Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 99/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 656/08 KR PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
B-Stadt vom 22.07.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG), Az.: S 3 KR 99/08 streiten die Beteiligten um die Gewährung von Krankengeld über den 06.11.2007 hinaus. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe - PKH - für dieses Verfahren.
Mit der Hauptsacheklage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2008.
Der 1962 geborene Kläger erhob am 08.04.2008 Klage zum SG B-Stadt. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von PKH. Er habe über den 06.11.2007 hinaus Anspruch auf Krankengeld, da er erwerbsunfähig sei. Sein Gesundheitszustand sei noch nicht abschießend festgestellt und in der Sache falsch beurteilt worden. Im zivilrechtlichen Kindesunterhaltsverfahren habe das Familiengericht am Amtsgericht K. eine ärztliche Begutachtung seines Gesundheitszustandes angeordnet. Dieses Gutachten müsse in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, wobei es aber noch nicht vorläge. Er leide unter einer Persönlichkeitsstörung in Form einer Verbitterungsstörung. Zu diesem Krankheitsbild gebe es neue Untersuchungen.
Mit Beschluss vom 22.07.2008 hat das SG mangels Erfolgsaussicht der Klage den Antrag abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen den Beschluss des SG B-Stadt vom 22.07.2008 richtet sich die Beschwerde vom 25.07.2008. Zur Begründung wird auf das psychiatrische Gutachten verwiesen, das mit Schreiben vom 23.07.2008 an das SG übermittelt worden sei. Aus diesem Gutachten werde deutlich, dass er derzeit an einer schweren psychischen Erkrankung mit psychotischen Zügen leide. Von daher könne davon ausgegangen werden, dass zumindest derzeit die Klage und damit auch der Antrag auf PKH Aussicht auf Erfolg habe, denn ihm stünden aufgrund dieser akuten Krankheit Ansprüche gegen die Beklagte zu. Es dürfe nicht verkannt werden, dass die Einschätzung der Dres. G. und B. auch von der behandelnden Psychiaterin, Frau S., gestützt werde.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22.07.2008 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren ab Antragstellung vom 08.04.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde, die form- und fristgerecht eingelegt wurde (§ 173 SGG), ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.
Nach § 73a Abs.1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).
Erfolgsaussichten im vorgezeichneten Sinne liegen nicht vor.
Es kann nicht vernachlässigt werden, dass die behandelnden Ärzte des Klägers diesem über den 06.11.2007 hinaus keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt bzw. Arbeitsunfähigkeit auf Auszahlscheinen festgestellt haben. Gegen eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit 09.05.2007 spricht auch, dass von der Gemeinschaftspraxis Dr. R./Dr. W., A-Stadt, am 24.01.2008 eine Arbeitsunfähigkeits-Erstbescheinigung mit der Diagnose "depressive Episode" ausgestellt und Arbeitsunfähigkeit seit 24.01.2008 bis voraussichtlich 08.02.2008 bestätigt wurde. Aufgrund der erneuten Arbeitsunfähigkeit ergibt sich kein Anspruch auf Krankengeld, da die Mitgliedschaft des Klägers als Bezieher von Arbeitslosengeld mit Ablauf der Höchstbezugsdauer am 17.12.2007 endete und der Kläger seither als Rentenantragsteller ohne Krankengeldanspruch versichert ist.
Auch der Hinweis auf das psychiatrische Gutachten Dres. B. und G. vom 09.007.2008 ist nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen. Zum einen ist dieses Gutachten für das Amtsgericht K. - Familiengericht - erstellt worden. Die im genannten Gutachten getroffenen Feststellungen gelten nicht unbedingt (auch) für das Sozialversicherungsrecht. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten vom 09.07.2008 lediglich Feststellungen zum aktuellen Zustand des Klägers trifft. Dieser wurde am 10.09.2007 von der Deutschen Rentenversicherung untersucht. Darüber hinaus hat der MDK am 06.11.2007 ein Gutachten erstellt. Beide Sachverständigen haben Vermittlungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt im November 2007 festgestellt. Auch wenn sich der Gesundheitszustand seit Mitte April 2008 verschlechtert hat, ist der Kläger seit 18.12.2007 als Rentenantragsteller krankenversichert, nachdem er am 13.08.2007 einen Antrag gestellt hatte und gegen die Rentenablehnung am 30.10.2007 Rechtsmittel eingelegt hat. Von daher kommt eine Zahlung von Krankengeld (Lohnersatzfunktion) nicht in Betracht.
Im Übrigen sieht der Senat gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Begründung ab.
Nachdem bereits mangels Erfolgsaussichten keine PKH zu bewilligen war, erübrigt sich eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers.
Somit war die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG B-Stadt vom 22.07.2008 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) und ergeht kostenfrei.
B-Stadt vom 22.07.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG), Az.: S 3 KR 99/08 streiten die Beteiligten um die Gewährung von Krankengeld über den 06.11.2007 hinaus. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe - PKH - für dieses Verfahren.
Mit der Hauptsacheklage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2008.
Der 1962 geborene Kläger erhob am 08.04.2008 Klage zum SG B-Stadt. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von PKH. Er habe über den 06.11.2007 hinaus Anspruch auf Krankengeld, da er erwerbsunfähig sei. Sein Gesundheitszustand sei noch nicht abschießend festgestellt und in der Sache falsch beurteilt worden. Im zivilrechtlichen Kindesunterhaltsverfahren habe das Familiengericht am Amtsgericht K. eine ärztliche Begutachtung seines Gesundheitszustandes angeordnet. Dieses Gutachten müsse in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, wobei es aber noch nicht vorläge. Er leide unter einer Persönlichkeitsstörung in Form einer Verbitterungsstörung. Zu diesem Krankheitsbild gebe es neue Untersuchungen.
Mit Beschluss vom 22.07.2008 hat das SG mangels Erfolgsaussicht der Klage den Antrag abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen den Beschluss des SG B-Stadt vom 22.07.2008 richtet sich die Beschwerde vom 25.07.2008. Zur Begründung wird auf das psychiatrische Gutachten verwiesen, das mit Schreiben vom 23.07.2008 an das SG übermittelt worden sei. Aus diesem Gutachten werde deutlich, dass er derzeit an einer schweren psychischen Erkrankung mit psychotischen Zügen leide. Von daher könne davon ausgegangen werden, dass zumindest derzeit die Klage und damit auch der Antrag auf PKH Aussicht auf Erfolg habe, denn ihm stünden aufgrund dieser akuten Krankheit Ansprüche gegen die Beklagte zu. Es dürfe nicht verkannt werden, dass die Einschätzung der Dres. G. und B. auch von der behandelnden Psychiaterin, Frau S., gestützt werde.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22.07.2008 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren ab Antragstellung vom 08.04.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde, die form- und fristgerecht eingelegt wurde (§ 173 SGG), ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.
Nach § 73a Abs.1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).
Erfolgsaussichten im vorgezeichneten Sinne liegen nicht vor.
Es kann nicht vernachlässigt werden, dass die behandelnden Ärzte des Klägers diesem über den 06.11.2007 hinaus keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt bzw. Arbeitsunfähigkeit auf Auszahlscheinen festgestellt haben. Gegen eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit 09.05.2007 spricht auch, dass von der Gemeinschaftspraxis Dr. R./Dr. W., A-Stadt, am 24.01.2008 eine Arbeitsunfähigkeits-Erstbescheinigung mit der Diagnose "depressive Episode" ausgestellt und Arbeitsunfähigkeit seit 24.01.2008 bis voraussichtlich 08.02.2008 bestätigt wurde. Aufgrund der erneuten Arbeitsunfähigkeit ergibt sich kein Anspruch auf Krankengeld, da die Mitgliedschaft des Klägers als Bezieher von Arbeitslosengeld mit Ablauf der Höchstbezugsdauer am 17.12.2007 endete und der Kläger seither als Rentenantragsteller ohne Krankengeldanspruch versichert ist.
Auch der Hinweis auf das psychiatrische Gutachten Dres. B. und G. vom 09.007.2008 ist nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen. Zum einen ist dieses Gutachten für das Amtsgericht K. - Familiengericht - erstellt worden. Die im genannten Gutachten getroffenen Feststellungen gelten nicht unbedingt (auch) für das Sozialversicherungsrecht. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten vom 09.07.2008 lediglich Feststellungen zum aktuellen Zustand des Klägers trifft. Dieser wurde am 10.09.2007 von der Deutschen Rentenversicherung untersucht. Darüber hinaus hat der MDK am 06.11.2007 ein Gutachten erstellt. Beide Sachverständigen haben Vermittlungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt im November 2007 festgestellt. Auch wenn sich der Gesundheitszustand seit Mitte April 2008 verschlechtert hat, ist der Kläger seit 18.12.2007 als Rentenantragsteller krankenversichert, nachdem er am 13.08.2007 einen Antrag gestellt hatte und gegen die Rentenablehnung am 30.10.2007 Rechtsmittel eingelegt hat. Von daher kommt eine Zahlung von Krankengeld (Lohnersatzfunktion) nicht in Betracht.
Im Übrigen sieht der Senat gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Begründung ab.
Nachdem bereits mangels Erfolgsaussichten keine PKH zu bewilligen war, erübrigt sich eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers.
Somit war die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG B-Stadt vom 22.07.2008 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) und ergeht kostenfrei.
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