L 2 U 100/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 U 5033/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 100/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 08.01.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
und
Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und die Beteiligten auf Rechtsmittel gegen das in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008 verkündete Urteil verzichtet haben (§ 136 Abs. 4 SGG).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass bezüglich des Unfallereignisses Zweifel bleiben. Wenn beim Nachweis des Unfallereignisses Beweisschwierigkeiten dergestalt auftreten, dass das Geschehen von Dritten nicht wahrgenommen werden konnte, kann den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten im Rahmen der Beweiswürdigung dadurch Rechnung getragen werden, dass nicht der genaue Unfallhergang bewiesen sein muss, wenn die sonst nachgewiesenen Umstände überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen erscheint (vgl. Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rdnr. 259 m.w.N.).

Die Zweifel gründen sich hier im Wesentlichen auf den Zeitabstand zwischen dem angegebenen Ereignis und der erstmaligen Geltendmachung gegenüber der Beklagten sowie die wechselnden Angaben des Klägers zum Unfallgeschehen. Im Hinblick auf die verschiedenen vorgetragenen Varianten zum Unfallhergang ist die volle Überzeugung, dass am 1. Dezember 1997 ein Arbeitsunfall eingetreten ist, nach Lage der Akten nicht zu gewinnen. Zudem bleibt fraglich, ob die Treppe, auf der sich der Unfall ereignete, wesentlich betrieblichen Zwecken (des landwirtschaftlichen Betriebes) diente. Auch fällt auf, dass die LKK von einem Privatunfall ausging und keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend machte. Dass der Kläger, der seit Juli 1996 als Rentner im Betrieb seines Sohnes beschäftigt war und bereits wegen eines Arbeitsunfalles vom 20. Juli 1996 an
einem umfangreichen Verwaltungs- und Klageverfahren beteiligt war, den Unfall vom
1. Dezember 1997 nicht gemeldet haben sollte, da er annahm, er sei als Rentner nicht bei betrieblichen Tätigkeiten unfallversichert, ist völlig unwahrscheinlich. In Widerspruch dazu hat er auch angegeben, er habe angenommen, der häusliche Sturz sei nicht versichert.

Es ist kein Nachweis gegeben, dass sich am 1. Dezember 1997 ein Arbeitsunfall des Klägers ereignet hätte.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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