L 7 B 505/08 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 550/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 505/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2008 wird der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt.
Die weitere Durchführung des Verfahrens wird dem Sozialgericht München übertragen.



Gründe:

I.
Die 1963 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) erhält von der Beklagten seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Sie beantragte am 09.05.2005 die Ausstellung eines Bildungsgutscheines. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.05.2005 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2005 als unbegründet zurück. Bei einem persönlichen Gespräch am 27.06.2005 sei versucht worden, ein entsprechendes Schulungsangebot zu finden; hierbei seien zwei Bildungsträger genannt und vereinbart worden, dass die Bf. weitere zertifizierte Bildungsträger suche. Mit E-Mail vom 18.07.2005 habe sie dann jedoch mitgeteilt, dass bezüglich ihrer Forderung nach einer hochwertigen Bildungsmaßnahme bereits eine Klage laufe und sie sich während des laufenden Verfahrens dazu nicht äußern möchte. Ein Ermessensspielraum sei nicht eröffnet, da kein Konsens über die Art der Bildungsmaßnahme und eines geeigneten Bildungsträgers habe gefunden werden können.

Hiergegen hat die Bf. zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 06.06.2008 abgelehnt. Bei der Wahl der Bildungsmaßnahme habe die Beklagte die Fähigkeit der zu fördernden Person, die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarkts und den anhand des Ergebnisses des Beratungs- und Vermittlungsgespräches vermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf zu berücksichtigen. Eine derartige zielführende Beratung habe im vorliegenden Fall nicht stattgefunden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., der das SG nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch sachlich begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) sind dem Grunde nach gegeben.

Die erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage kann bei der anzustellenden summarischen Prüfung nicht verneint werden. Denn an die Prüfung der Erfolgsaussicht dürfen in diesem Verfahren keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BVerfG, NJW 1992, 899). Denn das PKH-Verfahren will den Rechtsschutz nicht bereits gewähren, sondern lediglich ermöglichen.

Zuzugestehen ist, dass die Entscheidung über die Ausstellung eines Bildungsgutscheins in das Ermessen der Beklagten gestellt ist, so dass grundsätzlich die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Bildungsgutscheines, der keine Spezifizierungen enthält, nicht in Betracht kommen dürfte. Dennoch erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das Klageverfahren zu einem für die Bf. positiven Ergebnis führt. Aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergibt sich, dass die Beklagte dem Begehren nicht gänzlich ablehnend gegenübersteht, sondern offensichtlich die Ausstellung eines Bildungsgutscheines in Betracht zieht, der gemäß § 77 Abs.3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf bestimmte Bildungsziele beschränkt ist. Deshalb kommt es darauf an, insoweit ein Einvernehmen zwischen den Vorstellungen der Beklagten einerseits und denen der Bf. andererseits herbeizuführen, wozu die Mithilfe eines Rechtsanwalts förderlich sein dürfte.

Da die Sach- und Rechtslage nicht einfach gelagert ist, erscheint die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch im Übrigen erforderlich.

Die Bf. hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren keinen bestimmten Rechtsanwalt benannt, den sie beigeordnet haben möchte. Insoweit wird die Durchführung des Verfahrens gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 572 Abs.3 ZPO dem Sozialgericht übertragen.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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