L 14 R 112/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 49 RA 1848/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 112/05
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Beklagte bei der Berechnung der Altersrente die Zeit vom 06.07.1988 bis zum 30.09.1994 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen hat.

Der Kläger ist 1929 geboren. Zuletzt war er im Mai 1986 als kaufmännischer Berater bei einer Firma versicherungspflichtig beschäftigt, die sich mit dem Vertrieb von chirurgischem Nahtmaterial beschäftigte. Seine Aufgabe war die Beratung bezüglich der internationalen Vorschriften für die Herstellung und den Vertrieb von chirurgischem Nahtmaterial.

Am 12.09.1994 beantragte er die Gewährung von Altersrente.

Mit Bescheid vom 17.10.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente beginnend am 01.10.1994. In Anlage 10 Seite 2 des Bescheides wies die Beklagte darauf hin, das unter anderem die Zeit vom 24.05.1988 bis zum 30.09.1994 noch nicht abschließend geklärt und daher zunächst nicht berücksichtigt worden sei.

Mit Schreiben vom 27.10.1994 erhob der Kläger bezüglich der noch nicht geklärten Zeiten Widerspruch.

Zur Fehlzeit vom 24.05.1988 bis 30.09.1994 teilte der Kläger mit, dass er in dieser Zeit familienversichert gewesen sei (Schreiben vom 05.12.1994). Er habe in dieser Zeit wegen seiner chronischen Erkrankung (Herzschrittmacher) keiner Beschäftigung nachgehen können. Dadurch, dass er bei seiner Frau familienversichert gewesen sei, seien auch bei stationären Behandlungen keine Krankschreibungen erfolgt. Der ganze Zeitraum sei aufgrund der Unterlagen des Hausarztes zeitlich nachzuvollziehen. Dies erfordere noch etwas Zeit.

Weiter teilte der Kläger mit Schreiben vom 21.04.1995 mit, dass seit 1984 ein Grad der Behinderung (GdB) 60 und seit Dezember 1993 ein GdB 80 bestehe. Seine Erkrankung sei progredient und bedürfe der laufenden ärztlichen Überwachung und Behandlung.

Zudem übersandte er als Anlage zu vorgenanntem Schreiben diverse Unterlagen zum Verlauf seiner Erkrankung, so eine Aufstellung zu den ärztlichen Behandlungen seit dem 01.01.1980, zahlreiche Patientenblätter (auch des Hausarztes) über die Behandlungen ab dem 21.09.1992 bis zum 16.03.1995, auf denen neben zahlreichen Behandlungsterminen auch die durchgeführte Medikation und die Diagnosen (Sick Sinus-Syndrom, Diabetes mellitus, Hyperurikämie, Verdacht auf Polyneuropathie, labile Hypertonie und Zustand nach Herzschrittmacherimplantation) aufgeführt sind, sowie diverse Laborwerte und mehrere Berichte über Krankenhausbehandlungen.

Die vorliegenden Unterlagen wurden vom beratenden Arzt der Beklagten ausgewertet. Dieser wies darauf hin, dass im Jahr 1982 eine Herzschrittmacherimplantation erfolgt sei und der Herzschrittmacher bis heute gut funktioniere. Bis Juli 1993 sei der Kläger bis
100 Watt belastbar gewesen. Damit sei er für leichte körperliche Tätigkeiten voll einsetzbar gewesen. Von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit seit 1988 könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ausgegangen werden (Stellungnahme vom 20.07.1995).

Mit Bescheid vom 16.08.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie geprüft habe, ob und welche der vom Kläger angegebenen Zeiten für die gesetzliche Rentenversicherung erheblich seien und anerkannt werden könnten. Dabei wurden zwei Zeiträume anerkannt, abgelehnt wurde u.a. die Anerkennung der Zeit vom 24.05.1988 bis zum 30.09.1994, weil sie nicht nachgewiesen worden sei.

Auf den Bescheid vom 16.08.1995 aufbauend erfolgte mit Bescheid vom 05.09.1995 die Neuberechnung der Rente.

Mit Schreiben vom 06.09.1995 erhob der Kläger Widerspruch. Am 15.09.1995 trug er zu Protokoll bei der Beklagten u.a. vor, dass er für die Zeit vom 24.05.1988 bis zum 30.09.1994 als Arbeitsunfähigkeitszeit noch entsprechende Unterlagen nachreichen werde. Seinen gegen die Nichtanerkennung der Zeit vom 24.05.1988 bis zum 30.09.1994 gerichteten Widerspruch begründete der Kläger mit Schreiben vom 12.04.1996. Bei ihm liege seit 1981 eine unheilbare progrediente Erkrankung (Herz, Kreislauf, Herzschrittmacher usw.) vor; es sei ein GdB von 80 anerkannt. Als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit im strittigen Zeitraum legte er eine Auflistung aller stationären (und ambulanten) Krankenhausbehandlungen vom 04.01.1980 bis zum 18.08.1994 und chronologisch lückenlos geordnete Behandlungsunterlagen seines Hausarztes Dr. S. vor. Zudem verwies er auf ein Gutachten von Prof. Dr. A. vom 29.11.1994, das in einem Verfahren für das Sozialgericht München, Az.: S 30 Vs 790/94, erstellt worden war.

In den vorgelegten Unterlagen war auch ein Entlassungsbericht der Klinik St. I. in P. vom 27.07.1988 über eine stationäre Behandlung vom 24.05.1988 bis zum 28.06.1988 enthalten. Die Entlassung erfolgte mit einer ärztlich verordneten Schonungszeit von sieben Tagen und anschließend einer vollschichtigen Einsetzbarkeit im letzten Tätigkeitsfeld als Betriebsberater in der Pharmaindustrie. In einem Attest vom 22.03.1992 bescheinigte der Hausarzt Dr. S., dass der Kläger wegen eines mit anhaltend schweren Tachyarrhythmien und zunehmender Kreislaufbeeinträchtigung einhergehenden Sick Sinus-Syndroms und einer progredienten peripheren Polyneuropathie psychisch und physisch nicht mehr belastbar sei, so dass eine Meidung von beruflichen Stresssituationen auf Dauer indiziert sei. Beigefügt war den Unterlagen eine (einzige) ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 18.07.1994 bis zum 30.07.1994. Im Gutachten des Prof. Dr. A. vom 29.11.1994 sind keine präzisen Aussagen für die Vergangenheit enthalten. Ersichtlich sind aber folgende Daten: Herzschrittmacherimplantation am 09.06.1982, 1982 festgestellte kompensierte Niereninsuffizienz, 1992 diagnostizierter subklinischer Diabetes mellitus und Polyneuropathie, im September 1993 diagnostizierte Prostatahypertrophie, arterielle Hypertonie, die seit Herbst 1993 medikamentös behandelt wird.

Mit Schreiben vom 08.05.1996 übersandte der Kläger sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Krankenhausberichte über den Zeitraum 1988 bis 1994.

Mit Schreiben vom 04.06.1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zeit der Heilmaßnahme vom 24.05.1988 bis zum 28.06.1988 nur anerkannt werden könne, wenn der Kläger in dieser Zeit Übergangsgeld erhalten habe; um Übersendung eines entsprechenden Nachweises wurde gebeten. Zudem teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach Würdigung sämtlicher von ihm vorgelegter medizinischer Unterlagen davon auszugehen sei, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit erst ab Januar 1992 vorgelegen habe. Denn noch im August 1991 sei bei einer Schrittmacherkontrolle nach vorherigen medikamentösen Einstellungsproblemen der Befund als regelrecht beschrieben worden. Erst die ab Januar 1992 aufgetretenen Erkrankungen hätten eine Arbeitsunfähigkeit bedingt. Eine Arbeitsunfähigkeit ab Januar 1992 könne jedoch nur eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sein, wenn der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen wäre und die Krankheitszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen hätte. Ein derartiger Pflichtbeitrag sei zuletzt im Juni 1986 entrichtet worden, so dass diese Voraussetzungen nicht gegeben seien und damit die Anrechnung der Arbeitsunfähigkeit ab Januar 1992 nicht in Betracht komme.

Die Deutsche Angestelltenkrankenkasse (DAK) teilte mit Schreiben vom 05.07.1996 mit, dass dem Kläger vom 24.05.1988 bis zum 28.06.1988 Übergangsgeld gezahlt worden sei.

Mit Schreiben vom 18.07.1996 äußerte sich der Kläger dahingehend, dass bei seiner langjährigen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden müsse, dass die vorliegende Erkrankung eines Sick Sinus-Syndroms einen chronischen und progredienten Verlauf habe. Eine Heilung sei nicht möglich. Die Implantation eines Herzschrittmachers im Jahr 1982 habe lediglich die Funktion, eine medikamentöse Behandlung der Beschwerden zu ermöglichen und die Gefahr eines dadurch auslösbaren Herzstillstandes zu verhindern. Eine regelmäßige berufliche Tätigkeit sei unter diesen Bedingungen nicht möglich. Weiter wies der Kläger darauf hin, dass ein Anspruch auf Krankengeld ab Mai 1988 nicht habe bestehen können, da er nicht in der Lage gewesen sei, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und daher bei seiner Frau familienversichert gewesen sei.

Mit Bescheid vom 01.08.1996 erkannte die Beklagte unter anderem die Zeit vom 24.05.1988 bis zum 28.06.1988 (Aufenthalt in der Klinik St. I. in P.) als Anrechnungszeit an. Die Anerkennung der Zeit vom 29.07.1988 bis zum 30.09.1994 lehnte sie ab.

Mit Schreiben vom 12.08.1996 erhob der Kläger Widerspruch u.a. gegen die Nichtanerkennung der Zeit vom 29.06.1988 bis zum 30.09.1994 und kündigte die Nachreichung weiterer Unterlagen an.

Zur Begründung seines Widerspruchs wies er mit Schreiben vom 26.09.1996 darauf hin, dass der bei einer Herzschrittmacherkontrolle im Jahr 1991 erhobene regelrechte Befund sich lediglich auf die mechanische Funktionsfähigkeit des Herzschrittmachers und nicht auf seinen Gesundheitszustand beziehe. Seine Erkrankung eines Sick Sinus-Syndroms habe er seit einer Diphtherie im dritten Lebensjahr; die Erkrankung sei im Jahr 1980 erkannt worden und chronisch und progredient. Es könnten lediglich die Symptome mit Medikamenten beeinflusst werden. Dies setze jedoch die Implantation eines Herzschrittmachers voraus. Eine Arbeitsunfähigkeit habe praktisch seit 1980 bestanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.1996 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zum Zeitraum vom 29.06.1988 bis zum 30.09.1994 führte die Beklagte aus, dass eine Anerkennung als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit § 252 Abs. 2 und 3 SGB VI nicht erfolgen könne. Die medizinischen Unterlagen hätten ergeben, dass ab Januar 1992 eine durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Für die Zeit davor seien zwar Erkrankungen erkennbar, diese hätten aber keine Arbeitsunfähigkeit bedingt. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab Januar 1992 könne nicht angerechnet werden, da Voraussetzung dafür sei, dass der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sei und darüber hinaus die Krankheitszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen habe. Der letzte Pflichtbeitrag sei jedoch im Juni 1986 entrichtet worden, so dass die Anrechnung der Arbeitsunfähigkeit ab Januar 1992 nicht in Betracht komme.

Mit Schreiben vom 11.12.1996 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München. Zum Zeitraum vom 29.06.1988 bis 30.09.1994 trug er vor, dass er seit seiner Jugendzeit an einem Sick Sinus-Syndrom, ausgelöst durch zwei Diphtherieerkrankungen im 3. und
15. Lebensjahr, leide. Wegen fehlender medizintechnischer Möglichkeiten sei diese Erkrankung erst anlässlich eines lebensgefährlichen Schocks 1981 erkannt worden. Durch die Implantation eines Herzschrittmachers im Jahr 1982 sei wohl die Gefahr eines Herzstillstandes gebannt, nicht jedoch die gefährlichen Auswirkungen hoher Pulsfrequenzen und das Vorhofflimmern mit dem Risiko eines Infarktes. Eine Erwerbs-/Arbeitsunfähigkeit bestehe praktisch seit November 1981, dem Zeitpunkt der Erkennung der Erkrankung. Die zeitlich über all die Jahre anschließenden stationären Krankenhausaufenthalte würden die permanent vorliegende sehr labile Gesundheitsverfassung bestätigen, die eine normale Arbeitsbelastung überhaupt nicht zulasse. Der im Jahr 1991 bei der Kontrolle des Herzschrittmachers als regelrecht beschriebene Befund beziehe sich allein auf die mechanische Funktion des Schrittmachers und habe nichts mit seinem gesundheitlichen Zustand zu tun.

Mit Schreiben vom 20.01.1997 kündigte der Kläger die Vorlage weiterer Unterlagen für den streitigen Zeitraum an.

Nachdem der Kläger in der Folgezeit keine weiteren Unterlagen vorgelegt hatte, wurde der Rechtsstreit zur Verhandlung am 25.02.1999 geladen. Dort kündigte der Kläger an, weitere medizinische Unterlagen bzw. Zeugen zur Frage, ob er ab 1988 arbeitsunfähig gewesen sei, vorzulegen. Betreffend die Zeit ab 1988 wurde ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass sich die Beklagte bereit erklärte, den Bescheid vom 17.10.1994 und die darauf basierenden Folgebescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1996 zu überprüfen, wobei der Kläger sich im Gegenzug verpflichtete, Unterlagen vorzulegen, die eine Arbeitsunfähigkeit ab 1988 belegen könnten. Außerdem werde die Beklagte die Akte des Versorgungsamtes beiziehen.

Die beim Versorgungsamt C-Stadt angeforderten Akten legte die Beklagte ihrer beratenden Ärztin vor. Diese kam am 25.06.1999 zu dem Ergebnis, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen kein Anhalt für eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab 1988 ergebe. Aus einem Krankenhausbericht vom Jahr 1993 ergebe sich eine regelrechte Herzschrittmacherfunktion, zudem sei der Kläger bis 100 Watt belastbar gewesen. Noch im Jahre 1994 sei von einer guten Ventrikelfunktion ausgegangen worden.

Am 28.09.1999 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und teilte auf deren zuvor wiederholt erfolgte Nachfrage nach der Vorlage weiterer ärztlicher Befunde für die Zeit ab 1998 mit, dass er den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit noch erbringen werde.

Auf anschließende mehrmalige Nachfragen der Beklagten händigte der Kläger bei einer Vorsprache am 07.08.2001 Kopien über ambulante und stationäre Behandlungen aus. Mit Schreiben vom 10.08.2001 informierte er die Beklagte darüber, dass er ihr bereits alle ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen (ambulante und stationäre Behandlungen, Behandlungen des Hausarztes) übergeben habe. Zudem legte er eine Bestätigung seines Hausarztes vom 07.08.2001 vor, wonach er im Zeitraum vom 29.06.1988 bis zum 30.09.1994 dauerhaft durchgehend krank im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sei. Mit Schreiben vom 28.09.2001 übersandte der Kläger erneut Kopien über medizinische Behandlungen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.01.2002 teilte die Beklagte mit, dass die Überprüfung ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Neue Tatsachen hätten sich nicht ergeben. Die Rentenberechnung entspreche den gesetzlichen Vorschriften.

Am 06.02.2002 erhob der Kläger zu Protokoll der Beklagten Widerspruch. Mit Schreiben vom 10.05.2002 begründeten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers den Widerspruch mit Hinweis auf diverse kopierte Unterlagen.

Mit Schreiben vom 12.05.2003 legte der Kläger unter anderem Fachliteratur zu der bei ihm vorliegenden Erkrankung vor, der zu entnehmen ist, dass die klinische Symptomatik des Sinusknoten-Syndroms sehr variabel ist und im Regelfall die klinischen Beschwerden nach einer Herzschrittmacherimplantation rückläufig sind. Aus einer Bestätigung der Barmer Ersatzkasse vom 26.10.2001 ist ersichtlich, dass er ab dem 31.08.1988 familienversichert war.

Auf Nachfrage teilte die DAK als ehemalige Krankenkasse des Klägers mit, dass der Kläger vom 07.12.1987 bis zum 23.05.1988 Krankengeld bezogen habe, ein Leistungsablauf aber nicht vorgelegen habe. Vom 24.05.1988 bis zum 05.07.1988 sei ihm Übergangsgeld ausgezahlt worden. Anschließend sei der Kläger freiwilliges - nicht erwerbstätiges - Mitglied ohne Krankengeldanspruch gewesen. Er sei bis zum 28.02.1989 Mitglied der DAK gewesen.

Mit Bescheid vom 29.10.2003 wurde die Rente des Klägers neu festgestellt, wobei als weitere Anrechnungszeit der Zeitraum vom 26.06.1988 bis 05.07.1988 berücksichtigt wurde.

Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2003 zurückgewiesen. Da der Kläger nach dem Ende der Rehabilitationsmaßnahme ab dem 06.07.1988 freiwillig versichert gewesen sei - ohne Krankengeldanspruch - bzw. der Familienversicherung unterlegen habe, sei für die Anerkennung der Zeit vom 06.07.1988 bis zum 30.09.1994 als Anrechnungszeit die Entrichtung von Beiträgen nach § 112b Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) (für längstens 18 Monate) erforderlich. Da eine Beitragszahlung nicht erfolgt sei, könne diese Arbeitsunfähigkeit nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden.

Am 18.12.2003 hat der Kläger zu Protokoll des Sozialgerichts München Klage erhoben. Im vorliegenden Fall komme § 252 Abs. 3 SGB VI nicht zum Tragen. Maßgebend für die Anerkennung als Anrechnungszeit seien ausschließlich die Voraussetzungen des § 58 SGB VI. Er sei durchgehend arbeitsunfähig gewesen und habe zuletzt auch Krankengeld bezogen. Durch das Erreichen der Höchstbezugsdauer sei dies nicht mehr gezahlt worden. Damit liege auch die geforderte 18-monatige Bezugszeit von Krankengeld vor. Die Zeit vom 06.07.1988 bis zum 30.09.1994 sei daher als Anrechnungszeit anzuerkennen. Der Klagebegründung vom 29.04.2004 beigefügt gewesen sind medizinische Unterlagen und Bescheinigungen der Krankenkasse des Klägers.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12.05.2004 darauf hingewiesen, dass es zwar zutreffend sei, dass die Regelung des § 252 Abs. 3 SGB VI nicht zum Tragen komme, sofern eine Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug erfolgt sei. Die Ermittlungen hätten jedoch ergeben, dass ein "Aussteuerungsfall" vorliegend nicht gegeben sei. Da eine Beitragsentrichtung gemäß § 112b Abs. 2 AVG für längstens 18 Monate nicht erfolgt sei, sei die Anerkennung einer Anrechnungszeit für die nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit vom 06.07.1988 bis zum 30.09.1994 nicht möglich.

Mit Schreiben vom 22.06.2004 haben die Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass seit dem 24.06.1986 bis zum 20.05.1988 ununterbrochen eine Beitragszahlung aufgrund von Krankengeldbezug vorliege. Auch wenn im vorliegenden Fall nach Angaben der DAK zwar keine Aussteuerung eingetreten sei, habe der Kläger doch vor Ende der Pflichtversicherung mehr als 18 Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Warum eine Aussteuerung nicht vorliege, sei unbeachtlich. Entscheidend sei die ununterbrochene Beitragszahlung aufgrund von Krankheit bzw. Krankengeld. Die Regelung des § 252 Abs. 3 SGB VI greife daher nicht.

Zu diesem Schreiben hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 20.07.2004 dahingehend geäußert, dass Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1997 bei Versicherten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen seien, nur vorlägen, wenn für diese Zeiten Beiträge entrichtet worden seien (§ 252 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI). Zwar seien vom Kläger in der Zeit von 24.06.1986 bis zum 23.05.1988 bereits Beiträge nach § 112b AVG entrichtet worden, jedoch für Zeiten, in denen tatsächlich ein Leistungsbezug (Krankengeld) von der Krankenkasse erfolgt sei (§ 247 Abs. 1 SGB VI). Insoweit sei die Beitragsentrichtung für die Zeit bis 23.05.1988 für die Anerkennung der Zeit vom 06.07.1988 bis zum 30.09.1994 als Anrechnungszeit unerheblich.

Dazu haben die damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 10.08.2004 mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach die Beitragsentrichtung für die Zeit bis zum 23.05.1988 erheblich sei, da seither ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. In derartigen Fällen sei von einer 18-monatigen Beitragszahlung nach § 252 Abs. 3 SGB VI abzusehen.

Mit Schreiben vom 02.09.2004 hat die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass ein Fall der Aussteuerung nicht vorliege. Somit wären die beantragten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nur dann als Anrechnungszeit anzuerkennen, wenn für diese Zeiten Beiträge nach § 112b Abs. 2 AVG gezahlt worden wären, was nicht der Fall sei.

Mit Urteil vom 10.12.2004 hat das Sozialgericht München die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Beim Erlass des Bescheides vom 17.10.1994 und der darauf basierenden Folgebescheide sei, soweit die Bescheide den Zeitraum vom 06.07.1988 bis zum 30.09.1994 regeln würden, weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe. Der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 01.12.2003 seien daher rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger sei zuletzt im Mai 1986 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Diese Beschäftigung sei durch die am 13.05.1986 eingetretene Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden. Unstreitig sei, dass ab diesem Zeitpunkt bis zum 05.07.1988 eine fortdauernde, die versicherte Beschäftigung des Klägers unterbrechende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe oder Leistungen zur Rehabilitation durchgeführt worden seien. Demnach könne die Zeit vom 06.07.1988 bis zum 30.09.1994 nur dann als Anrechnungszeit wegen Krankheit anerkannt werden, wenn der Kläger ab Beginn dieses Zeitraums durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Dies sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall. Nach Überzeugung des Gerichts sei eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Anschluss an die Rehabilitationsmaßnahme in P. nicht nachgewiesen. Der Kläger sei aus dem Heilverfahren am 28.06.1988 unter Anordnung einer Schonungszeit von sieben Tagen als arbeitsfähig entlassen worden.

Am 07.02.2005 hat der Kläger zu Protokoll des Sozialgerichts München Berufung gegen das ihm am 26.01.2005 zugestellte Urteil eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat er mehrere Atteste seiner behandelnden Ärzte und medizinische Unterlagen vorgelegt.

Im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 30.06.2005 hat der Kläger erläutert, warum er sich im maßgeblichen Zeitraum für arbeitsunfähig krank halte, und wiederum umfassende Unterlagen beigefügt.

Im Auftrag des Gerichts hat die Internistin Dr. M. am 07.10.2005 ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger vom 05.07.1988 bis zum 30.09.1994 nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Der Tätigkeit als Betriebsberater für die Herstellung und für den Vertrieb von chirurgischem Nahtmaterial habe er ohne Gefährdung der Restgesundheit nachgehen können. Der fortschreitende (progrediente) Verlauf der Krankheit sei bereits zum Zeitpunkt der Diagnosestellung abgeschlossen gewesen.

Im Rahmen dieses Gutachtens hat die Sachverständige darauf hingewiesen, dass bei der Aufnahmeuntersuchung des Klägers zum Aufenthalt in der Klinik in P. vom 24.05.1988 bis zum 28.06.1988, von der absoluten Arrhythmie abgesehen, kein krankhafter Befund erhoben worden sei. Ergometrisch sei die Auslastung bei 120 Watt erzielt worden. Die Untersuchung sei wegen Atemnot und Erschöpfung beendet worden. Vom 21.06.1990 bis zum 22.06.1990 sei der Kläger im Krankenhaus P. wegen plötzlicher Abgeschlagenheit mit zunehmender allgemeiner Verschlechterung mit Unruhegefühl aufgenommen worden. Es sei kein pathologischer Organbefund erhoben worden. Der hochgradige psychische Erregungszustand habe sich im Rahmen eines längeren Gesprächs zurückgebildet. Die Blutgasanalyse habe normale Werte ergeben. Hinweise für das Vorliegen einer Herzschwäche hätten sich auch bei einem stationären Aufenthalt im Kreiskrankenhaus P. vom 03.07.1993 bis zum 13.07.1993 nicht ergeben.

Im Zeitraum vom 05.07.1988 bis zum 30.09.1994 hätten beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorgelegen: absolute Tachyarrhythmie mit Vorhofflimmern auf der Basis eines Sick Sinus-Syndroms, Zustand nach Implantation eines Herzschrittmachers (im Juni 1982), Hyperlipidämie, Diabetes mellitus, Hyperurikämie, Polyneuropathie beider Füße bei unklarer Genese und ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom. Der Kläger sei in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Der Tätigkeit als Betriebsberater für die Herstellung und den Vertrieb von chirurgischem Nahtmaterial oder einer vergleichbaren Tätigkeit habe der Kläger ohne Gefährdung der Gesundheit nachgehen können; die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers sei mit den spezifischen Leistungsanforderungen in diesem Beruf gleichzusetzen gewesen. Sofern der Kläger das Sick Sinus-Syndrom als chronisch-progrediente Erkrankung angebe, sei dies richtig, jedoch sei der fortschreitende Verlauf bereits zum Zeitpunkt der Diagnosestellung der Tachyarrhythmie abgeschlossen gewesen.

Am 13.10.2005 hat der Kläger nochmals ärztliche Unterlagen übersandt. Mit Schreiben vom 19.12.2005 hat er die Zusendung weiterer medizinischer Unterlagen angekündigt. Das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten sei teilweise unzureichend, teilweise falsch. Weitere Unterlagen sind trotz Ankündigung des Klägers nicht mehr vorgelegt worden.

In mündlichen Verhandlung vom 14.08.2008 hat der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.12.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2002 in der Fassung des Rentenbescheides vom 29.10.2003 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2003 zu verurteilen, die Zeit vom 06.07.1988 bis zum 30.09.1994 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen.

Die Vertreterin der Beklagten hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Prozessakten beider Rechtszüge, die Akten des Sozialgerichts München zu den Aktenzeichen S 11 RA 958/96 und S 30 Vs 790/04, die Akten der Beklagten und die Akten des Versorgungsamtes M. vorgelegen. Zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Prozessbeteiligten, wird hierauf Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beklagte hat es zutreffend mit Bescheid vom 17.01.2002 in der Fassung des Rentenbescheides vom 29.10.2003 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2003 abgelehnt, in Abänderung ihres bestandskräftigen Bescheides vom 17.10.1994 (samt den darauf basierenden Folgebescheiden) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1996 die Zeit vom 06.07.1988 bis zum 30.09.1994 als Anrechnungszeit bei der Gewährung von Altersrente zu berücksichtigen.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und deshalb Sozialleistungen nicht erbracht worden sind. Eine solche Unrichtigkeit liegt hier nicht vor.

Die Berücksichtung einer Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) setzt voraus, dass dadurch eine versicherte Beschäftigung unterbrochen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Eine Unterbrechung liegt schon dann vor, wenn die Zeit der Arbeitsunfähigkeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung unmittelbar nachgefolgt ist. Eine "Umrahmung" der Anrechnungszeit durch versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten ist nicht erforderlich (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 13.12.2000, Az.: B 5 RJ 18/99 R).

Im vorliegenden Fall wäre es daher für die Anerkennung als Anrechnungszeit erforderlich, dass in dem vom 06.07.1988 bis zum 30.09.1994 dauerndem Zeitraum eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. Dieser Nachweis ist aber nicht gelungen.

Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist. Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit hat dieselbe Bedeutung wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Versicherter infolge einer Krankheit seiner bisher ausgeübten oder einer ähnlich gearteten Erwerbstätigkeit entweder überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, nachgehen kann (vgl. Niesel, in: Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI, Rn. 11).

Die anspruchsbegründenden Tatsachen, hier also insbesondere die durchgehende Arbeitsunfähigkeit, müssen grundsätzlich im Vollbeweis nachgewiesen sein, es sei denn, es genügt die Glaubhaftmachung der rentenrechtlichen Zeiten, was für den vorliegenden Zeitraum nicht in Betracht kommt. Dies bedeutet, dass die Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen (vgl. BayLSG, Urteil vom 26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 128). Oder in anderen Worten gesagt - das Gericht muss von der zu beweisenden Tatsache mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ausgehen können (vgl. BSGE 45, 285, 287). Es darf kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (vgl. z.B. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 118 RdNr.5 ff m.w.N.).

Kann das Gericht die Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen, gilt der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. BSGE 27, 40). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht im Vollbeweis nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des Klägers (vgl. BSGE 6, 70, 72).

Davon, dass der Kläger durchgehend im Zeitraum vom 06.07.1988 bis zum 30.09.1994 arbeitsunfähig krank gewesen wäre, kann nicht als im Vollbeweis belegt ausgegangen werden; es bestehen zumindest erhebliche Zweifel.

Dabei stützt sich der Senat im Wesentlichen auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nach Aktenlage durch Frau Dr. M. vom 07.10.2005.

Einer persönlichen Untersuchung des Klägers bedurfte es im Rahmen der gebotenen Sachaufklärung nicht. Denn daraus hätte sich kein weitergehender Erkenntnisgewinn ergeben können. Entscheidungserheblich für die streitgegenständlich Frage, ob die Zeit vom 06.07.1988 bis zum 30.09.1994 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen ist, ist allein der Gesundheitszustand des Klägers in dieser Zeit. Rückschlüsse darauf können sich nicht aus einer mehr als zehn Jahre später durchgeführten Untersuchung des Klägers ergeben.

Der Gutachterin standen sämtliche Unterlagen zur Verfügung, wie sich aus den im Gutachtensauftrag vom 25.08.2005 angeführten Anlagen ergibt. Insbesondere lagen der Gutachterin auch sämtliche vom Kläger, teilweise mehrfach mit verschiedenen Schreiben oder bei verschiedenen Vorsprachen vorgelegten Unterlagen vor. Dieser Gutachtensauftrag wurde dem Kläger im Übrigen auch mit Schreiben vom selben Tag in Abdruck übersandt, so dass ihm der Umfang der zur Verfügung gestellten Unterlagen ersichtlich war.

Die Gutachterin hat diese Unterlagen äußerst ausführlich und gründlich ausgewertet, wie sich den Ausführungen im Gutachten entnehmen lässt. Alle für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers im relevanten Zeitraum bedeutsamen Unterlagen wurden von ihr ausgewertet und nachvollziehbar gewürdigt. Die Gutachterin ist dabei zu dem schlüssigen Ergebnis gekommen, dass beim Kläger im Zeitraum vom 06.07.1988 bis zum 30.09.1994 zwar diverse Gesundheitsstörungen (Tachyarrhythmie mit Vorhofflimmern auf der Basis eines Sick Sinus-Syndroms, Zustand nach Implantation eines Herzschrittmachers im Juni 1982, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus, Hyperurikämie, Polyneuropathie beider Füße bei unklarer Genese und ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom) vorgelegen haben, diese Gesundheitsstörungen aber nicht dazu geführt haben, dass der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen sei, seiner Tätigkeit als Vertriebsberater nachzugehen, also von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könnte.

Kein Anlass für eine erneute Befragung der Gutachterin ist in den Unterlagen zu sehen, die der Kläger am 13.10.2005 als Geheft vorgelegt hat. Denn irgendwelche bis dahin noch nicht ins Verfahren eingeführte Befunde mit konkreten Aussagen zum Gesundheitszustand des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum enthalten diese Materialien nicht. Sofern bislang nicht bekannte Kopien vorgelegt worden sind, handelt es sich dabei nicht um Dokumente mit konkreten Feststellungen zum Gesundheitszustand des Klägers, sondern mit allgemeinen Aussagen zu Erkrankungen, wie sie auch beim Kläger vorliegen. Daraus kann sich jedoch kein Anlass für eine von den bisherigen Feststellungen abweichende Einschätzung des konkreten Gesundheitszustandes des Klägers ergeben.

Die von der Gutachterin getroffene Einschätzung steht in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden und ärztlichen Berichten. So wurde der Kläger beispielsweise aus der ärztlichen Behandlung der Klinik St. I. in P. am 28.06.1988 lediglich mit einer ärztlichen verordneten Schonungszeit von sieben Tagen, im Übrigen aber mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen als Betriebsberater in der Pharmaindustrie entlassen. Im Juni 1990 konnte bei einem zweitägigen Aufenthalt des Klägers im Krankenhaus P. ein pathologischer Organbefund nicht erhoben werden. Hinweise für das Vorliegen einer Herzschwäche ergaben sich auch bei einem stationären Aufenthalt im Kreiskrankenhaus P. im Juli1993 nicht. Auch wurde noch im Jahre 1993 eine Belastbarkeit des Klägers bis 100 Watt festgestellt, was nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit im Beruf des Klägers vereinbar ist.

Wenn der Kläger sich bei seiner Behauptung einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit auf eine Bestätigung seines Hausarztes Dr. S. vom 07.08.2001 stützt, worin dieser eine dauerhafte durchgehende Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum bestätigt, so ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bescheinigung noch nicht, dass durch diese Erkrankung auch eine Arbeitsunfähigkeit bedingt gewesen wäre; denn eine Erkrankung bedingt noch nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit. Aber auch wenn zu Gunsten des Klägers diese Bescheinigung dahingehend ausgelegt würde, dass der Hausarzt dem Kläger eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit hätte bescheinigen wollen, so ist diese Bescheinigung nicht geeignet, die erheblichen Zweifel an einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu zerstreuen. Dies ergibt sich aus den bereits oben angeführten gutachterlichen Wertungen und den angeführten Berichten über stationäre Behandlungen. Zudem steht diese Bescheinigung des Hausarztes vom 07.08.2001 in einem nicht auflösbaren Widerspruch zum Attest desselben Arztes vom 22.03.1992, mit dem dem Kläger lediglich eine eingeschränkte psychische und physische Belastbarkeit bescheinigt worden ist, so dass eine Meidung von beruflichen Stresssituationen auf Dauer indiziert sei. Dieser zeitnäher zum relevanten Zeitraum ausgestellten Bescheinigung lässt sich lediglich eine gewisse Beeinträchtigung bei der beruflichen Tätigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit infolge der Erkrankung entnehmen.

Sofern der Kläger unter Hinweis auf den fortschreitenden Verlauf seiner Erkrankung, wobei im Vordergrund das Sick Sinus-Syndrom steht, geltend macht, dass er seit langen Jahren arbeitsunfähig krank sei (nach seiner Meinung bereits seit 1980 bzw. 1981 mit der Diagnose des Sick Sinus-Syndroms - vgl. Schreiben des Klägers vom 26.09.1996 und 11.12.1996), so ist die Gutachterin diesem Einwand überzeugend damit entgegengetreten, dass der fortschreitende Verlauf der Erkrankung zum Zeitpunkt der Diagnosestellung der Tacharrhythmie abgeschlossen gewesen ist. Zudem ist mit der Implantation des Herzschrittmacher im Jahr 1982 die Möglichkeit zur verbesserten medikamentösen Behandlungsmöglichkeit des Sick Sinus-Syndroms geschaffen worden, so dass auch insofern nicht nachvollziehbar ist, warum sich der gesundheitliche Zustand des Klägers infolge dieser Erkrankung weiter verschlechtert haben sollte. Dass der Kläger entgegen seinen Ausführungen nicht ab 1980 oder 1981 arbeitsunfähig krank gewesen ist, wird im Übrigen auch durch die Tatsache belegt, dass er bis Mai 1986 einer beruflichen Tätigkeit als kaufmännischer Berater nachgegangen ist

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 06.07.1988 bis zum 30.09.1994 nicht im Vollbeweis nachgewiesen ist. Eine Berücksichtigung des genannten Zeitraums als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI kann daher nicht erfolgen.

Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankäme, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch bei einer nachgewiesenen durchgehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers einer Berücksichtigung der Zeit vom 06.07.1988 bis zum 30.09.1994 entgegenstünde, dass der Kläger, der aufgrund eigener Entscheidung ab dem 06.07.1988 freiwilliges, nicht erwerbstätiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (DAK) ohne Anspruch auf Krankengeld gewesen ist, ab diesem Zeitpunkt keine Beiträge in Höhe von mindestens 70 v.H. des zuletzt versicherungspflichtigen Entgelts entrichtet hat (§ 252 Abs. 3 SGB VI, § 112b AVG). Eine solche eigene Beitragszahlung hätte, da der Kläger nicht ausgesteuert worden ist, bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit jedenfalls für den Zeitraum erfolgen müssen, für den bei fortbestehender Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung noch ein Anspruch auf Krankengeld bestanden hätte, bis der Kläger also ausgesteuert worden wäre.

Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht darauf, dass die Berufung erfolglos geblieben ist.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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