L 7 AS 179/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 664/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 179/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. März 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Der Kläger begehrt für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.03.2007 einen höheren Regelsatz.

Mit Bescheid vom 03.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II und gewährte ihm einen monatlichen Regelsatz von 345,00 Euro. Im Übrigen lehnte sie das Begehren des Klägers ab, ihm einen um 67,00 Euro erhöhten Regelsatz zu bewilligen, mit der Begründung, in dem Gesetz sei nur ein Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro monatlich vorgesehen.

Die hiergegen eingelegte Klage wies das Sozialgericht Regensburg mit Urteil vom 09.03.2007 als unbegründet ab; die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.

Auf Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom 19.04.2007 ließ der Senat die Berufung mit Beschluss vom 24.04.2008 zu. Der Kläger hält die gesetzliche Vorgabe, dass der Regelsatz 345,00 Euro beträgt, für verfassungswidrig.

Im Erörterungstermin vom 07.08.2008 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden, ebenso mit einem Übertritt in die mündliche Verhandlung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 09.04.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 03.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.03.2007 anstelle des in Höhe von 345,00 Euro monatlich gewährten Regel-
satzes einen auf 412,00 Euro monatlich erhöhten Regelsatz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den monatlichen Regelsatz von 345,00 Euro für den streitgegenständlichen Zeitraum unter Verweis auf die Rechtsprechung für verfassungsgemäß.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.



Entscheidungsgründe:
:

Nach Zustimmung durch die Beteiligten konnte die Entscheidung durch den gemäß Geschäftsverteilungsplan des Senats zum Berichterstatter bestimmten Richter (vgl. § 21g Abs. 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz i.V.m. § 6 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) als Einzelrichter gemäß § 155 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 SGG ergehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.02.2005, Az.: B 4 RA 26/04 R).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Beteiligten haben ihr Begehren ausdrücklich auf eine Überprüfung der Höhe der Regelleistung beschränkt. Im Übrigen ergab die gerichtliche Überprüfung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungen nach dem SGB II ansonsten unzutreffend berechnet wären.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung von 345,00 Euro monatlich gemäß § 20 Abs. 2 SGB II bestehen nicht (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008, Az.: B 14 AS 160/07 B m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Anpassungsmechanismus der Regelleistung in § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II bestehen ebenfalls nicht; denn eine Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II käme allenfalls erst dann in Betracht, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg betrachtet die Anpassung der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II so niedrig ausfiele, dass die angepasste Regelleistung in ihrem Niveau insgesamt nicht mehr existenzsichernd wäre (Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008, Az.: B 14/7b AS 32/06 R). Hierfür bestehen für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen insbesondere angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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