Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 380/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 700/08 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.08.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Der ASt bezog bis zur Erschöpfung seines am 31.03.2003 entstandenen Leistungsanspruches mit Ablauf des 23.02.2004 Arbeitslosengeld und daran anschließend bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Ab dem 01.01.2005 (bis 31.12.2007) förderte die Antragsgegnerin (Ag) die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit des ASt mit einem Existenzgründungszuschuss (EXGZ).
Am 23.07.2008 hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, die Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten ihm Arbeitslosengeld zu gewähren. Die Ag aber auch der Rentenversicherungsträger hätten sich geweigert Leistungen an ihn zu erbringen. Er sei seit 01.04.2003 arbeitsunfähig und verfüge über keinerlei Einkommen oder Vermögen. Er berufe sich auf die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Ihm sei umgehend Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Ag hat hierzu u.a. mitgeteilt, dass der ASt nach Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit am 01.01.2005 erstmals wieder am 15.05.2008 persönlich vorgesprochen habe. Das geltend gemachte Leistungsbegehren habe man als Antrag auf Arbeitslosengeld aufgefasst.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 08.08.2008 abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch gegenüber der Ag bestehe nicht, weil der ASt seinen ursprünglichen Leistungsanspruch gegen die Ag ausgeschöpft und keinen neuen Anspruch erworben habe. Die Regelung des § 125 SGB III stelle keinen originären Leistungsanspruch dar. Soweit der ASt eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers begehre, sei er auf einen entsprechenden Eilantrag gegen diesen zu verweisen, nachdem bereits auch ein Rentenverfahren beim SG rechtshängig sei.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 13.08.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Krankengeldzahlungen seien vom SG (dort 7. Kammer) verschleppt worden. Zum Nachweis lege er ein Protokoll des Termins vom 06.05.2008 vor. Dort hat der ASt ua beantragt, für die Zeit ab dem 04.08.2003 für die maximale Höchstdauer Krankengeld zu erhalten. Seit 01.01.2005 sei er nicht mehr krankenversichert und seit dem 01.01.2008 habe er keinerlei Unterstützungsleistungen erhalten. Er lasse sich diese Willkür nicht mehr bieten und fordere den sofortigen Zugang zur EU- Rente. Das Gericht habe auch mitzuteilen, welcher Leistungsträger zu Zahlungen verpflichtet sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 SGG.
Der ASt begehrt - soweit verständlich - gegenüber der Ag die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Diese Auslegung des Beschwerdebegehrens erscheint im Interesse des ASt auch geboten, denn zum einen hat das SG allein über den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld entschieden, und zum anderen ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die eine Verpflichtung der Ag zur Zahlung von Krankengeld oder EU- Rente möglich erscheinen lassen.
Das so verstandene Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit daher § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG dar, denn der ASt begehrt die Auszahlung von laufenden Leistungen.
Dementsprechend ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr. 643)
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9.Aufl, § 86b Rn. 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Unter Beachtung dieser Überlegungen war dem ASt einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren, denn es besteht offensichtlich kein Anordnungsanspruch, d.h. es ist - beim derzeitigen Stand des Verfahrens - unter keinen Umständen das Bestehen eines Arbeitslosengeldanspruches denkbar, d.h. der ASt hat keinen materiell- rechtlichen Leistungsanspruch.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die u.a. bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind und die Anwartschaftszeit erfüllt haben, § 118 Abs 1 Nr. 2 und 3 SGB III. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, § 123 Satz 1 SGB III. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, § 124 Abs 1 SGB III.
Ausgehend von der durch die Ag mitgeteilten Vorsprache des ASt am 15.05.2008, kann frühestens diese Vorsprache als Arbeitslosmeldung iSd 118 Abs 1 Nr. 2 SGB III angesehen werden, ohne die ein Anspruch nicht entstehen kann. Unter Berücksichtigung dieses Zeitpunktes errechnet sich die zweijährige Rahmenfrist, die mit Ablauf des 15.05.2006 endet. Innerhalb dieser zwei Jahre hat der ASt - soweit ersichtlich - keinerlei Pflichtversicherungsverhältnisse iSd § 24 SGB III vorzuweisen, die eine Anwartschaft begründen könnten.
Der ASt hat - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - weder eine freiwillige Weiterversicherung beantragt (§ 28a Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III) noch hat er Entgeltersatzleistungen iSd § 26 Abs 2 Nr.1 SGB III innerhalb der Rahmenfrist bezogen. Insofern könnte auch im Falle eines Krankengeldbezuges, wie der ASt dies im Verfahren vor dem SG beantragt hat - d.h. für die Zeit ab dem 04.08.2003 für die maximale Höchstdauer - keine Anwartschaft begründet werden. Die Dauer des Krankengeldes ist auf längstens 78 Wochen (innerhalb von drei Jahren) beschränkt (§ 48 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V), so dass bei einem durchgängigen Bezug von Krankengeld ab dem 04.08.2003 dieser Anspruch mit Ablauf des 30.01.2005 enden würde, d.h. mehr als ein Jahr vor dem Ende der Rahmenfrist iSd § 124 Abs 1 SGB III.
Aber auch soweit durch einen Krankengeldbezug - so er denn durch das SG zugesprochen wird - sich der am 31.03.2003 erworbene Anspruch als nicht verbraucht erweisen würde, könnten Zahlungen aus diesem Anspruch nicht mehr beansprucht werden, denn dieser Anspruch ist durch Zeitablauf - vier Jahre nach seinem Entstehen - am 30.03.2007 erloschen (§ 147 Abs 2 SGB III).
Im Ergebnis ist daher eine Verpflichtung der Ag unter keinem Aspekt denkbar, und dem ASt ist - wie durch das SG geschehen - anzuraten, Leistungen beim örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu beantragen, denn es ist derzeit nicht ersichtlich, dass ansonsten Leistungsansprüche gegen andere Leistungsträger kurzfristig zu realisieren wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Der ASt bezog bis zur Erschöpfung seines am 31.03.2003 entstandenen Leistungsanspruches mit Ablauf des 23.02.2004 Arbeitslosengeld und daran anschließend bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Ab dem 01.01.2005 (bis 31.12.2007) förderte die Antragsgegnerin (Ag) die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit des ASt mit einem Existenzgründungszuschuss (EXGZ).
Am 23.07.2008 hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, die Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten ihm Arbeitslosengeld zu gewähren. Die Ag aber auch der Rentenversicherungsträger hätten sich geweigert Leistungen an ihn zu erbringen. Er sei seit 01.04.2003 arbeitsunfähig und verfüge über keinerlei Einkommen oder Vermögen. Er berufe sich auf die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Ihm sei umgehend Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Ag hat hierzu u.a. mitgeteilt, dass der ASt nach Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit am 01.01.2005 erstmals wieder am 15.05.2008 persönlich vorgesprochen habe. Das geltend gemachte Leistungsbegehren habe man als Antrag auf Arbeitslosengeld aufgefasst.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 08.08.2008 abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch gegenüber der Ag bestehe nicht, weil der ASt seinen ursprünglichen Leistungsanspruch gegen die Ag ausgeschöpft und keinen neuen Anspruch erworben habe. Die Regelung des § 125 SGB III stelle keinen originären Leistungsanspruch dar. Soweit der ASt eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers begehre, sei er auf einen entsprechenden Eilantrag gegen diesen zu verweisen, nachdem bereits auch ein Rentenverfahren beim SG rechtshängig sei.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 13.08.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Krankengeldzahlungen seien vom SG (dort 7. Kammer) verschleppt worden. Zum Nachweis lege er ein Protokoll des Termins vom 06.05.2008 vor. Dort hat der ASt ua beantragt, für die Zeit ab dem 04.08.2003 für die maximale Höchstdauer Krankengeld zu erhalten. Seit 01.01.2005 sei er nicht mehr krankenversichert und seit dem 01.01.2008 habe er keinerlei Unterstützungsleistungen erhalten. Er lasse sich diese Willkür nicht mehr bieten und fordere den sofortigen Zugang zur EU- Rente. Das Gericht habe auch mitzuteilen, welcher Leistungsträger zu Zahlungen verpflichtet sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 SGG.
Der ASt begehrt - soweit verständlich - gegenüber der Ag die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Diese Auslegung des Beschwerdebegehrens erscheint im Interesse des ASt auch geboten, denn zum einen hat das SG allein über den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld entschieden, und zum anderen ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die eine Verpflichtung der Ag zur Zahlung von Krankengeld oder EU- Rente möglich erscheinen lassen.
Das so verstandene Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit daher § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG dar, denn der ASt begehrt die Auszahlung von laufenden Leistungen.
Dementsprechend ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr. 643)
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9.Aufl, § 86b Rn. 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Unter Beachtung dieser Überlegungen war dem ASt einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren, denn es besteht offensichtlich kein Anordnungsanspruch, d.h. es ist - beim derzeitigen Stand des Verfahrens - unter keinen Umständen das Bestehen eines Arbeitslosengeldanspruches denkbar, d.h. der ASt hat keinen materiell- rechtlichen Leistungsanspruch.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die u.a. bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind und die Anwartschaftszeit erfüllt haben, § 118 Abs 1 Nr. 2 und 3 SGB III. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, § 123 Satz 1 SGB III. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, § 124 Abs 1 SGB III.
Ausgehend von der durch die Ag mitgeteilten Vorsprache des ASt am 15.05.2008, kann frühestens diese Vorsprache als Arbeitslosmeldung iSd 118 Abs 1 Nr. 2 SGB III angesehen werden, ohne die ein Anspruch nicht entstehen kann. Unter Berücksichtigung dieses Zeitpunktes errechnet sich die zweijährige Rahmenfrist, die mit Ablauf des 15.05.2006 endet. Innerhalb dieser zwei Jahre hat der ASt - soweit ersichtlich - keinerlei Pflichtversicherungsverhältnisse iSd § 24 SGB III vorzuweisen, die eine Anwartschaft begründen könnten.
Der ASt hat - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - weder eine freiwillige Weiterversicherung beantragt (§ 28a Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III) noch hat er Entgeltersatzleistungen iSd § 26 Abs 2 Nr.1 SGB III innerhalb der Rahmenfrist bezogen. Insofern könnte auch im Falle eines Krankengeldbezuges, wie der ASt dies im Verfahren vor dem SG beantragt hat - d.h. für die Zeit ab dem 04.08.2003 für die maximale Höchstdauer - keine Anwartschaft begründet werden. Die Dauer des Krankengeldes ist auf längstens 78 Wochen (innerhalb von drei Jahren) beschränkt (§ 48 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V), so dass bei einem durchgängigen Bezug von Krankengeld ab dem 04.08.2003 dieser Anspruch mit Ablauf des 30.01.2005 enden würde, d.h. mehr als ein Jahr vor dem Ende der Rahmenfrist iSd § 124 Abs 1 SGB III.
Aber auch soweit durch einen Krankengeldbezug - so er denn durch das SG zugesprochen wird - sich der am 31.03.2003 erworbene Anspruch als nicht verbraucht erweisen würde, könnten Zahlungen aus diesem Anspruch nicht mehr beansprucht werden, denn dieser Anspruch ist durch Zeitablauf - vier Jahre nach seinem Entstehen - am 30.03.2007 erloschen (§ 147 Abs 2 SGB III).
Im Ergebnis ist daher eine Verpflichtung der Ag unter keinem Aspekt denkbar, und dem ASt ist - wie durch das SG geschehen - anzuraten, Leistungen beim örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu beantragen, denn es ist derzeit nicht ersichtlich, dass ansonsten Leistungsansprüche gegen andere Leistungsträger kurzfristig zu realisieren wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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