L 10 AL 40/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 364/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 40/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes C-Stadt vom 18.01.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung.

Der 1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und verbüßte - nach eigenen Angaben - in der Zeit vom 08.01.2004 bis 05.09.2005 eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt S ... Mit Schreiben vom 25.12.2006 beantragte er bei der Beklagten, man möge ihm die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erstatten.

Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass der Kläger nicht als Abschiebehäftling inhaftiert war, lehnte sie mit Bescheid vom 25.04.2007 die Erstattung der entrichteten Beiträge ab, weil der Kläger als Strafgefangener während der Beschäftigungszeiten seiner Inhaftierung beitragspflichtig gewesen sei.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2007 zurück. Die im Zeitraum vom 08.01.2004 bis 05.09.2005 entrichteten Beiträge für Zeiten der Beschäftigung während der Inhaftierung seien zu Recht entrichtet worden, so dass eine Erstattung nicht erfolgen könne.

Mit der am 02.08.2007 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er in den Jahren 2001 bis 2006 in den Justizvollzugsanstalten in E., W., G., B. und S. gearbeitet habe.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.01.2008 abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides hat das SG ausgeführt, dass lediglich zu Unrecht erbrachte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten seien. Die für den Kläger im Zeitraum vom 08.01.2004 bis 05.09.2005 entrichteten Beiträge in der JVA S. seien jedoch zu Recht entrichtet worden, so dass eine Erstattung rechtlich ausgeschlossen sei.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.02.2008 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 07.08.2008 habe er zwar erhalten und er wolle seine Angelegenheit auch persönlich vortragen. Jedoch erhalte er kein Visum, so dass eine Entscheidung in seiner Abwesenheit getroffen werden solle.

Er beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes C-Stadt vom 18.01.2008 sowie den Bescheid vom 25.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die im Zeitraum vom 08.01.2004 bis 05.09.2005 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.



Entscheidungsgründe:
:

Die form- und fristgerechte Berufung, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, insbesondere ist die Berufung statthaft, auch wenn nicht ersichtlich ist, dass die vom Kläger geltend gemachten Beiträge den Wert des Beschwerdegegenstandes von 500.- EUR übersteigen würden, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr.1 SGG.

Der Kläger beansprucht die Erstattung der Beiträge für mehr als ein Jahr (für den Zeitraum vom 08.01.2004 bis 05.09.2005), so dass die Berufung unabhängig vom Gegenstandswert zulässig ist, § 144 Abs 1 Satz 2 SGG, denn als wiederkehrende Leistungen iSd dieser Vorschrift sind auch Beiträge zu verstehen (vgl. Meyer- Ladewig in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 144 Rn.23). Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger den Erstattungszeitraum willkürlich gewählt hätte, um das Rechtsmittel der Berufung einlegen zu können (vgl. Meyer- Ladewig aaO § 144 Rn.20 zur rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von überhöhten Ansprüchen).

In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichtes C-Stadt ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 25.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2007 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Beiträge an den Kläger zu erstatten, die anlässlich seiner Beschäftigungszeiten in der JVA S. entrichtet worden sind.

Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, gemindert um den Betrag der Leistung, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist, § 26 Abs 2 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) i.V.m. § 351 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

Vorliegend hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf die Erstattung der Beiträge, denn diese sind - sofern sie abgeführt worden sind - nicht zu Unrecht entrichtet worden.

Der Kläger war als Gefangener i.S.d § 26 Abs 1 Nr. 4 SGB III während der Beschäftigungszeiten in der Justizvollzugsanstalt versicherungspflichtig, mit der Folge, dass die entrichteten Beiträge zu Recht abgeführt worden sind.

Die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge sehen die Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts - im Gegensatz zum Recht der Rentenversicherung (§ 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) - jedoch nicht vor. Als Risikoprämie für den Versicherungsschutz, der in der Vergangenheit bestand, verfällt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung unabhängig von der Geltendmachung von
Leistungsansprüchen vollständig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved