Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 KR 476/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 162/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Studenten - KVdS -, die der Kläger während eines Praktikums in den Vereinigten Emiraten in Höhe von 226,48 EUR an die Beklagte gezahlt hat.
Diesem Verlangen kam die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt nach, dass während des dortigen Aufenthalts im Sommer 2006 keine Leistungsansprüche bestanden hatten. Dies hat das Sozialgericht Nürnberg im Urteil vom 26.03.2008 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt, ohne dem Wunsch des Klägers zu folgen, seine Streitsache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das Sozialgericht hat auch die Berufung nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger am 30.06.2008 Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Auf seinen Antrag sind die Akten an das Sozialgericht Nürnberg zur Einsicht übersandt worden. Diese ist jedoch nicht erfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.03.2008 ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs.4 Satz 5 SGG).
Nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGG bedarf eine Berufung der Zulassung durch das Sozialgericht im Urteil, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert liegt bei 226,48 EUR, was die Statthaftigkeit der Berufung ausschließt. Auch hat das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen. Das ist nicht zu beanstanden, weil die dem Senat eingeräumte Befugnis, das sozialgerichtliche Urteil auf mögliche Berufungszulassungsgründe zu überprüfen, nichts Gegenteiliges ergibt. Es liegt hier ein Fall mit einer wirtschaftlichen Bedeutung vor, der mittels einer Instanz einer vernünftigen Lösung zugeführt werden soll, ohne die zweite Instanz mit den Kosten eines solchen Rechtsstreits zu belasten.
Keine der in § 144 Abs.2 SGG abschließend aufgezählten Möglichkeiten, die ausgeschlossene Berufung gleichwohl zuzulassen, liegt hier vor.
Weder liegt ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Nürnberg vor, auf dem seine Entscheidung hätte beruhen können, noch ist ein solcher geltend gemacht worden (§ 144 Abs.2 Nr.3 SGG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Sozialgerichtsurteil von einer Entscheidung eines höheren Gerichts i.S. von § 144 Abs.2 Nr.2 SGG abweicht. Auch ist die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits i.S. von § 144 Abs.2 Nr.1 SGG auszuschließen. Das Bundessozialgericht hat sich immer wieder mit Fällen wie denen des Klägers beschäftigt, wonach die Beitragspflicht fortbesteht, auch wenn ein längerer Aufenthalt in einem vertragslosen Ausland erfolgt, in dem der Versicherte keine Leistungen seiner heimischen Krankenkasse beanspruchen kann. Neben dem vom Sozialgericht genannten Urteil hat das Bundessozialgericht bereits ähnlich entschieden am 24.09.1996 - 1 RK 32/94 - USK 96, 177 oder am 07.02.2002 B 12 KR 1/01 R - Beilage Die Beiträge 03, 208).
Da keiner der drei Zulassungsgründe des § 144 Abs.2 SGG gegeben ist und der Kläger dafür auch nichts vorgetragen hat, muss die Beschwerde erfolglos bleiben. Damit besteht auch kein Grund, dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Studenten - KVdS -, die der Kläger während eines Praktikums in den Vereinigten Emiraten in Höhe von 226,48 EUR an die Beklagte gezahlt hat.
Diesem Verlangen kam die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt nach, dass während des dortigen Aufenthalts im Sommer 2006 keine Leistungsansprüche bestanden hatten. Dies hat das Sozialgericht Nürnberg im Urteil vom 26.03.2008 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt, ohne dem Wunsch des Klägers zu folgen, seine Streitsache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das Sozialgericht hat auch die Berufung nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger am 30.06.2008 Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Auf seinen Antrag sind die Akten an das Sozialgericht Nürnberg zur Einsicht übersandt worden. Diese ist jedoch nicht erfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.03.2008 ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs.4 Satz 5 SGG).
Nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGG bedarf eine Berufung der Zulassung durch das Sozialgericht im Urteil, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert liegt bei 226,48 EUR, was die Statthaftigkeit der Berufung ausschließt. Auch hat das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen. Das ist nicht zu beanstanden, weil die dem Senat eingeräumte Befugnis, das sozialgerichtliche Urteil auf mögliche Berufungszulassungsgründe zu überprüfen, nichts Gegenteiliges ergibt. Es liegt hier ein Fall mit einer wirtschaftlichen Bedeutung vor, der mittels einer Instanz einer vernünftigen Lösung zugeführt werden soll, ohne die zweite Instanz mit den Kosten eines solchen Rechtsstreits zu belasten.
Keine der in § 144 Abs.2 SGG abschließend aufgezählten Möglichkeiten, die ausgeschlossene Berufung gleichwohl zuzulassen, liegt hier vor.
Weder liegt ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Nürnberg vor, auf dem seine Entscheidung hätte beruhen können, noch ist ein solcher geltend gemacht worden (§ 144 Abs.2 Nr.3 SGG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Sozialgerichtsurteil von einer Entscheidung eines höheren Gerichts i.S. von § 144 Abs.2 Nr.2 SGG abweicht. Auch ist die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits i.S. von § 144 Abs.2 Nr.1 SGG auszuschließen. Das Bundessozialgericht hat sich immer wieder mit Fällen wie denen des Klägers beschäftigt, wonach die Beitragspflicht fortbesteht, auch wenn ein längerer Aufenthalt in einem vertragslosen Ausland erfolgt, in dem der Versicherte keine Leistungen seiner heimischen Krankenkasse beanspruchen kann. Neben dem vom Sozialgericht genannten Urteil hat das Bundessozialgericht bereits ähnlich entschieden am 24.09.1996 - 1 RK 32/94 - USK 96, 177 oder am 07.02.2002 B 12 KR 1/01 R - Beilage Die Beiträge 03, 208).
Da keiner der drei Zulassungsgründe des § 144 Abs.2 SGG gegeben ist und der Kläger dafür auch nichts vorgetragen hat, muss die Beschwerde erfolglos bleiben. Damit besteht auch kein Grund, dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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