Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 693/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 538/08 R PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der beim Sozialgericht Augsburg anhängigen Streitsache aus der Rentenversicherung ist die ungeminderte Auszahlung der Altersrente für Schwerbehinderte für die Zeit von Dezember 2006 bis Mai 2007 streitig. Der Kläger und Beschwerdeführer, der von der Beklagten seit 01.05.2006 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, hatte im September 2006 eine Beschäftigung aufgenommen, die nach Auffassung der Beklagten die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, weshalb die Rente für Dezember 2006 nur in Höhe von einem Drittel und ab Januar 2007 in Höhe von zwei Dritteln zustehe. Seit 01.06.2007 wird die Rente wieder als Vollrente bezahlt. In dem Verfahren hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, der mit Schriftsatz vom 22.10.2007 beantragt hat, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. beizuordnen, nicht zutreffe, dass bei gleichbleibenden Einkünften die Vergünstigung, in zwei Monaten des Kalenderjahres trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze keine Rentenminderung hingenommen werden müsse (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R).
Mit Beschluss vom 08.05.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dies ergebe die schon über eine summarische Prüfung hinausgehende mögliche und eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten. Unstreitig liege in den Monaten Oktober 2006 bis Mai 2007 eine Überzahlung vor, da der Beschwerdeführer in diesen Monaten die Hinzuverdienstgrenze überschritten habe. Damit sei eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, so dass die Beklagte gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) berechtigt und verpflichtet gewesen sei, den Rentenbescheid vom 31.05.2006 aufzuheben, soweit der Kläger Einkommen erzielt habe, das zur Minderung des Rentenanspruchs geführt hätte. Eine atypische Konstellation sei nicht ersichtlich. Die Auffassung des Beschwerdeführers, ihm stehe das Recht zu, in jedem einzelnen Kalenderjahr die Hinzuverdienstgrenze zweimal zu überschreiten, sei irrig, denn der Gesetzgeber habe in
§ 34 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lediglich bezweckt, dass Arbeitsverträge auf die Verdienstgrenze so abgestellt werden könnten, dass diese unabhängig von Schwankungen bei den Arbeitsstunden eingehalten werden könn-
ten und ein Jahresausgleich gefunden werde. Es sollte hingegen nicht die zweckwidrige Möglichkeit geschaffen werden, regelmäßig ein über der Hinzuverdienstgrenze liegendes Einkommen zu erzielen und gleichzeitig eine Rentenkürzung für einen Zeitraum von zwei Monaten zu vermeiden. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers sei so ausgestattet gewesen, dass er ein durchweg über der Hinzuverdienstgrenze liegendes Einkommen erzielte, wie der monatliche Verdienst von regelmäßig 400,00 Euro in den Monaten Oktober 2006 bis Mai 2007 zeige. In einem derartigen Fall könne sich der Betroffene nicht in jedem neuen Kalenderjahr auf die Privilegierung des § 34 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI berufen. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BSG vom 06.02.2007.
Es sei auch unbeachtlich, wenn der Kläger vortrage, dass er seinen Arbeitgeber auf die Hinzuverdienstgrenze hingewiesen habe und dass er davon ausgegangen sei, dass das von ihm erzielte Einkommen unter der Hinzuverdienstgrenze liegen würde. Maßgebliche Rechtsgrundlage sei aber die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, bei der es, anders als in den Regelungen der Nrn. 2 und 4 dieser Vorschrift nicht auf ein (subjektives) Verschulden des Betroffenen ankomme. Es sei deshalb für die Entscheidung unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er einen zu hohen Hinzuverdienst erzielt habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht. Der Kläger trägt vor, er habe in den streitigen Monaten Oktober 2006 bis Mai 2007 eine Überzahlung erhalten. Dies habe er jedoch nicht gewollt; er habe seinen Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er lediglich so beschäftigt werden wolle, dass er einen Verdienst unter der Hinzuverdienstgrenze erziele. Er habe dann immer wieder reklamiert, dass sein Verdienst über der Hinzuverdienstgrenze liege und sei davon ausgegangen, dass sein Arbeitgeber ihm spätestens im nächsten Monat korrekt beschäftigen werde. Es sei nicht seine Absicht gewesen, die Hinzuverdienstgrenze zu unterlaufen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 172, 173, 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -). In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben - wie vorliegend im erstinstanziellen sozialgerichtlichen Verfahren - wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Mit dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass die hinreichende Erfolgsaussicht der beim Sozialgericht Augsburg anhängigen Klage nicht bejaht werden kann. Für deren Annahme müsste keineswegs eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten vorgenommen werden, der Erfolg müsste also nicht mit Sicherheit feststehen. Ausreichend wäre vielmehr, dass er eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hätte. Zutreffend geht das Sozialgericht davon aus, dass die Beklagte in Anwendung von § 48 SGB X richtig eine Änderung in den Verhältnissen gegenüber dem Bescheid über die Rentengewährung gesehen hat und auch in Folge richtiger Anwendung der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung die Regeln über die Hinzuverdienstgrenzen beachtet hat. Der Senat weist das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, weshalb keine weitere Begründung erforderlich ist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch die Argumentation im Beschwerdeverfahren, der Kläger habe die Überzahlungen der Hinzuverdienstgrenze nicht gewollt und habe seinen Arbeitgeber auch darauf hingewiesen, führt zu keinem für ihn günstigen Ergebnis. Im angefochtenen Bescheid hat das Sozialgericht sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob den Versicherten in einem Fall wie vorliegend ein subjektives Verschulden treffen muss, was aber zu verneinen war.
Da das Sozialgericht damit zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint hat, kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht an.
Die Beschwerde gegen den zutreffenden Beschuss des Sozialgerichts Augsburg war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 124 Abs. 3 SGG), ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der beim Sozialgericht Augsburg anhängigen Streitsache aus der Rentenversicherung ist die ungeminderte Auszahlung der Altersrente für Schwerbehinderte für die Zeit von Dezember 2006 bis Mai 2007 streitig. Der Kläger und Beschwerdeführer, der von der Beklagten seit 01.05.2006 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, hatte im September 2006 eine Beschäftigung aufgenommen, die nach Auffassung der Beklagten die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, weshalb die Rente für Dezember 2006 nur in Höhe von einem Drittel und ab Januar 2007 in Höhe von zwei Dritteln zustehe. Seit 01.06.2007 wird die Rente wieder als Vollrente bezahlt. In dem Verfahren hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, der mit Schriftsatz vom 22.10.2007 beantragt hat, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. beizuordnen, nicht zutreffe, dass bei gleichbleibenden Einkünften die Vergünstigung, in zwei Monaten des Kalenderjahres trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze keine Rentenminderung hingenommen werden müsse (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R).
Mit Beschluss vom 08.05.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dies ergebe die schon über eine summarische Prüfung hinausgehende mögliche und eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten. Unstreitig liege in den Monaten Oktober 2006 bis Mai 2007 eine Überzahlung vor, da der Beschwerdeführer in diesen Monaten die Hinzuverdienstgrenze überschritten habe. Damit sei eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, so dass die Beklagte gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) berechtigt und verpflichtet gewesen sei, den Rentenbescheid vom 31.05.2006 aufzuheben, soweit der Kläger Einkommen erzielt habe, das zur Minderung des Rentenanspruchs geführt hätte. Eine atypische Konstellation sei nicht ersichtlich. Die Auffassung des Beschwerdeführers, ihm stehe das Recht zu, in jedem einzelnen Kalenderjahr die Hinzuverdienstgrenze zweimal zu überschreiten, sei irrig, denn der Gesetzgeber habe in
§ 34 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lediglich bezweckt, dass Arbeitsverträge auf die Verdienstgrenze so abgestellt werden könnten, dass diese unabhängig von Schwankungen bei den Arbeitsstunden eingehalten werden könn-
ten und ein Jahresausgleich gefunden werde. Es sollte hingegen nicht die zweckwidrige Möglichkeit geschaffen werden, regelmäßig ein über der Hinzuverdienstgrenze liegendes Einkommen zu erzielen und gleichzeitig eine Rentenkürzung für einen Zeitraum von zwei Monaten zu vermeiden. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers sei so ausgestattet gewesen, dass er ein durchweg über der Hinzuverdienstgrenze liegendes Einkommen erzielte, wie der monatliche Verdienst von regelmäßig 400,00 Euro in den Monaten Oktober 2006 bis Mai 2007 zeige. In einem derartigen Fall könne sich der Betroffene nicht in jedem neuen Kalenderjahr auf die Privilegierung des § 34 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI berufen. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BSG vom 06.02.2007.
Es sei auch unbeachtlich, wenn der Kläger vortrage, dass er seinen Arbeitgeber auf die Hinzuverdienstgrenze hingewiesen habe und dass er davon ausgegangen sei, dass das von ihm erzielte Einkommen unter der Hinzuverdienstgrenze liegen würde. Maßgebliche Rechtsgrundlage sei aber die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, bei der es, anders als in den Regelungen der Nrn. 2 und 4 dieser Vorschrift nicht auf ein (subjektives) Verschulden des Betroffenen ankomme. Es sei deshalb für die Entscheidung unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er einen zu hohen Hinzuverdienst erzielt habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht. Der Kläger trägt vor, er habe in den streitigen Monaten Oktober 2006 bis Mai 2007 eine Überzahlung erhalten. Dies habe er jedoch nicht gewollt; er habe seinen Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er lediglich so beschäftigt werden wolle, dass er einen Verdienst unter der Hinzuverdienstgrenze erziele. Er habe dann immer wieder reklamiert, dass sein Verdienst über der Hinzuverdienstgrenze liege und sei davon ausgegangen, dass sein Arbeitgeber ihm spätestens im nächsten Monat korrekt beschäftigen werde. Es sei nicht seine Absicht gewesen, die Hinzuverdienstgrenze zu unterlaufen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 172, 173, 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -). In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben - wie vorliegend im erstinstanziellen sozialgerichtlichen Verfahren - wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Mit dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass die hinreichende Erfolgsaussicht der beim Sozialgericht Augsburg anhängigen Klage nicht bejaht werden kann. Für deren Annahme müsste keineswegs eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten vorgenommen werden, der Erfolg müsste also nicht mit Sicherheit feststehen. Ausreichend wäre vielmehr, dass er eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hätte. Zutreffend geht das Sozialgericht davon aus, dass die Beklagte in Anwendung von § 48 SGB X richtig eine Änderung in den Verhältnissen gegenüber dem Bescheid über die Rentengewährung gesehen hat und auch in Folge richtiger Anwendung der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung die Regeln über die Hinzuverdienstgrenzen beachtet hat. Der Senat weist das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, weshalb keine weitere Begründung erforderlich ist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch die Argumentation im Beschwerdeverfahren, der Kläger habe die Überzahlungen der Hinzuverdienstgrenze nicht gewollt und habe seinen Arbeitgeber auch darauf hingewiesen, führt zu keinem für ihn günstigen Ergebnis. Im angefochtenen Bescheid hat das Sozialgericht sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob den Versicherten in einem Fall wie vorliegend ein subjektives Verschulden treffen muss, was aber zu verneinen war.
Da das Sozialgericht damit zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint hat, kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht an.
Die Beschwerde gegen den zutreffenden Beschuss des Sozialgerichts Augsburg war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 124 Abs. 3 SGG), ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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