Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 454/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 169/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.07.2007 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit.
Der Kläger, der bei der Beklagten seit 1991 im regelmäßigen Leistungsbezug stand, erhielt ab 01.01.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 121,59 EUR wöchentlich. Mit Bescheid vom 19.05.2004 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 12.05.2004 bis 01.06.2004 (drei Wochen) fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Mit Bescheid vom 21.05.2004 hob sie die Bewilligung der Alhi für die Zeit ab dem 12.05.2004 auf. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2004 als unbegründet zurück.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 24.07.2007 ab, weil der Kläger keinen wichtigen Grund für sich in Anspruch nehmen könne, eine Beschäftigung zu verweigern. Das Sozialgericht führte aus, dass gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben sei; in der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf verwiesen, dass das Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden könne. Das Urteil wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 04.09.2007 an diesem Tag in den Briefkasten des Klägers eingelegt, nachdem ein Versuch, das Schriftstück zu übergeben, erfolglos geblieben war.
Am 22.11.2007 ist beim Bayer. Landessozialgericht ein nicht unterschriebenes Schreiben des Klägers vom 17.10.2007 eingegangen, womit er geltend gemacht hat, das Urteil vom 24.07.2007 beruhe auf falschen Aussagen. Auf Nachfrage, ob das Schreiben als Berufung zu verstehen sei, hat er am 12.06.2007 mitgeteilt, dass er Klage gegen das Urteil vom 24.07.2007 erhebe.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2007 ist er über die Verfristung des Rechtsmittels unterrichtet und zur Angabe von Wiedereinsetzungsgründen aufgefordert worden. Eine Antwort hierauf ist nicht eingegangen.
Mit Urteil vom 12.06.2008 hat der Senat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert unter 500,00 EUR liege und eine Zulassung der Berufung nicht erfolgt sei.
Nach der Zustellung des Urteils am 11.07.2008 hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 15.07.2008 an das Landessozialgericht mit der Bitte gewandt, ihm zu helfen und das fehlerhafte Urteil zu überprüfen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.07.2007 zuzulassen, das Urteil aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 19.04.2004 und 21.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Berufung seien weder genannt noch ersichtlich. Dies genüge für die Zulassung der Berufung nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte sowie der Beschwerdeakte und der Berufungsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.07.2007 ist unzulässig.
Mit seiner "Klage" vom 06.12.2007 hat der Kläger deutlich gemacht, dass er eine Überprüfung des angegriffenen Urteils erstrebte. Weil eine Klage gegen ein erstinstanzliches Urteil ausgeschlossen ist, ist sein Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Nachdem die Unzulässigkeit der Berufung feststeht (Urteil des Senats vom 12.06.2008), ist bei einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten wie dem Kläger anzunehmen, dass er das zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ergreifen wollte.
Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher statthaft.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs 1 Satz 2 SGG). Dementsprechend ist auch die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.07.2007 erfolgt. Versuche, das Urteil dem Kläger persönlich zu übergeben, sind laut Postzustellungsurkunde gescheitert. Deshalb ist das Urteil am 04.09.2007 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden. Mit der Einlegung in den Briefkasten gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Die Rechtsmittelfrist begann daher am 05.09.2007 zu laufen (§ 64 Abs 1 SGG) und endete mit Ablauf des 04.10.2007. Ein Rechtsmittel ist jedoch erst am 22.11.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). Mit Schreiben vom 27.12.2007 ist der Kläger auf die Verfristung des Rechtsmittels hingewiesen worden und zur Angabe von möglichen Wiedereinsetzungsgründen aufgefordert worden. Der Kläger hat jedoch keinerlei Angaben zu den Gründen für eine Verfristung der Beschwerde geltend gemacht.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit.
Der Kläger, der bei der Beklagten seit 1991 im regelmäßigen Leistungsbezug stand, erhielt ab 01.01.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 121,59 EUR wöchentlich. Mit Bescheid vom 19.05.2004 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 12.05.2004 bis 01.06.2004 (drei Wochen) fest, weil der Kläger ohne wichtigen Grund durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Mit Bescheid vom 21.05.2004 hob sie die Bewilligung der Alhi für die Zeit ab dem 12.05.2004 auf. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2004 als unbegründet zurück.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 24.07.2007 ab, weil der Kläger keinen wichtigen Grund für sich in Anspruch nehmen könne, eine Beschäftigung zu verweigern. Das Sozialgericht führte aus, dass gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben sei; in der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf verwiesen, dass das Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden könne. Das Urteil wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 04.09.2007 an diesem Tag in den Briefkasten des Klägers eingelegt, nachdem ein Versuch, das Schriftstück zu übergeben, erfolglos geblieben war.
Am 22.11.2007 ist beim Bayer. Landessozialgericht ein nicht unterschriebenes Schreiben des Klägers vom 17.10.2007 eingegangen, womit er geltend gemacht hat, das Urteil vom 24.07.2007 beruhe auf falschen Aussagen. Auf Nachfrage, ob das Schreiben als Berufung zu verstehen sei, hat er am 12.06.2007 mitgeteilt, dass er Klage gegen das Urteil vom 24.07.2007 erhebe.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2007 ist er über die Verfristung des Rechtsmittels unterrichtet und zur Angabe von Wiedereinsetzungsgründen aufgefordert worden. Eine Antwort hierauf ist nicht eingegangen.
Mit Urteil vom 12.06.2008 hat der Senat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert unter 500,00 EUR liege und eine Zulassung der Berufung nicht erfolgt sei.
Nach der Zustellung des Urteils am 11.07.2008 hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 15.07.2008 an das Landessozialgericht mit der Bitte gewandt, ihm zu helfen und das fehlerhafte Urteil zu überprüfen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.07.2007 zuzulassen, das Urteil aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 19.04.2004 und 21.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Berufung seien weder genannt noch ersichtlich. Dies genüge für die Zulassung der Berufung nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte sowie der Beschwerdeakte und der Berufungsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.07.2007 ist unzulässig.
Mit seiner "Klage" vom 06.12.2007 hat der Kläger deutlich gemacht, dass er eine Überprüfung des angegriffenen Urteils erstrebte. Weil eine Klage gegen ein erstinstanzliches Urteil ausgeschlossen ist, ist sein Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Nachdem die Unzulässigkeit der Berufung feststeht (Urteil des Senats vom 12.06.2008), ist bei einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten wie dem Kläger anzunehmen, dass er das zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ergreifen wollte.
Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher statthaft.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs 1 Satz 2 SGG). Dementsprechend ist auch die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.07.2007 erfolgt. Versuche, das Urteil dem Kläger persönlich zu übergeben, sind laut Postzustellungsurkunde gescheitert. Deshalb ist das Urteil am 04.09.2007 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden. Mit der Einlegung in den Briefkasten gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Die Rechtsmittelfrist begann daher am 05.09.2007 zu laufen (§ 64 Abs 1 SGG) und endete mit Ablauf des 04.10.2007. Ein Rechtsmittel ist jedoch erst am 22.11.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). Mit Schreiben vom 27.12.2007 ist der Kläger auf die Verfristung des Rechtsmittels hingewiesen worden und zur Angabe von möglichen Wiedereinsetzungsgründen aufgefordert worden. Der Kläger hat jedoch keinerlei Angaben zu den Gründen für eine Verfristung der Beschwerde geltend gemacht.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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