L 7 AS 183/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AS 370/06 KO
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 183/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 2. Februar 2007 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens streitig.

Der 1962 geborene Kläger beantragte am 21.11.2005 Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. In das Antragsformular setzte er als Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft Frau R. ein und gab an, die Gemeinschaft bestehe seit 02.05.2001. Mit Bescheid vom 07.12.2005 bewilligte die Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 in Höhe von monatlich 180,95 Euro und rechnete hierbei das Einkommen von R. aus einer Beschäftigung an.

Den Widerspruch, mit dem Kläger bestritt, mit R. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, half die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 07.02.2006 ab und bewilligte Alg II in Höhe von 608,90 Euro. Die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens lehnte sie mit der Begründung ab, der Kläger habe es aufgrund seiner Angaben selbst zu vertreten, dass auf seinen Anspruch zunächst das Einkommen von R. angerechnet worden sei.

Den wegen der Kosten des Widerspruchsverfahrens eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2006 als unbegründet zurück. Sie habe zunächst korrekt gehandelt, eine andere Entscheidung sei in Anbetracht der Angaben des Klägers nicht möglich gewesen.

Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben. Diese hat das SG mit Urteil vom 02.02.2007 abgewiesen. Aus den vom Kläger unterschriebenen Antragsunterlagen gehe hervor, dass er angegeben habe, in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Damit seien die vom Kläger zu verantwortenden Angaben ursächlich für den rechtswidrigen Bescheid der Beklagten gewesen, weshalb die Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens durch sein Verschulden entstanden seien. Ein Ersatzanspruch scheide daher aus.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, ihm sei durch den Sachbearbeiter nicht klar gemacht worden, was eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bedeute, noch welche sozialrechtlichen Folgen sich daraus ergäben. Auf Aufforderung des Gerichts hat er geltend gemacht, die Kosten des Widerspruchsverfahrens betrügen 248,71 Euro. Der Beschwerdewert für die Berufung sei erreicht, da auch die Kosten des Klageverfahrens in Höhe von 559,39 Euro mit einzubeziehen seien.

Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.02.2007 aufzuheben und die Beklagte
unter Abänderung des Bescheides vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchs-
bescheides vom 16.03.2006 zu verurteilen, Kosten des Widerspruchsverfahrens in
Höhe von 248,71 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:
:

Die Berufung ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro nicht übersteigt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist eine Berufung aus diesem Grunde nicht zulässig und bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts.

Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die insoweit unrichtige Rechtsmittelbelehrung stellt keine Zulassung der Berufung dar (BSGE 99,156). Darauf ist der Kläger vom Gericht hingewiesen worden; auch wurde anheim gestellt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

Der Auffassung des Klägers, der Beschwerdewert von mehr als 500,00 Euro sei erreicht, weil auch die Kosten des Klageverfahrens mit einzurechnen seien, ist nicht zu folgen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmt sich nach dem Streitgegenstand des Klageverfahrens; dies war eindeutig auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens gerichtet. Die mit dem Klageverfahren selbst verbundenen Kosten zählen naturgemäß nicht zu dem materiell-rechtlichen Streitgegenstand.

Die Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes ergibt sich zunächst aus dem Begehren des Klägers; dessen Bevollmächtigter hat hier eindeutig die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 248,71 Euro begehrt. Unerheblich ist letztlich, dass der Bevollmächtigte die Höhe der zu erstattenden Gebühr unrichtigerweise ausgehend von einem Streitwert von 2.523,90 Euro unter Heranziehung des Streitwertskatalogs festgesetzt hat. Denn auch bei Zugrundelegung der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG heranzuziehenden Betragsrahmengebühr würde sich kein Beschwerdegegenstand von mehr als 500,00 Euro errechnen. Auszugehen wäre grundsätzlich von der im Vergütungsverzeichnis (VV)
Nr. 2500 a.F. angesprochenen Gebühr von 240,00 Euro, allenfalls von der sogenannten Mittelgebühr von 280,00 Euro (vgl. LSG Mainz, Urteil vom 08.03.2006, L 4 SB 174/05). Auch unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro und der Umsatzsteuer errechnet sich ein Betrag, der deutlich unter der Grenze von mehr als 500,00 Euro liegt.

Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.02.2007 als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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