Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 43 KA 769/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 B 499/08 KA
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom
22. April 2008 wird der Streitwert auf EUR 90.000,00 festgesetzt. Im Übrigen
wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdegegner zu tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des Streitwerts.
Der Beigeladene zu 8. erhielt vom beklagten Berufungsausschuss eine Sonderbedarfszulassung beschränkt auf Leistungen im Rahmen des Schwerpunktes Kardiologie (kardiologische Leistungen gemäß Ziffer 13.3.5 EBM 2000 plus). Dagegen wendete sich der Beschwerdegegner, ein vertragsärztlich tätiger fachärztlicher Internist, im Wege der defensiven Konkurrentenklage, die er jedoch später zurücknahm.
Mit Beschluss vom 22. April 2008 setzte das Sozialgericht München den Streitwert des Verfahrens auf 15.000,00 EUR fest. Das wirtschaftliche Interesse sei nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse eines Vertragsarztes zu vergleichen, der um seine Zulassung im Allgemeinen streite. Anzusetzen sei hier nicht der dreifache Jahresreingewinn einer durchschnittlichen Praxis für innere Medizin mit den Schwerpunkten Angiologie, Kardiologie, Nephrologie. Vielmehr sei entsprechend dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit vom 16.05.2006 der dreifache Regelstreitwert anzusetzen. Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer und Beigeladene zu 8 ... Der Bevollmächtigte des Beschwerdegegners selbst habe im Rahmen des parallel geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 43 KA 965/07 ER ausgeführt, dass die Scheinzahl des Antragstellers mit Stichtag zum 19.12.2007 bei 641 Behandlungsfällen läge. Im Folgenden würden die erwirtschafteten Gesamtpunktzahlen dargelegt. Gehe man von einer Quartalspunktmenge von 635.000 Punkten aus, ergebe sich hochgerechnet auf vier Quartale unter Zugrundelegung eines Mittelpunktwertes von 3,05 Cent ein Umsatz von 232.452,00 EUR. Unter Berücksichtigung einer Kostenquote von 59,5 % ergebe sich ein Reinertrag in Höhe von 94.143,08 EUR, der als Streitwert für das Hauptsacheverfahren festzusetzen sei.
Der Beschwerdeführer beantragt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts München vom 22. April 2008, den Streitwert auf 94.143,08 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs.2 Satz 1 GKG). Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs.1 und 2 GKG).
Zutreffend ist die Erwägung des Sozialgerichtes, dass das Abwehrinteresse im Sinne des wirtschaftlichen Wertes für den Konkurrenten nicht gleichbedeutend ist mit dem wirtschaftlichen Interesse des Zugelassenen am Erhalt seiner Teilnahmeerlaubnis. Das wirtschaftliche Interesse bestimmt sich als die Honorareinbuße, die der Beschwerdegegner durch die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit aufgrund erhaltener Zulassung des Beschwerdeführers erleidet. Auch dann, wenn es zur Zulassung kommt, wird diese Einbuße nicht treffsicher zu bestimmen seien. Andererseits besteht kein Grund, von der im Zulassungsstreitverfahren üblichen Betrachtung eines Dreijahreszeitraumes abzuweichen.
Der Senat wendet jedoch nicht Ziffer 16.6 des Streitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit (dreifacher Regelstreitwert) vom 16.05.2006 an. Dies würde zu einem unangemessenen niedrigen Streitwert führen. Im Hinblick auf das System der Quartalsabrechnungen geht der Senat davon aus, dass mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Bestimmung der Honorareinbuße aufgrund der Zulassung des Konkurrenten vom Regelstreitwert oder einem Vielfachen pro Quartal auszugehen ist (BSG vom 07.12.2006, B6 KA 42/06 R, ZMGR 2007, 44; BSG vom 12.09.2006, B6 KA 70/05 R, juris). Bei Ermächtigung oder eng beschränkter Sonderbedarfszulassung ergäbe sich dann ein Streitwert von 5.000,00 EUR im Quartal hochgerechnet auf zwölf Quartale = 60.000,00 EUR.
Bei beschränkten Sonderbedarfszulassungen, die eine gewisse Umsatzstärke nach sich ziehen, kann der Regelstreitwert zu erhöhen sein.
Angesichts der vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Umsatzzahlen für das 4. Quartal 07 geht die Kammer von dem 1,5-fachen Wert des Regelstreitwertes hochgerechnet auf zwölf Quartale aus. Insoweit war der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts München abzuändern und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
22. April 2008 wird der Streitwert auf EUR 90.000,00 festgesetzt. Im Übrigen
wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdegegner zu tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des Streitwerts.
Der Beigeladene zu 8. erhielt vom beklagten Berufungsausschuss eine Sonderbedarfszulassung beschränkt auf Leistungen im Rahmen des Schwerpunktes Kardiologie (kardiologische Leistungen gemäß Ziffer 13.3.5 EBM 2000 plus). Dagegen wendete sich der Beschwerdegegner, ein vertragsärztlich tätiger fachärztlicher Internist, im Wege der defensiven Konkurrentenklage, die er jedoch später zurücknahm.
Mit Beschluss vom 22. April 2008 setzte das Sozialgericht München den Streitwert des Verfahrens auf 15.000,00 EUR fest. Das wirtschaftliche Interesse sei nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse eines Vertragsarztes zu vergleichen, der um seine Zulassung im Allgemeinen streite. Anzusetzen sei hier nicht der dreifache Jahresreingewinn einer durchschnittlichen Praxis für innere Medizin mit den Schwerpunkten Angiologie, Kardiologie, Nephrologie. Vielmehr sei entsprechend dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit vom 16.05.2006 der dreifache Regelstreitwert anzusetzen. Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer und Beigeladene zu 8 ... Der Bevollmächtigte des Beschwerdegegners selbst habe im Rahmen des parallel geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 43 KA 965/07 ER ausgeführt, dass die Scheinzahl des Antragstellers mit Stichtag zum 19.12.2007 bei 641 Behandlungsfällen läge. Im Folgenden würden die erwirtschafteten Gesamtpunktzahlen dargelegt. Gehe man von einer Quartalspunktmenge von 635.000 Punkten aus, ergebe sich hochgerechnet auf vier Quartale unter Zugrundelegung eines Mittelpunktwertes von 3,05 Cent ein Umsatz von 232.452,00 EUR. Unter Berücksichtigung einer Kostenquote von 59,5 % ergebe sich ein Reinertrag in Höhe von 94.143,08 EUR, der als Streitwert für das Hauptsacheverfahren festzusetzen sei.
Der Beschwerdeführer beantragt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts München vom 22. April 2008, den Streitwert auf 94.143,08 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs.2 Satz 1 GKG). Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs.1 und 2 GKG).
Zutreffend ist die Erwägung des Sozialgerichtes, dass das Abwehrinteresse im Sinne des wirtschaftlichen Wertes für den Konkurrenten nicht gleichbedeutend ist mit dem wirtschaftlichen Interesse des Zugelassenen am Erhalt seiner Teilnahmeerlaubnis. Das wirtschaftliche Interesse bestimmt sich als die Honorareinbuße, die der Beschwerdegegner durch die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit aufgrund erhaltener Zulassung des Beschwerdeführers erleidet. Auch dann, wenn es zur Zulassung kommt, wird diese Einbuße nicht treffsicher zu bestimmen seien. Andererseits besteht kein Grund, von der im Zulassungsstreitverfahren üblichen Betrachtung eines Dreijahreszeitraumes abzuweichen.
Der Senat wendet jedoch nicht Ziffer 16.6 des Streitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit (dreifacher Regelstreitwert) vom 16.05.2006 an. Dies würde zu einem unangemessenen niedrigen Streitwert führen. Im Hinblick auf das System der Quartalsabrechnungen geht der Senat davon aus, dass mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Bestimmung der Honorareinbuße aufgrund der Zulassung des Konkurrenten vom Regelstreitwert oder einem Vielfachen pro Quartal auszugehen ist (BSG vom 07.12.2006, B6 KA 42/06 R, ZMGR 2007, 44; BSG vom 12.09.2006, B6 KA 70/05 R, juris). Bei Ermächtigung oder eng beschränkter Sonderbedarfszulassung ergäbe sich dann ein Streitwert von 5.000,00 EUR im Quartal hochgerechnet auf zwölf Quartale = 60.000,00 EUR.
Bei beschränkten Sonderbedarfszulassungen, die eine gewisse Umsatzstärke nach sich ziehen, kann der Regelstreitwert zu erhöhen sein.
Angesichts der vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Umsatzzahlen für das 4. Quartal 07 geht die Kammer von dem 1,5-fachen Wert des Regelstreitwertes hochgerechnet auf zwölf Quartale aus. Insoweit war der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts München abzuändern und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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