L 7 B 717/08 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 757/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 717/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 30. Juni 2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:


Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 30.06.2008, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 8 AS 757/07 und Anwaltsbeiordnung abgelehnt wurden. In der Sache möchte der Bf. erreichen, dass die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg.) die Kosten für Schönheitsreparaturen trägt. Deswegen hatte er Untätigkeitsklage erhoben, die das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2008 als unzulässig abgewiesen hat. Das Sozialgericht hat dies damit begründet, die Bg. habe innerhalb der in § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgesehenen Frist einen Bescheid erlassen. Überdies sei in der Sache Klage erhoben worden (S 8 AS 20/08).

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zurecht hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens verneint. Die Klage ist in der Tat aus den vom Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 30.06.2008 genannten Gründen unzulässig. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Der Senat vermag keinen Sinn darin zu erkennen, dass der Bf. an dem Verfahren festhält, obwohl das Begehren in der Sache rechtshängig ist.

Eine weitere Begründung der Beschwerde seitens des Bf. musste nicht abgewartet werden.

Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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