Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 759/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 942/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15.09.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) für die Zeit ab 05.09.2008.
Mit Bescheid vom 04.06.2008 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) der Antragstellerin (ASt) Alg II für die Zeit vom 04.06.2008 bis 30.11.2008 ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der ASt und einem Mitbewohner.
Nach Informationen über das Bestehen zumindest einer Wohngemeinschaft und nach zum Teil erfolglosen Ermittlungen hierzu nahm die Ag die bewilligten Leistungen mit Bescheid vom 01.09.2008 - zugestellt am 03.09.2008 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 mit Wirkung für die Zukunft, nämlich ab 05.09.2008 zurück. Klage dagegen hat die ASt nicht erhoben.
Den am 03.09.2008 von der ASt gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Beschluss vom 15.09.2008 zurückgewiesen. Vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft sei auszugehen. Die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens seien daher gering. Die Interessenabwägung falle nicht zu Gunsten der ASt aus.
Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine Bedarfsgemeinschaft bestehe nicht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet.
Vorliegend hat die ASt gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.09.2008 - zur Post gegeben am 25.09.2008 -, der an die im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten bekannt gegeben worden ist, nach ihrer eigenen Auskunft keine Klage zum SG erhoben. Damit ist der Bescheid vom 01.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 bestandskräftig geworden. Ein Hauptsacheverfahren ist anders als im Zeitpunkt der Entscheidung durch das SG nicht mehr rechtshängig.
Einstweiliger Rechtsschutz ist dann aber nicht zu gewähren, wenn eine vorläufige Entscheidung bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr getroffen werden kann, weil eine solche bereits getroffen worden ist. Das Vorliegen eines laufenden Hauptsacheverfahrens ist Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Wie der Begriff "vorläufiger Rechtsschutz" bereits aussagt, geht es hierbei allein um vorläufige Regelungen, soweit eine solche bis zur Klärung in der Hauptsache eilbedürftig sind. Deshalb besteht grundsätzlich für einen Rechtsschutz dort kein Raum mehr, wo die Leistung an die ASt bereits bestands- oder aber rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl. Beschluss des Senates vom 12.07.2006 -L 11 B 440/06 SO ER- mwN, Beschluss des Senates vom 31.07.2008 -L 11 B 581/08 AS ER-)
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) für die Zeit ab 05.09.2008.
Mit Bescheid vom 04.06.2008 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) der Antragstellerin (ASt) Alg II für die Zeit vom 04.06.2008 bis 30.11.2008 ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der ASt und einem Mitbewohner.
Nach Informationen über das Bestehen zumindest einer Wohngemeinschaft und nach zum Teil erfolglosen Ermittlungen hierzu nahm die Ag die bewilligten Leistungen mit Bescheid vom 01.09.2008 - zugestellt am 03.09.2008 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 mit Wirkung für die Zukunft, nämlich ab 05.09.2008 zurück. Klage dagegen hat die ASt nicht erhoben.
Den am 03.09.2008 von der ASt gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Beschluss vom 15.09.2008 zurückgewiesen. Vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft sei auszugehen. Die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens seien daher gering. Die Interessenabwägung falle nicht zu Gunsten der ASt aus.
Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine Bedarfsgemeinschaft bestehe nicht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet.
Vorliegend hat die ASt gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.09.2008 - zur Post gegeben am 25.09.2008 -, der an die im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten bekannt gegeben worden ist, nach ihrer eigenen Auskunft keine Klage zum SG erhoben. Damit ist der Bescheid vom 01.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 bestandskräftig geworden. Ein Hauptsacheverfahren ist anders als im Zeitpunkt der Entscheidung durch das SG nicht mehr rechtshängig.
Einstweiliger Rechtsschutz ist dann aber nicht zu gewähren, wenn eine vorläufige Entscheidung bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr getroffen werden kann, weil eine solche bereits getroffen worden ist. Das Vorliegen eines laufenden Hauptsacheverfahrens ist Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Wie der Begriff "vorläufiger Rechtsschutz" bereits aussagt, geht es hierbei allein um vorläufige Regelungen, soweit eine solche bis zur Klärung in der Hauptsache eilbedürftig sind. Deshalb besteht grundsätzlich für einen Rechtsschutz dort kein Raum mehr, wo die Leistung an die ASt bereits bestands- oder aber rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl. Beschluss des Senates vom 12.07.2006 -L 11 B 440/06 SO ER- mwN, Beschluss des Senates vom 31.07.2008 -L 11 B 581/08 AS ER-)
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved