Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 4165/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 B 308/08 R
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts W. vom 26.02.2008 aufgehoben.
II. Die Kosten des nach § 109 SGG erstatteten algesiologischen Gutachtens des Prof. Dr.M., Leitender Arzt der Abteilung Schmerztherapie des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums B., vom 13.11.2007 werden auf die Staatskasse übernommen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren werden auf
die Staatskasse übernommen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht.
Das Sozialgericht (SG) W. hat es mit Beschluss vom 26.02.2008 abgelehnt, die Kosten für ein Gutachten des Prof. Dr.M., Leitender Arzt der Abteilung Schmerztherapie des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums B., vom 13.11.2007 nachträglich auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten habe keine neuen, bis dahin nicht berücksichtigten Kenntnisse vermittelt und nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beigetragen.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Akte des SG Az: S 14 R 4165/06, die Akte der Beklagten, ein Arztheft der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, die Akte des Bayer. Landessozialgerichts L 18 R 205/08 und die Akte im vorliegenden Beschwerdeverfahren Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Kosten für das gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete Gutachten des Prof. Dr.M. sind auf die Staatskasse zu übernehmen.
Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bayer. Landessozialgerichts sind die Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten beweiserheblich ist. Dies ist dann der Fall, wenn es zur weiteren Sachaufklärung beigetragen hat (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, III Rdnr 101) oder zumindest die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9.Aufl, § 109 Rdnr 16a). Wenn anstelle einer notwendigen Sachaufklärung von Amts wegen ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt wird, sind dessen Kosten immer zu übernehmen (aaO).
Entgegen der Auffassung des SG ist davon auszugehen, dass das nach § 109 SGG von Prof. Dr.M. erstattete Gutachten objektiv zusätzliche Erkenntnisse im Sinne eines wesentlichen Beitrags zur Sachaufklärung erbracht hat. Davon ist deshalb auszugehen, weil das SG sich hätte gedrängt fühlen müssen, ein Gutachten von Amts wegen auf algesiologischem Gebiet einzuholen. Das SG hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 1.HS SGG). Dieser Grundsatz gilt im Sozialgerichtsgesetz wegen des öffentlichen Interesses an der Aufklärung des Sachverhalts und der Richtigkeit der Entscheidung (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, aaO § 103 Rdnr 1). Der Untersuchungsgrundsatz bezieht sich auf den Sachverhalt (aaO Rdnr 3). Es müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich und damit entscheidungserheblich sind (aaO Rdnr 4a).
Das SG hat den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Der vom SG von Amts wegen gehörte Arzt für Orthopädie Dr.B. hat sich gutachtlich zu Fragen auf algesiologischem Gebiet geäußert. Dr.B. hat eine nachvollziehbare starke Schmerzsymptomatik der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung im Bereich beider Thoraxseiten und beider Flanken bis zum Beckenbereich diagnostiziert. Die Feststellung der Gesundheitsstörungen und Funktionseinschränkungen durch Fachärzte auf den verschiedenen Fachgebieten ist aber grundsätzlich erforderlich, um die Leistungsfähigkeit der Kläger zutreffend einzuschätzen. Von diesem Grundsatz bei der Sachverhaltsermittlung vorliegend abzuweichen, bestand kein Anlass. Der Kläger befand sich bereits seit längerem in Behandlung bei der Schmerzambulanz des Universitätsklinikums W ... Das Gutachten des Prof. Dr.M. war beweiserheblich, da es aus algesiologischer Sicht zur weiteren Sachaufklärung objektiv beigetragen hat.
Der Beschluss des SG war daher aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da das Beschwerdeverfahren Erfolg hatte, hat die Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren zu tragen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.2006 Az: L 6 B 221/06 SB, zitiert nach juris).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Kosten des nach § 109 SGG erstatteten algesiologischen Gutachtens des Prof. Dr.M., Leitender Arzt der Abteilung Schmerztherapie des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums B., vom 13.11.2007 werden auf die Staatskasse übernommen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren werden auf
die Staatskasse übernommen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht.
Das Sozialgericht (SG) W. hat es mit Beschluss vom 26.02.2008 abgelehnt, die Kosten für ein Gutachten des Prof. Dr.M., Leitender Arzt der Abteilung Schmerztherapie des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums B., vom 13.11.2007 nachträglich auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten habe keine neuen, bis dahin nicht berücksichtigten Kenntnisse vermittelt und nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beigetragen.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Akte des SG Az: S 14 R 4165/06, die Akte der Beklagten, ein Arztheft der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, die Akte des Bayer. Landessozialgerichts L 18 R 205/08 und die Akte im vorliegenden Beschwerdeverfahren Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Kosten für das gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete Gutachten des Prof. Dr.M. sind auf die Staatskasse zu übernehmen.
Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bayer. Landessozialgerichts sind die Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten beweiserheblich ist. Dies ist dann der Fall, wenn es zur weiteren Sachaufklärung beigetragen hat (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, III Rdnr 101) oder zumindest die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9.Aufl, § 109 Rdnr 16a). Wenn anstelle einer notwendigen Sachaufklärung von Amts wegen ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt wird, sind dessen Kosten immer zu übernehmen (aaO).
Entgegen der Auffassung des SG ist davon auszugehen, dass das nach § 109 SGG von Prof. Dr.M. erstattete Gutachten objektiv zusätzliche Erkenntnisse im Sinne eines wesentlichen Beitrags zur Sachaufklärung erbracht hat. Davon ist deshalb auszugehen, weil das SG sich hätte gedrängt fühlen müssen, ein Gutachten von Amts wegen auf algesiologischem Gebiet einzuholen. Das SG hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 1.HS SGG). Dieser Grundsatz gilt im Sozialgerichtsgesetz wegen des öffentlichen Interesses an der Aufklärung des Sachverhalts und der Richtigkeit der Entscheidung (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, aaO § 103 Rdnr 1). Der Untersuchungsgrundsatz bezieht sich auf den Sachverhalt (aaO Rdnr 3). Es müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich und damit entscheidungserheblich sind (aaO Rdnr 4a).
Das SG hat den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Der vom SG von Amts wegen gehörte Arzt für Orthopädie Dr.B. hat sich gutachtlich zu Fragen auf algesiologischem Gebiet geäußert. Dr.B. hat eine nachvollziehbare starke Schmerzsymptomatik der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung im Bereich beider Thoraxseiten und beider Flanken bis zum Beckenbereich diagnostiziert. Die Feststellung der Gesundheitsstörungen und Funktionseinschränkungen durch Fachärzte auf den verschiedenen Fachgebieten ist aber grundsätzlich erforderlich, um die Leistungsfähigkeit der Kläger zutreffend einzuschätzen. Von diesem Grundsatz bei der Sachverhaltsermittlung vorliegend abzuweichen, bestand kein Anlass. Der Kläger befand sich bereits seit längerem in Behandlung bei der Schmerzambulanz des Universitätsklinikums W ... Das Gutachten des Prof. Dr.M. war beweiserheblich, da es aus algesiologischer Sicht zur weiteren Sachaufklärung objektiv beigetragen hat.
Der Beschluss des SG war daher aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da das Beschwerdeverfahren Erfolg hatte, hat die Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren zu tragen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.2006 Az: L 6 B 221/06 SB, zitiert nach juris).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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