hierfür erfülle und die Kinder ganz überwiegend erziehe; dies sei jedoch nur dort möglich, wo sich die Kinder selbst aufhielten, nämlich in Bad A ... Das Gericht halte es für sehr unwahrscheinlich, dass der Bf mehrmals die Woche die drei kleinen Kinder von A-Stadt nach Bad A. bringe, selbst wieder zurückfahre, die Kinder sodann wieder abhole und erneut nach A-Stadt zurückfahre. Für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bf in Bad A. spreche auch ein Schreiben von Dr. K., gerichtet an den Vermieter ihres Reihenhauses.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der der Darstellung des SG widerspricht und weiterhin geltend macht, die drei kleinen Kinder, deren Mutter Dr. K. sei, würden überwiegend bei ihm in A-Stadt wohnen, wo er sich auch selbst ganz überwiegend aufhalte.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG sind nicht gegeben.
Ein Anordnungsgrund ist gegenwärtig nicht gegeben. Denn der Wegfall der Regelleistung von 345,- EUR wird durch den Bezug Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Höhe von 300,- EUR, gezahlt für die 2006 geborene Tochter A. zum großen Teil insoweit ausgeglichen, als dem Bf dadurch Mittel zur Verfügung stehen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, auch wenn das Erziehungsgeld nicht auf die Regelleistung angerechnet wird. Bis Ende Juni 2008 hat der Bf darüber hinaus für den 2005 geborenen Sohn A. Landeserziehungsgeld in Höhe von 250,- EUR erhalten. Darüber hinaus ergibt sich aus einer Bestätigung der Familienkasse P. vom 03.03.2008, dass auch das Kindergeld für die drei Kinder in Höhe von 154,- EUR bzw. zweimal 179,- EUR an ihn ausbezahlt wird. Zwar ist das Kindergeld in erster Linie für die Versorgung der Kinder gedacht, jedoch ergibt sich aus der Aussage der Zeugin Dr. K., dass sie überwiegend für den Unterhalt der Kinder sorgt. Die Tatsache, dass der Bf gegenwärtig keine Erstattung der Kosten der Unterkunft (KdU) erhält, vermag einen Anordnungsgrund nicht zu begründen, da es nach Auffassung des Senats nicht glaubhaft erscheint, dass dem Bf von seinen Eltern das Recht, sich in der Wohnung in A-Stadt aufzuhalten - falls er darauf tatsächlich angewiesen sein sollte - bestritten wird, trotz der vom Bf vorgelegten Kündigungserklärung der Eltern.
Zudem ist gegenwärtig jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die vom SG in seinem Beschluss angeführten Umstände, die gegen eine Zuständigkeit der Bg für einen Anspruch auf Alg II sprechen, sind vom Bf nicht eindeutig widerlegt worden. Die vom Außendienst der Bg am 02.11.2007 getroffenen Feststellungen sprechen dagegen, dass die Kinder überwiegend bei ihm wohnen, da jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt die Wohnung auch von den Eltern des Bf bewohnt wurde, und die 79 qm große Wohnung hierfür weniger geeignet erscheint als das in Bad A. zur Verfügung stehende Reihenhaus sowie das zusätzlich angemietete Appartement. Der Anmietung dieses Appartements ging jedenfalls ein an den Vermieter gerichtetes Schreiben von Dr. K. am 20.06.2005 voraus, die die Erforderlichkeit der zusätzlichen Wohnung damit begründete, dass - die Geburt des zweiten Kindes A. stand unmittelbar bevor - "unsere Familie" zeitweise "zu sechst", nämlich unter Einbeziehung der sich vorübergehend aufhaltenden zwei Kinder des Bf aus der 2002 geschiedenen Ehe, sei und deshalb das angemietete Reihenhaus nicht ausreiche. Jedenfalls ist in diesem Schreiben der Bf in die "Familie" miteinbezogen worden.
Dafür, dass die Kinder, die der Bf mit Dr. K. hat, eine Kindertagesstätte in Bad A. und nicht in A-Stadt besuchen, fehlt ebenfalls eine ausreichende Begründung, die es rechtfertigen würde, dennoch von einem überwiegenden Aufenthalt der drei Kinder in A-Stadt auszugehen und dem Bf deshalb vorläufig Leistungen zuzusprechen. Zwar macht der Bf geltend, wegen eines Mangels an Kindertagesstätten in A-Stadt nach Bad A. ausgewichen zu sein, jedoch ergibt sich aus seinem im Juli 2008 mit dem Sozialreferat der Stadt A-Stadt geführten Schriftwechsel, dass er sich offensichtlich zuvor nicht für Plätze in solchen Kindertagesstätten hat vormerken lassen; zudem wurde er vom Sozialreferent aufgefordert, auch sich selbst um solche Plätze zu bemühen. Bei Zugrundelegung der Angaben des Bf würde er zusammen mit den drei Kindern in A-Stadt eine Bedarfsgemeinschaft bilden; dass dennoch für die Kinder kein Sozialgeld beantragt wird - außer der Gewährung tatsächlichen Unterhalts beziehen die Kinder kein Einkommen -, ist insofern nicht plausibel; in jedem Fall wären die Kosten der Unterkunft in A-Stadt zumindest auf vier Personen aufzuteilen, so dass dem Bf nur ein Viertel der Kosten zustünde.
Diese angeführten Umstände - neben den vom SG angesprochenen weiteren Tatsachen - erfordern eine gründliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, die einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Der vom Bf angeführte Umstand, dass auch die Arge des Landkreises R. eine Zuständigkeit verneint hat, spricht nicht für seinen Anspruch gegen die Bg, da dieser Ablehnung seine eigene Angabe zugrunde liegt, sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei A-Stadt. Es erscheint angebracht, unter Einbeziehung der Arge des Landkreises R. zu prüfen, ob bei Zugrundelegung eines gewöhnlichen Aufenthaltes des Bf in Bad A. sich ein Anspruch errechnet. Eine vorläufige Leistungsbewilligung kommt jedenfalls aus den dargelegten Umständen bei der geschilderten Sachlage auch nach der vom BVerfG vorgegebenen Folgenabwägung gegenwärtig nicht in Betracht. Wie bereits ausgeführt, erhält der Bf. derzeit genügend andere staatliche Leistungen, von denen er leben kann. Auch seine Wohnung ist gesichert.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 SGG).
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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