L 9 AL 145/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1651/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 145/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 145/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.02.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Erstattung von Leistungen.

Der 1949 geborene Kläger bezog vom 01.02.2001 bis zur Erschöpfung des Anspruches am 22.03.2003 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 12.05.2003 wurde Arbeitslosenhilfe vom 23.03.2003 bis 22.03.2004 in Höhe von EUR 328,51 wöchentlich bewilligt. Diese Bewilligung erfolgte vorläufig. Ein hiergegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos.

Am 14.08.2003 wurde der Kläger zu einer Gruppeninformation "Eigenbemühungen" eingeladen. Hierbei wurde ihm ein Schreiben mit Datum vom 13.08.2003 übergeben, mit welchem er aufgefordert wurde, bis spätestens 25.09.2003 zehn Nachweise über Eigenbemühungen zur Arbeitssuche vorzulegen. Gleichzeitig wurde dem Kläger ein Formblatt zum Nachweis der Eigenbemühungen nebst Rechtsfolgenbelehrung ausgehändigt. Die Belehrung enthielt unter anderem den Hinweis, dass bei Nichtvorlage ausreichender Eigenbemühungen keine Arbeitslosigkeit vorliege und bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von mehr als sechs Wochen die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung entfalle. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass, sofern die Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden, beabsichtigt werde, die Leistung zu entziehen bzw. zu versagen. Das Schreiben enthielt darüber hinaus eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen diese Aufforderung der Widerspruch zulässig ist, dieser jedoch keine aufschiebende Wirkung entfalte.

Gegen dieses Schreiben legte der Kläger am 18.08.2003 Widerspruch ein, welcher von der Beklagten mit Bescheid vom 08.10.2003 zurückgewiesen wurde.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 14.10.2003 Klage beim Sozialgericht München und beantragte gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.11.2003 (Az.: S 5 AL 1361/03 ER) wies das SG diesen Antrag zurück. Die Klage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2005 zurückgenommen (vgl. beigezogene Akten des SG A-Stadt, S 5 AL 1361/03 ER und S 5 AL 1394/03).

Mit Bescheid vom 30.10.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 14.08. bis 25.09.2003 und ab 26.09.2003 in vollem Umfang auf. Infolge der Nichtvorlage der Nachweise über Eigenbemühungen im Nachweiszeitraum liege Arbeitslosigkeit des Klägers nicht vor. Gleichzeitig forderte sie vom Kläger in dieser Zeit bezogene Leistungen in Höhe von EUR 2.252,64 zurück.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 06.11.2003 Widerspruch ein. Es sei eine Unterstellung, dass er nicht mehr arbeitslos sei. In der Zeit von Februar 2001 bis August 2003 seien ihm vom Arbeitsamt lediglich drei Stellen angeboten worden. Gleichwohl sei er als Arbeitsloser anerkannt worden. Mit knapp 55 Jahren habe er keine Chance auf eine Einstellung. Im Übrigen könne er die geltend gemachte Rückforderung aufgrund seiner Vermögensverhältnisse nicht erfüllen. Mit Schreiben vom 17.06.2004 empfahl die Beklagte dem Kläger, sich erneut persönlich arbeitslos zu melden und Antrag auf Arbeitslosenhilfe zu stellen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass nachweisbare Bemühungen um eine neue Arbeit vorzulegen seien, damit er wieder Leistungen erhalten könne.

Mit Schreiben vom 19.10.2004 übermittelte der Kläger sechs Nachweise über Eigenbemühungen. Es handelte sich hierbei um insgesamt sechs gleichlautende vorformulierte Bewerbungsschreiben an sechs verschiedene potentielle Arbeitgeber Die Anschrift sowie Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle wurden hierbei vom Kläger jeweils handschriftlich ergänzt. Die Schreiben hatten folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
da die Agentur für Arbeit von mir - als knapp 56-jährigem und seit knapp vier Jahren Arbeitslosen -"nur" den Nachweis meiner Eigenbemühungen erwartet und fordert, bewerbe
ich mich hiermit - selbstredend mit dem Ziel , diese Arbeitsstelle auch zu erhalten - um die von Ihnen ausgeschriebene Stelle als ...
In der Anlage sende ich Ihnen daher meine Bewerbungsunterlagen mit der Bitte um wohlwollende Prüfung. Bezüglich meiner Gehaltsvorstellungen kann ich Ihnen nur mitteilen, dass ich in meiner letzten Tätigkeit als Disponent und Lagerleiter im Jahr 2000 ein Nettogehalt in Höhe von umgerechnet mehr als 30.000,00 EUR p.a. hatte. Über eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch würde ich mich freuen, danke für Ihre Mühe und verbleibe mit freundlichem Gruß."

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes liege nur vor, wenn der Arbeitslose alle Möglichkeiten nutze, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen). Die Beklagte habe Arbeitslose auf diese Verpflichtung hinzuweisen; auf Verlangen des Arbeitsamtes habe der Arbeitslose seine Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden sei. Bei mehr als sechswöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit erlösche die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung. Der Kläger sei mit Schreiben vom 13.08.2003 aufgefordert worden, bis 25.09.2003 zehn nachprüfbare Eigenbemühungen nachzuweisen. Auf die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung sei er hingewiesen worden. Gleichwohl habe er die Nachweise nicht erbracht. Die von ihm im Rahmen des Widerspruchverfahrens nachgereichten sechs Bewerbungen, die alle den Zeitraum ab 29.09.2004 betreffen, würden der Aufforderung nicht genügen. Innerhalb des von der Beklagten gesetzten Zeitraumes habe der Kläger keine Nachweise erbracht. Damit sei die Arbeitslosigkeit mehr als sechs Wochen unterbrochen worden und die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung erloschen. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sei aufzuheben gewesen. Bezahlte Leistungen seien zurückzuzahlen.

Mit weiterem Schreiben vom 13.11.2004 reichte der Kläger Antwortschreiben auf seine Eigenbemühungen nach. Neben fünf Standardablehnungen legte der Kläger auch das Schreiben der Firma M. vor, die die Bewerbung schon in der Form als nicht hinnehmbar ablehnte.

Am 02.11.2004 hat er wieder Klage beim Sozialgericht München erhoben. Mit Schriftsatz vom 28.01.2005 hat er Antwortschreiben auf Bewerbungen seinerseits vorgelegt. Diese datieren vom 01.06.2001, 12.10.2001, 05.03.2002 und 05.11.2002. Er habe bereits bei der Gruppeninformation am 14.08.2003 die Beklagte darauf hingewiesen, als circa
55-jähriger Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche zu haben. In den darauffolgenden sechs Wochen habe er nichts Entsprechendes unternommen. Er habe nicht damit gerechnet, dass die Rechtsfolge so rigoros sein werde. Er habe keine Bewerbungsschreiben verfasst, weil er von vornherein geklärt haben wollte, ob es wirklich darauf ankomme, sinnlose Bewerbungen zu schreiben.

Mit Urteil vom 22.02.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beschäftigungssuche sei ein Teilelement des Begriffs Arbeitslosigkeit. Die Beklagte sei berechtigt, vom Arbeitslosen den Nachweis seiner Eigenbemühungen zu verlangen. Komme der Arbeitslose dem nicht nach, so stehe fest, dass er nicht alle Möglichkeiten nutzen wolle, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Da der Kläger vorliegend bereits an dem Tag, an dem er die Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen erhalten hat, erklärt hat, dass er dies für unsinnig halte, entfalle das Merkmal der Beschäftigungssuche bzw. Arbeitslosigkeit ausnahmsweise bereits ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Aufforderungsschreibens. Zu Recht habe daher die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 14.08.2003 aufgehoben. Eine Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelungen liege nicht vor, insbesondere könne ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht erkannt werden. Eine Einstellung des Klägers sei auch aufgrund seines Alters nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Aufgrund der bezogenen wöchentlichen Arbeitslosenhilfe von 328,51 EUR sei dem Kläger jede Beschäftigung mit einem monatlichen Gehalt von rund 1.423,60 EUR zumutbar gewesen. Dass er nicht bereit gewesen war, eine Beschäftigung zu suchen, ergebe sich auch aus der Formulierung seiner Bewerbungsschreiben. Es hätte ihm klar sein müssen, dass diese Formulierung von den Arbeitgebern als abschreckend empfunden werde. Die Beklagte habe den Kläger auch zum Nachweis von Eigenbemühungen auffordern dürfen. Es handle sich hierbei um eine behördliche Verfahrenshandlung zur Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung. Der Widerspruch gegen diese Aufforderung konnte daher keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Aufforderung sei auch hinreichend bestimmt und eindeutig gewesen. Mit der Vorlage von zehn Eigenbemühungen innerhalb von sechs Wochen sei der Kläger nicht überfordert gewesen.

Gegen das am 16.04.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.04.2005 Berufung eingelegt. Es sei unrichtig, wenn ihm unterstellt werde, er sei nicht arbeitswillig. Die Beklagte selbst habe in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit lediglich vier Stellenangebote vorgelegt. Dies zeige, wie schwierig es für einen Menschen seines Alters sei, eine Arbeit zu finden. Bei den geforderten Eigenbemühungen handle es sich damit um reine Pseudoaktivitäten. Andere Menschen würden steuerfinanzierte staatliche Hilfen ohne jegliche Pression erhalten, bei den Arbeitslosen sei dies nicht der Fall. Im Übrigen könne ihm die Form seiner Bewerbungsschreiben nicht zum Nachteil gereichen. Wenn es für den Nachweis von Eigenbemühungen auf den Erfolg der Bewerbung nicht ankomme, könne auch nicht relevant sein, in welcher Form die Bewerbungen erfolgten. Grundsätzlich sei die Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Rechtslage mit dem gültigen Grundgesetz fraglich.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Februar 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2004 aufzuheben und ihm über den 14.08.2003 hinaus Arbeitslosenhilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Aufhebung der Arbeitslosenhilfe zu Recht aufgrund einer Änderung der Verhältnisse erfolgt ist. Der Kläger sei ab 14.08.2003 mangels Beschäftigungssuche nicht mehr arbeitslos gewesen. Sein Vorbringen, aufgrund seines Alters und der wirtschaftlichen Lage nicht mehr vermittelbar zu sein, gehe ins Leere, da es vorliegend auf die Beschäftigungssuche und damit subjektive Bereitschaft, die Beschäftigungslosigkeit mit allen Mitteln zu beenden, ankomme und nicht auf den tatsächlichen Erfolg der Bewerbungen. Die Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen sei rechtmäßig erfolgt und habe insbesondere auf die Rechtsfolge des Wegfalls des Leistungsanspruches hingewiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogenen Akten des Sozialgerichts sowie die Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist nicht begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid entsprechen der Rechtslage.

Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wurde zu Recht aufgehoben, da sich der Kläger trotz entsprechender Belehrung geweigert hat, Eigenbemühungen im Sinne eines ernsthaft interessierten Bewerbers zu unternehmen (§ 48 Abs.1 Nr.4 Sozialgesetzbuch X in Verbindung mit § 330 Abs.3 Sozialgesetzbuch III; §§ 198, 118 Abs.1 Nr.2, 119 Abs.1 Nr.1, Abs.5 SGB III, §§ 60 Abs.1 Nr.1, 66 Abs.1 Sozialgesetzbuch I).

Der Kläger hat auch nie einen Hehl daraus gemacht, dass er nicht gewillt ist, sich ernsthaft zu bewerben, da er in seinem Alter sowieso keine Arbeit mehr finde.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 20.10.2005 (BSGE 95, 176) die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen Arbeitslosigkeit wegen fehlender Eigenbemühungen verneint werden kann. Danach ist die Anspruchsvoraussetzung der Eigenbemühungen und damit der Verfügbarkeit und Arbeitslosigkeit in jedem Fall nicht erfüllt, wenn der Arbeitslose keine über die Inanspruchnahme der Dienste der Bundesagentur für Arbeit hinausgehenden eigenen Bemühungen unternimmt. Nur in derartigen Extremfällen kann die Beklagte die Leistung ohne Konkretisierung ablehnen oder die Bewilligung aufgehoben werden.

Dieser Tatbestand ist beim Kläger erfüllt, was im Widerspruchsbescheid und im Urteil erster Instanz ausführlich dargestellt wurde. Es wird deshalb gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Die Beklagte hat dem Kläger im Widerspruchsverfahren erneut die Möglichkeit gegeben, Eigenbemühungen nachzuweisen. Seine Bewerbungsschreiben offenbaren die Intention des Klägers, dies zu unterlaufen.

Somit war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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