Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 380/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 R 296/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bayerisches Landessozialgericht I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.04.2006 wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1951 geborene Kläger beantragte am 14.08.2001 medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Mit Bescheid vom 27.08.2001 bewilligte ihm die Beklagte eine stationäre Heilbehandlung als medizinische Leistung zur Rehabilitation für voraussichtlich vier Wochen. In dem Bescheid führte sie aus, dass für die Dauer der Heilbehandlung kalendertäglich 17,00 DM zuzuzahlen seien, längstens für 42 Tage.
Der Kläger nahm das Heilverfahren im Klinikum Bad B. - Klinik für Psychosomatik - in der Zeit vom 03.10. bis 31.10.2001 wahr.
Mit Bescheid vom 14.12.2001 verlangte die Beklagte von ihm eine Zuzahlung zur stationären Leistung in Höhe von 476,00 DM (28 Tage x 17,00 DM).
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 28.05.2002 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte an, eine Befreiung von der Zuzahlung sei nicht möglich, da der Kläger Bezieher von Arbeitsentgelt sei. Als solcher sei er nach den Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung zu den Aufwendungen einer stationären Heilbehandlung nur dann ganz ausgenommen, wenn sein monatliches Netto-Arbeitsentgelt 40 vH der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (derzeit 939,00 EUR) nicht übersteige. Sein Netto-Arbeitsentgelt übersteige jedoch diese Einkommensgrenze (August 2001: 2.382,00 DM netto = 1.178,22 EUR). Deshalb sei auch eine teilweise Befreiung nicht möglich.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) B-Stadt erhoben und - sinngemäß - beantragt, ihn von der Zuzahlung zum stationären Heilverfahren zu befreien.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht nicht in Betracht komme. Nach den maßgeblichen Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation sei eine Befreiung nicht möglich. Die Bezugsgröße für 2001 habe 4.480,00 DM betragen. Befreiung konnte folglich erlangen, wer weniger als 1.792,00 DM monatlich netto verdiente. Nach Abrechnung der Brutto- und Nettobezüge für den Monat August 2001 durch den damaligen Arbeitgeber habe der Kläger monatlich 2.304,40 DM netto verdient. Sein Einkommen habe damit weit über dem maßgeblichen Befreiungsbetrag gelegen. Der Kläger habe ein geringeres Einkommen auch nicht behauptet.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und sich gegen die Netto-Berechnung gewandt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 18.04.2006 sowie des Bescheides vom 14.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2002 zu verurteilen, ihn von den Zuzahlungen für die Leistungen zur stationären med. Rehabilitation zu befreien.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 18.04.2006 als unzulässig zu verwerfen.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist mangels Erreichen der Berufungssumme und mangels Zulassung der Berufung im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§§ 144 Abs 1 Nr 1 u. Abs 2, 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Der Kläger wendet sich unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide gegen die Auferlegung der Zahlungspflicht hinsichtlich eines Betrages von 476,00 DM (243,37 EUR), so dass der Beschwerdegegenstand 500,00 EUR nicht erreicht.
Die Berufung wurde auch nicht im Gerichtsbescheid zugelassen. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG beinhaltet keine Zulassung der Berufung. Die für zulassungsfreie Berufungen übliche Rechtsmittelbelehrung, die hier vom SG angeführt wurde, ist keine Entscheidung über die Zulassung, sondern eine falsche Belehrung (BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 3). Die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels kann auch nur im Tenor oder - bei eindeutigem Ausspruch - in den Entscheidungsgründen des Urteils getroffen werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 144 Rdnr 39). Beides ist jedoch vorliegend nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der 1951 geborene Kläger beantragte am 14.08.2001 medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Mit Bescheid vom 27.08.2001 bewilligte ihm die Beklagte eine stationäre Heilbehandlung als medizinische Leistung zur Rehabilitation für voraussichtlich vier Wochen. In dem Bescheid führte sie aus, dass für die Dauer der Heilbehandlung kalendertäglich 17,00 DM zuzuzahlen seien, längstens für 42 Tage.
Der Kläger nahm das Heilverfahren im Klinikum Bad B. - Klinik für Psychosomatik - in der Zeit vom 03.10. bis 31.10.2001 wahr.
Mit Bescheid vom 14.12.2001 verlangte die Beklagte von ihm eine Zuzahlung zur stationären Leistung in Höhe von 476,00 DM (28 Tage x 17,00 DM).
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 28.05.2002 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte an, eine Befreiung von der Zuzahlung sei nicht möglich, da der Kläger Bezieher von Arbeitsentgelt sei. Als solcher sei er nach den Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung zu den Aufwendungen einer stationären Heilbehandlung nur dann ganz ausgenommen, wenn sein monatliches Netto-Arbeitsentgelt 40 vH der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (derzeit 939,00 EUR) nicht übersteige. Sein Netto-Arbeitsentgelt übersteige jedoch diese Einkommensgrenze (August 2001: 2.382,00 DM netto = 1.178,22 EUR). Deshalb sei auch eine teilweise Befreiung nicht möglich.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) B-Stadt erhoben und - sinngemäß - beantragt, ihn von der Zuzahlung zum stationären Heilverfahren zu befreien.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht nicht in Betracht komme. Nach den maßgeblichen Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation sei eine Befreiung nicht möglich. Die Bezugsgröße für 2001 habe 4.480,00 DM betragen. Befreiung konnte folglich erlangen, wer weniger als 1.792,00 DM monatlich netto verdiente. Nach Abrechnung der Brutto- und Nettobezüge für den Monat August 2001 durch den damaligen Arbeitgeber habe der Kläger monatlich 2.304,40 DM netto verdient. Sein Einkommen habe damit weit über dem maßgeblichen Befreiungsbetrag gelegen. Der Kläger habe ein geringeres Einkommen auch nicht behauptet.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und sich gegen die Netto-Berechnung gewandt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 18.04.2006 sowie des Bescheides vom 14.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2002 zu verurteilen, ihn von den Zuzahlungen für die Leistungen zur stationären med. Rehabilitation zu befreien.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 18.04.2006 als unzulässig zu verwerfen.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist mangels Erreichen der Berufungssumme und mangels Zulassung der Berufung im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§§ 144 Abs 1 Nr 1 u. Abs 2, 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Der Kläger wendet sich unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide gegen die Auferlegung der Zahlungspflicht hinsichtlich eines Betrages von 476,00 DM (243,37 EUR), so dass der Beschwerdegegenstand 500,00 EUR nicht erreicht.
Die Berufung wurde auch nicht im Gerichtsbescheid zugelassen. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG beinhaltet keine Zulassung der Berufung. Die für zulassungsfreie Berufungen übliche Rechtsmittelbelehrung, die hier vom SG angeführt wurde, ist keine Entscheidung über die Zulassung, sondern eine falsche Belehrung (BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 3). Die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels kann auch nur im Tenor oder - bei eindeutigem Ausspruch - in den Entscheidungsgründen des Urteils getroffen werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 144 Rdnr 39). Beides ist jedoch vorliegend nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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