L 9 AL 173/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 175/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 173/03
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin geen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.05.2003 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtzuges sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig sind das Ruhen des Anspruchs und die Rückforderung von Leistungen wegen Eintritts einer Sperrzeit.

Die 1959 geborene Klägerin lebt in W. in Niederbayern. Nach längerfristiger Beschäftigung als Brillenbearbeiterin bei der Fa. O. und längerer Krankheitszeit mit erneutem Erwerb einer Anwartschaft bezog sie zuletzt seit 30.01.1999 Arbeitslosengeld (Alg) für 300 Tage, anschließend Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi). Wegen des abgelegenen Wohnorts und der eingeschränkten gesundheitlichen Belastbarkeit der Klägerin erwies sich ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als schwierig, auch gab es immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen mit der Beklagten, die letztlich zu gerichtlichen Verfahren führten.

Am 08.01.2001 sprach sie bei der für sie zuständigen Dienststelle W. des Arbeitsamts P. vor. Auf Vorschlag des für sie zuständigen Arbeitsamtsbediensteten nahm sie ab 06.08.2001 an einer Trainingsmaßnahme im Berufsförderungszentrum F. teil. In der Folge erreichten das Arbeitsamt immer wieder Meldungen des Kursleiters über krankheitsbedingte Fehlzeiten, auch mit Verspätung nachgereichte Atteste. Am 18.02.2002 wurde die Klägerin wegen unentschuldigten Fernbleibens aus der Maßnahme ausgeschlossen.

Nach den hierzu angestellten Ermittlungen und Anhörung der Klägerin hob das Arbeitsamt die Bewilligung der Alhi mit Bescheid vom 03.04.2002 vom 19.02.2002 bis 11.03.2002 aufgrund Ruhens des Anspruchs während dieses Zeitraums wegen Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit auf und forderte gewährte Leistungen von 224,85 Euro zurück. Die Klägerin, die erst nachträglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 18.02.2002 eingereicht hatte, entschuldigte sich, sie sei beim Versuch, sich am 18.02.2002 telefonisch abzumelden, nicht durchgekommen, und legte Widerspruch ein. Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2002 als unbegründet zurück.

Die Klägerin erhob am 10.06.2002 (zunächst über das Arbeitsgericht P.) Klage, die am 12.06.2002 beim Sozialgericht Landshut einging (S 10 AL 175/02). Sie trug wiederum vor, dass sie aus ihrer Sicht alles ihr mögliche getan habe, um das Berufsförderungszentrum rechtzeitig über ihr Fehlen am 18.02.2002 zu unterrichten. Die Beklagte sah in ihrer Klageerwiderung vom 21.06.2002 keinen neuen rechtserheblichen Sachverhalt.

Noch während des Laufs des Verfahrens wandte sich die Klägerin mit einem vom 06.05.2003 datierten, am 12.05.2003 eingehenden Schreiben an das Bayer. Landessozialgericht. Im Kopf des Schreibens führte die Klägerin, beginnend mit mehreren Verfahren der 6. Kammer des SG Landshut eine längere Reihe von zum Teil abgeschlossenen, zum Teil - wie das hier erstinstanzlich zugrundeliegende Verfahren S 10 AL 175/02 - noch nicht abgeschlossene, beim SG Landshut von ihr geführte Verfahren auf.

Im Text machte sie geltend, dass "das Urteil des Sozialgerichtes Landshut nicht rechtens ist" und legte "Widerspruch und Einspruch sowie Berufung und Revision" ein. Im einzelnen kam die Klägerin zunächst ausführlich darauf zu sprechen, dass ihr zu Unrecht eine höhere Berufsausbildungsbeihilfe für den Sohn M. verwehrt werde, weiterhin darauf, dass ihr in erheblichem Umfang unberechtigte "Zahlungsaussetzungen" bzw. "Sperrzeiten" zugemutet worden seien, mit der Folge sogar gesundheitlicher Schädigungen.

Der Senat teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19.05.2003 mit, dass beim LSG eine Berufung von ihr gegen ein Urteil des Sozialgerichts Landshut unbekannten Datums in dem Verfahren S 10 AL 175/02 eingegangen sei.

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.05.2003 als unbegründet abgewiesen. Es hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen, dass die Klägerin aufgrund ihres Verhaltens am 18.02.2002 von der Maßnahme im Trainingszentrum F. ausgeschlossen worden sei, ohne einen wichtigen Grund hierfür vorbringen zu können. Die Beklagte habe infolge dessen zu Recht wegen Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit und Ruhens des Anspruchs auf Alhi die Bewilligung der Alhi vom 19.02.2002 bis 11.03.2003 aufgehoben und die für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen zurückgefordert. Im einzelnen verwies das SG auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Die Berufung sei nach § 144 Abs.1 SGG unzulässig, da der Beschwerdewert der Streitsache unter 500,00 Euro liege und ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs.2 SGG nicht gegeben sei. Die Klägerin könne gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erheben. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung im einzelnen ausgeführt.

Der Gerichtsbescheid des SG wurde der Klägerin am 31.05.2003 zugestellt.

Am 03.09.2003 richtete die Klägerin noch einen Schriftsatz an das Bayer. LSG betreffs "Az: L 8 B 217/03 AL ER sowie restliche Aktenzeichen, die bei Ihnen geführt werden unter dem Namen A." als "Klage und Widerspruch, Berufung und Revision, Wideraufnahmeverfahren". Ein wesentlicher Teil der Ausführungen im einzelnen ging um die Berufsausbildungsbeihilfe. Die Sperrzeit wegen des Ausschlusses aus der Trainingsmaßnahme am 18.02.2002 wurde nicht thematisiert.

Dies war auch nicht der Fall in einem weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 05.08.2004 an das Bayer. LSG mit Aufzählung einer umfassenden Anzahl von beim LSG und SG geführten Verfahren, darunter auch das Az: L 9 AL 173/03.

Sinngemäß beantragt die Klägerin,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.05.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 03.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.

Die Klägerin habe die vom Beschwerdewert her der Zulassung bedürftige, aber vom SG Landshut nicht zugelassene Berufung eingelegt und nicht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auch nicht begründen ließe.

Im Übrigen hat die Beklagte den gesamten Sachverhalt einschließlich des Verhaltens der Klägerin in der Trainingsmaßnahme im Berufsförderungszentrum F. und ihre Sicht hierzu nochmals ausführlich dargelegt.

Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz und die vollständigen Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Auf den Inhalt der gesamten Akten wird zur Ergänzung des Tatbestandes im einzelnen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen.

In dem vom 06.05.2003 datierten, am 12.05.2003 beim LSG eingegangenen Schreiben, dessen akuter Anlass offensichtlich ein Urteil des SG Landshut in einer BAB-Sache war, und in dem die Klägerin vorsorglich auch alle sonstigen, zum Teil abgeschlossenen, zum Teil noch nicht erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren beim SG Landshut aufführt, findet das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verfahren betr. die dreiwöchige Sperrzeit wegen des Ausschlusses aus der Trainingsmaßnahme ab 18.02.2002 - neben anderen - in Gestalt seines Aktenzeichens S 10 AL 175/02 Erwähnung. Der anschließende Text ist inhaltlich konkret nicht darauf beziehbar. Es ist nicht vorstellbar, dass die Klägerin mit dem hier vorsorglich eingelegten Rechtsmittel etwas anderes als Berufung einlegen wollte. Die Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich (Meyer-Ladewig, Rz 2 a zu § 145 SGG, Rz 15 a bis c vor § 143 SGG).

Abgesehen davon konnte die Berufung gegen eine erwartete Entscheidung des SG nicht vor Erlass des Urteils oder auch des Gerichtsbescheids eingelegt werden (Meyer-Ladewig, Rz 9 zu § 151 SGG), was auch für eine Nichtzulassungsbeschwerde gelten muss.

Auch wäre keiner der Gründe für eine wegen des 500,00 Euro nicht erreichenden Beschwerdewerts nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGG notwendige Zulassung, wie sie in § 144 Abs.2 SGG genannt sind, gegeben.

In den Schriftsätzen vom 12.09.2003 und vom 05.08.2004, in denen das Verfahren betr. der Sperrzeit wegen des Ausschlusses aus der Trainingsmaßnahme ab 18.02.2002 lediglich als eines der "restlichen Aktenzeichen, die bei Ihnen geführt werden" mit geführt wird, ohne dass sich die Klägerin mit dem Gerichtsbescheid vom 22.05.2003 bzw. auch dem Verfahren S 10 AL 175/02 konkret befasst, findet sich auch kein Hinweis auf die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs.2 SGG.

Letztlich musste es dabei bleiben, nachdem die Klägerin in keiner Phase des Verfahrens, - auch nicht nach dem entsprechenden Einwand der Beklagten im Schriftsatz vom 04.11.2003 -, richtiggestellt hat, dass sie eigentlich habe Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollen bzw. überhaupt in irgendeiner Weise darauf oder auch den erstinstanzlichen Rechtsstreit als solchen eingegangen ist, dass der Senat das Rechtsmittel als von vorneherein unzulässige Berufung verwerfen musste.
Rechtskraft
Aus
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