L 4 B 638/08 KR

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 98/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 638/08 KR
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 3. Juni 2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:

I.
Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Landshut war zwischen den Beteiligten die Statusfeststellung der Beigeladenen bei der Klägerin streitig.
Mit Bescheid vom 20.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2005 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene seit 01.03.1999 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.
Die dagegen zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage nahm die Klägerin am 02.05.2007 zurück. Mit Beschluss vom 03.06.2008 setzte das Sozialgericht den Streitwert auf 8.620,00 Euro fest. Im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei, soweit nichts anderes bestimmt sei, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52
Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Die Beigeladene habe nach Auskunft der Beklagten im Jahr 2005 insgesamt 17.974,00 Euro, im Jahr 2006 16.220,00 Euro und im Jahr 2007 8.847,00 Euro verdient. In drei Jahre habe damit das Entgelt bei 43.041,00 Euro gelegen. Die Beiträge des Arbeitgebers lägen bei ca. 20 % dieser Summe, also bei
8.620,00 Euro. Dies entspreche der Bedeutung der Sache für die Klägerin. Somit sei der Streitwert auf 8.620,00 Euro festzusetzen gewesen.
Gegen den Beschluss vom 03.06.2008 richtet sich die Beschwerde vom 16.07.2008. Die vom SG vorgenommene Schätzung der insgesamt abgeführten Sozialversicherungsbeiträge treffe zu. Allerdings entspreche dieses finanzielle Interesse nicht der Bedeutung der Sache für die Klägerin. Bei den Beiträgen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung sei der 20 %ige pauschale Abschlag nicht vorzunehmen, da die Krankenversicherungsbeiträge der Arbeitnehmerin in keinem Fall zu erstatten gewesen wären. Eine Erstattung von Krankenkassenbeiträgen komme in den Status-Feststellungsverfahren nie zum Tragen. Dies gehe schon deshalb nicht, weil der Arbeitnehmer in der Regel auch Leistungen der Krankenkasse entgegen genommen habe. Die Erstattung von Krankenkassenbeiträgen sei daher aus der Erstattungssumme von 8.620,00 Euro abzuziehen. Ausweislich der beigefügten Gehaltsabrechnungen für Dezember 2004 und Dezember 2005 würden diese im Schnitt 112,00 Euro monatlich bzw. 1.344,00 Euro jährlich und für den angegebenen Zeitraum von drei Jahren 4.032,00 Euro betragen. Dieser Betrag sei von dem vom Gericht angenommenen Streitwert von 8.620,00 Euro abzuziehen, so dass es bei einem Streitwert von 4.090,00 Euro verbleibe.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 03.06.2008 abzuändern, soweit der festgestellte Streitwert in Höhe von 8.620,00 Euro den Betrag von 4.590,00 Euro übersteigt.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass die Beigeladene nach wie vor in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehe. Insoweit sei der vom SG festgesetzte Streitwert durchaus angemessen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 68 Gerichtskostengesetz - GKG -), erweist sich aber in der Sache als unbegründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Maßgeblich ist allein die sich aus dem Antrag des Klägers bei einer objektiven Beurteilung und nicht nach seiner subjektiven Vorstellung in Wahrheit für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Dazu gehört der unmittelbar erstrebte Erfolg. Primär ist somit also auf den Antrag abzustellen. Ein Klageantrag wurde hier aber nicht gestellt, so dass auf weitere Gesichtspunkte wie Bedeutung der Sache für den Kläger, wirtschaftliche Auswirkung, Langzeitwirkung und rechtliche Auswirkung abzustellen ist.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass es um die Statusfeststellung ab 01.03.1999 bis zur Klagerücknahme 02.05.2007, also einen Zeitraum von über acht Jahren ging, was bei der Bedeutung der wirtschaftlichen Auswirkung des anhängig gewesenen Klageverfahrens bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist.
Der Senat vermag sich der Auffassung des SG nicht anzuschließen, dass hier die Drei-Jahres-Frist zugrunde zu legen ist, da ein klar abgrenzbarer Zeitraum (01.03.1999 bis 02.5.2007) vorliegt. Dies hätte grundsätzlich zur Folge, dass der Streitwert höher anzusetzen ist. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist jedoch die Festsetzung eines höheren Streitwerts nicht möglich.
Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 03.06.2008 zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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