L 7 B 453/08 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 175/08*
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 453/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 7. April 2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:


Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Konkret begehrt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.), dass die Beklagte und Beschwerdegegnerin bei der Leistungsberechnung für den Zeitraum September 2007 bis Februar 2008 von höheren Kosten der Unterkunft ausgeht. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg, welches die Anfechtungs- und Leistungsklage mit Gerichtsbescheid vom 07.04.2008 abgewiesen hat.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren greift die Bf. den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg, ebenfalls vom 07.04.2008, an, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt wurden.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Es erübrigt sich, auf die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens einzugehen. Die Bf. hat schon wegen § 73 a Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) keinen Anspruch auf PKH und Anwaltsbeiordnung. Denn zum maßgebenden Zeitpunkt hätte die Bf. als Gewerkschaftsmitglied noch durch den DGB Rechtsschutz vertreten werden können; ihre Gewerkschaftsbeiträge hatte sie immerhin bis einschließlich März 2008 bezahlt. Das hat eine telefonische Nachfrage beim DGB Rechtsschutz B-Stadt (Frau M.) am 05.09.2008 ergeben. Dieser Umstand steht der Bewilligung von PKH und der Anwaltsbeiordnung entgegen. Denn diese scheiden nicht erst dann aus, wenn sich ein Gewerkschaftsmitglied durch den DGB Rechtsschutz tatsächlich vertreten lässt, sondern bereits dann, wenn es sich in dieser Weise vertreten lassen kann (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 a SGG Nr. 4).

Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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