Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 SO 52/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 46/08 SO
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 8. Kammer des Sozialgerichts Regensburg, Richter am Sozialgericht T., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 8. Kammer des Sozialgerichts Regensburg (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) T. ist, einen Rechtsstreit gegen die Beklagte wegen Sozialhilfeleistungen. Nach einem Aktenvermerk vom 05.02.2008 hatte der Kläger mitgeteilt, dass er sich vom 04.02. bis 25.02.2008 in stationärer Krankenhausbehandlung befindet. Mit Schreiben vom 06.03.2008 hörte RiSG T. den Kläger zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an und gab ihm Gelegenheit, bis 25.03.2008 Stellung zu nehmen. Der Kläger beantragte daraufhin am 16.03.2008 Fristverlängerung, da er sich bis 25.03.2008 in Krankenhausbehandlung befinde, was dem Gericht bekannt gewesen sei. Mit Schreiben vom 17.03.2008 verlängerte das SG die Anhörungsfrist antragsgemäß bis 30.04.2008.
Mit Schreiben vom 16.03.2008 lehnte der Kläger RiSG T. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründete dies mit der äußerst knapp kalkulierten Frist bis 25.03.2008, obwohl dem Richter bekannt sein musste, dass er bis zu diesem Tag in stationärer Krankenhausbehandlung sei. Einen telefonischen Versuch seiner Schwester, Fristverlängerung zu erreichen, habe der Richter barsch abgewiesen.
RiSG T. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Kläger wiederum Stellung genommen hat und die Besorgnis der Befangenheit bestätigt sah.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 SGG i.V.m. den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG T. in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Kläger das Ablehnungsgesuch auf die Fristsetzung trotz Kenntnis von der stationären Krankenhausbehandlung stützt, vermag dies eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. So ist zum einen nicht aktenkundig, dass dem SG der stationäre Krankenhausaufenthalt vom 03.03. bis 25.03.2008 hätte bekannt sein müssen. Zum anderen hat RiSG T. dem schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung sofort wunschgemäß entsprochen. Dass der nicht bevollmächtigten Schwester des Klägers insoweit telefonisch keine Auskünfte erteilt wurden, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Letztlich kann auch der Verlauf des Telefongesprächs das Ablehnungsgesuch nicht stützen, da dieser vom Kläger und vom Kammervorsitzenden unterschiedlich dargestellt wird. Damit fehlt es an der nach § 44 Abs.2 SGG erforderlichen Glaubhaftmachung.
Das Ablehnungsgesuch ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 8. Kammer des Sozialgerichts Regensburg (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) T. ist, einen Rechtsstreit gegen die Beklagte wegen Sozialhilfeleistungen. Nach einem Aktenvermerk vom 05.02.2008 hatte der Kläger mitgeteilt, dass er sich vom 04.02. bis 25.02.2008 in stationärer Krankenhausbehandlung befindet. Mit Schreiben vom 06.03.2008 hörte RiSG T. den Kläger zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an und gab ihm Gelegenheit, bis 25.03.2008 Stellung zu nehmen. Der Kläger beantragte daraufhin am 16.03.2008 Fristverlängerung, da er sich bis 25.03.2008 in Krankenhausbehandlung befinde, was dem Gericht bekannt gewesen sei. Mit Schreiben vom 17.03.2008 verlängerte das SG die Anhörungsfrist antragsgemäß bis 30.04.2008.
Mit Schreiben vom 16.03.2008 lehnte der Kläger RiSG T. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründete dies mit der äußerst knapp kalkulierten Frist bis 25.03.2008, obwohl dem Richter bekannt sein musste, dass er bis zu diesem Tag in stationärer Krankenhausbehandlung sei. Einen telefonischen Versuch seiner Schwester, Fristverlängerung zu erreichen, habe der Richter barsch abgewiesen.
RiSG T. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Kläger wiederum Stellung genommen hat und die Besorgnis der Befangenheit bestätigt sah.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 SGG i.V.m. den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG T. in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Kläger das Ablehnungsgesuch auf die Fristsetzung trotz Kenntnis von der stationären Krankenhausbehandlung stützt, vermag dies eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. So ist zum einen nicht aktenkundig, dass dem SG der stationäre Krankenhausaufenthalt vom 03.03. bis 25.03.2008 hätte bekannt sein müssen. Zum anderen hat RiSG T. dem schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung sofort wunschgemäß entsprochen. Dass der nicht bevollmächtigten Schwester des Klägers insoweit telefonisch keine Auskünfte erteilt wurden, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Letztlich kann auch der Verlauf des Telefongesprächs das Ablehnungsgesuch nicht stützen, da dieser vom Kläger und vom Kammervorsitzenden unterschiedlich dargestellt wird. Damit fehlt es an der nach § 44 Abs.2 SGG erforderlichen Glaubhaftmachung.
Das Ablehnungsgesuch ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved