L 11 B 703/08 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 SO 107/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 703/08 SO ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.07.2008 Punkt I. und II. wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist, ob der Antragsgegner (Ag) vorläufig Fahrtkosten des Antragstellers (ASt) zu ärztlichen Behandlungen im März 2008 zu übernehmen hat.

Der ASt bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seinen Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von 48,60 EUR zu einem behandelnden Arzt im März 2008 lehnte die Ag mit Bescheid vom 07.05.2008 ab. Der ASt habe den Antrag auf Kostenerstattung erst nach Durchführung der Fahrten gestellt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2008 zurück. Ob hiergegen Klage zum Sozialgericht erhoben worden ist, ist unbekannt.

Am 23.06.2008 hat der ASt wegen der Leistungsablehnung durch Bescheid vom 07.05.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt. Er habe bereits vor Durchführung der Fahrten einen Antrag gestellt und könne im Übrigen einen solchen auch nachträglich stellen. Leistungsansprüche verjährten erst in vier Jahren.

Das SG hat mit Beschluss vom 04.07.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Punkt I. und II.) und auf Bewilligung von PKH (Punkt III.) abgelehnt. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht, denn streitig seien Leistungen für bereits vergangene Zeiträume. Dem ASt sei daher ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten sei PKH ebenfalls nicht zu bewilligen.

Sowohl gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung als auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er erwarte eine grundsätzliche Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen Punkt I. und II. des Beschlusses des SG vom 04.07.2008 ist nicht zulässig. Gemäß § 172 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung ist eine Beschwerde ausgeschlossen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist hier der Fall, denn streitig sind weder Leistungen von mehr als einem Jahr noch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Satz 2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung). Eine diesbezüglich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedeutung (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 160 Rdnr 24, § 144 Rdnr 40).

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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