Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 5041/04 It
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 353/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. März 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Feststellung hat, dass die gegen eine Entscheidung der Beklagten erhobene Klage vollen Erfolg gehabt habe, und ob anstatt einer Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten zu drei Fünftel ein Anspruch auf volle Kostenübernahme besteht.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 11. Juli 1994 ab (Bescheid vom 25. Oktober 1995; Widerspruchsbescheid vom 4. März 1997). Das Sozialgericht Augsburg (SG) wies die hiergegen erhobene Klage ab (Urteil vom 13. Oktober 1999, Az.: S 13 RJ 5020/97). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) änderte dieses Urteil ab und gewährte ab 1. Juli 1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Urteil vom 4. September 2002, Az.: L 6 RJ 540/99). Die Revision der Beklagten verwarf das Bundessozialgericht (BSG) als unzulässig (Beschluss vom 11. Juni 2003, Az.: B 5 RJ 52/02 R). Am 3. November 1999 beantragte der Kläger formlos die Bewilligung der Rente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Konkretisierung des Antrages werde noch erfolgen. Am 29. August 2000 übersandte er die ausgefüllten Formblätter. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 12. Oktober 2000; Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2000). Eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige komme wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht in Betracht. Am 25. Februar 2002 beantragte der Kläger formlos die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres; im Zweifel entrichte er noch freiwillige Beiträge. Auf Vorschlag der Beklagten, wie eine Zahlung von Mindestbeiträgen am günstigsten aufzuteilen sei, führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, es sei noch die Reaktion des Klägers abzuwarten. Am 3. Dezember 2002 teilte er mit, der Kläger wolle die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge durchführen; diese erfolgte am 24. Januar 2003. Auf den Antrag des Klägers vom 3. November 1999 gewährte die Beklagte ab 1. September 2002 Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres (Bescheid vom 5. März 2003) und verzinste die Nachzahlung (Bescheid vom 5. Dezember 2003). Dem Widerspruch des Klägers mit der Begründung, die Beklagte habe unrichtig für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis 30. November 2003 eine Überzahlung festgestellt, indem sie die Altersrente durch faktisches Handeln bei Abrechnung der Nachzahlung aberkannt und nur noch die Rente wegen Berufsunfähigkeit für diesen Zeitraum eingesetzt habe, half die Beklagte im vollen Umfang ab. Die Beklagte gewährte anstatt der bisher gezahlten Rente ab 1. Dezember 1999 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 18. März 2004). Der Kläger erklärte hierauf am 29. März 2004 die gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2000 (Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2000) erhobene Klage für erledigt und legte gegen den Bescheid vom 18. März 2004 Widerspruch ein. Er könne nicht nachvollziehen, wieso der Rentenbeginn der 1. Dezember 1999 anstatt der 1. September 1999 sein soll. Die Beklagte wies den Widerspruch als unzulässig zurück, weil der angefochtene Bescheid Gegenstand des bereits erledigten Klageverfahrens geworden sei (Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004). Klage, Berufung und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des SG vom 21. Juli 2006, Az.: 45 S 13 R 509/04 It; Urteil des LSG vom 14. November 2006, Az.: L 6 R 541/06; Beschluss des BSG vom 20. Juni 2007, Az.: B 13 R 7/07 B; Bl.54 L 6 R 541/06).
Mit Bescheid vom 30. März 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für den Zeitraum vom Juli 2003 bis März 2004 stünde noch insgesamt ein Betrag von 511,11 EUR zu. Im Widerspruchverfahren brachte der Kläger vor, die Beklagte sei davon ausgegangen, der Leistungsantrag sei erst mit der Spezifizierung der freiwilligen Beitragszahlung mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 vollständig gewesen. Der Widerspruch richte sich gegen den Beginn der Verzinsung zum 1. Juli 2003. Aufgrund des gesamten Verfahrensablaufs halte er es für unzumutbar, ihm die Gesamtverhältnisse aufzuerlegen und ihm die Zinsen zu streichen. Der Verzinsungsbeginn sei im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der früher ablehnenden Rentenbescheide rechtswidrig. Der Fall sei überdurchschnittlich kompliziert geworden durch die Längjährigkeit des Rechtsstreits und durch die Verzahnung der Ansprüche ineinander, so dass auch von hier aus verständlicherweise eine Zug um Zug-Bearbeitung, was Fristen und Termine angehe, die akzessorisch zum Hauptsacheverfahren seien, absolut unmöglich gewesen sei. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Verzinsung beginne frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Erst durch das am 3. Dezember 2002 eingegangene Schreiben sei das Nachzahlungsbegehren dahingehend konkretisiert worden, dass auf einen möglichen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 60. Lebensjahres abgehoben worden sei und die nachzuzahlen Beiträge demnach vor dem 60. Lebensjahr liegen müssten. Erst hierdurch sei sie in die Lage versetzt worden, den Altersrentenanspruch festzustellen und die begehrte Leistung zu bewilligen. Ein vollständiger Leistungsantrag habe damit erst im Dezember 2002 vorgelegen, so dass der Beginn der Verzinsung am 1. Juli 2003 nicht zu beanstanden sei.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum SG erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Verzinsung zu einem früheren Zeitpunkt beginnen zu lassen. Es komme nicht darauf an, wann der Leistungsträger in der Lage sei, den Leistungsanspruch festzustellen, sondern es müsse auch darauf ankommen, wann er in der Lage gewesen sei, den Leistungsantrag zu vervollständigen. Hier sei das Ganze dadurch gekennzeichnet, dass er zehn Jahre lang um seine Berufsunfähigkeitsrente habe streiten müssen. Erst als zu erwarten gewesen sei, dass sich das Verfahren endlos in die Länge ziehe, habe für den Erhalt der Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres für langjährig Versicherte eine freiwillige Beitragsentrichtung in Angriff genommen werden müssen. Schließlich habe die Beklagte einer freiwilligen Beitragsentrichtung im Hinblick auf das weiterhin anhängige Verfahren noch zustimmen müssen. Der Rentenantrag mit Schreiben vom 22. Februar 2002 auf Gewährung der Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres sei deshalb erforderlich geworden, nachdem sich immer mehr herauskristallisiert habe, dass es bei dem Verfahren vor dem LSG aufgrund des immer wieder entsprechenden Entgegenhaltens der Beklagten nicht vorwärts gehe. Der Rentenantrag im Hinblick auf die Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres sei bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt gestellt worden. Vor dem Hintergrund, dass bezüglich der Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit bzw. Schwerbehinderung bereits ein Klageverfahren anhängig gewesen sei, sei es unzutreffend, wenn die Beklagte meine, dass der Nachzahlungsantrag sich ausschließlich auf die Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen habe. Dieser Antrag sei gestellt worden, um im Zweifel bei ungeklärter Sach- und Rechtslage (Klage wegen Berufsunfähigkeit) die Altersrente zu erlangen, auch ohne eine Anrechnungszeit in der Berufsunfähigkeitsrente.
Mit Urteil vom 25. März 2008 hat das SG den Bescheid vom 30. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Zugrundelegung eines Zinsbeginns ab März 2001 neu zu verbescheiden sowie ihm die außergerichtlichen Kosten zu drei Fünftel zu erstatten. Ansprüche auf Geldleistungen seien nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Die Verzinsung beginne frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Generell müsse dabei ein vollständiger Leistungsantrag vorliegen, wobei entsprechende Antragsvordrucke grundsätzlich zu benutzen seien. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers im formlosen Antrag vom November 1999 eine weitere Konkretisierung angekündigt habe, sei vorliegend auf den Eingang der Formblätter bei der Beklagten abzustellen. Ein vollständiger Antrag habe im August 2000 vorgelegen. Zwar sei dieser Antrag zunächst mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abgelehnt worden, der Antrag sei jedoch nicht erschöpft gewesen, weil er von der Beklagten nicht zutreffend abgelehnt worden sei. Aufgrund der rückwirkenden Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente seien im Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen. Auf die Frage, ob bzw. wann der Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen spezifiziert gewesen sei, komme es daher nicht mehr an. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daher, dass das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt gewesen sei, da die Beklagte davon ausgegangen sei, dass kein Anspruch auf Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente bestehe. Auf Verschulden komme es nicht an. Nachdem ein vollständiger Leistungsantrag Ende August 2000 vorgelegen habe, sei die Nachzahlung der Altersrente ab März 2001 zu verzinsen. Die Kostenentscheidung beruhe auf der Erwägung, dass die Klage nur teilweise Erfolg habe. Bei der Quotelung habe sich das Gericht von der Überlegung leiten lassen, dass der aus Sicht des Klägers zutreffende Zinsbeginn nicht näher dargelegt worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine Verzinsung für die Zeit ab Eingang des formlosen Antrags im November 1999 beantragt worden sei. Der richtige Zinsbeginn liege 16 Monate später, jedoch 28 Monate früher als von der Beklagten angenommen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Zinsbeginn pro Monat Ende 1999 aufgrund der zu dieser Zeit geringeren Nachzahlungssumme deutlich geringer gewesen sei als Mitte des Jahres 2003. Mit Ausführungsbescheid vom 23. April 2008 hat die Beklagte für den Zeitraum März 2001 bis Juni 2003 Zinszahlungen von insgesamt 952,91 EUR geleistet.
Gegen das Urteil des SG hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Berufungsantrag sei formal etwas schwierig zu fassen, da das Urteil einen Fehler enthalte, der in materiell-rechtlicher Hinsicht, was die Zinsberechnung angehe, letztendlich jedoch nicht unmittelbare Folgen habe. Das SG habe ausgeführt, dass bei der Quotelung der Kosten die Erwägung eine Rolle gespielt habe, dass die Klage nur teilweise Erfolg gehabt habe. Dies sei jedoch nur in den Entscheidungsgründen aufgeführt. Im Tenor des Urteils würde eine vollständige Aufhebung verfügt und die Beklagte zu einer Neuverbescheidung eines Zinsbeginns ab März 2001 verurteilt, woraus eine Kostentragungspflicht von drei Fünftel der außergerichtlichen Kosten resultieren würde. Die Entscheidungsgründe würden somit den Tenor des Urteils verändern. Insoweit sei das Urteil rechtswidrig. Das Urteil hebe die Bescheide vollständig auf, damit habe die Klage in vollem Umfang Erfolg. Seinerzeit sei der Antrag gestellt wurden, die Beklagte dazu zu verurteilen, die Verzinsung zu einem früheren Zeitpunkt beginnen zu lassen, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Damit seien die Ausführungen des SG aber nicht nachvollziehbar. Es sei im Klageantrag nicht mehr verlangt worden, als das Gesetz vorsehe. Was das SG mutmaße, würde bedeuten, dass der Kläger an irgend einer Stelle zum Ausdruck gebracht hätte, er würde mehr verlangen, als das, was das Gesetz hergebe. Die gesetzlichen Vorschriften würden aber eindeutig von einem vollständigen Leistungsantrag sprechen, so dass niemals von einem formlosen Antrag hätte ausgegangen werden können. Außerdem enthalte der Tenor keine Formel dahingehend, die eine teilweise Klageabweisung zum Ausdruck bringe. Insoweit sei das Urteil in sich unschlüssig und enthalte auch eine fehlerhafte Kostenfolge, zumal der Klageantrag auch nicht korrekt wiedergegeben worden sei. Durch die Formulierung, nämlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sei der Zinsbeginn im Prinzip vorgeschrieben, wohingegen die Formulierung, die das SG für den Klageantrag gewählt habe, dies nicht tun würde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. März 2008 abzuändern, festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 30. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2004 vollumfänglich Erfolg hatte, und die Beklagte zur vollständigen Kostenübernahme des Verfahrens zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Akten des SG mit dem Az.: S 13 RJ 5001/04 It, S 13 R 5009/04 It, der Akten des LSG mit den Az.: L 6 RJ 540/99, L 6 R
541/06 und L 6 B 619/06 R, der Akten des SG und des LSG zu diesem Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zwar statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist aber dennoch unzulässig.
Gegenstand des Verfahrens ist das Urteil des SG vom 25. März 2008, mit dem das SG den Bescheid vom 30. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger unter Zugrundelegung eines Zinsbeginns ab März 2001 neu zu verbescheiden sowie dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu drei Fünftel zu erstatten.
Der Berufungsantrag des Klägers ist unzulässig, weil er zum einen in der Hauptsache nicht beschwert ist, zum anderen, weil er im Grunde allein gegen eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gerichtet ist.
Ein Berufungsführer ist beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung für ihn nachteilig ist bzw. ihm die angefochtene Entscheidung etwas versagt, das er beantragt hatte. Erforderlich ist zumindest eine teilweise Klageabweisung beziehungsweise, dass das angefochtene Urteil hinter dem gestellten Antrag zurückgeblieben ist. Bei einem wie hier erlassenen Bescheidungsurteil gemäß § 131 Abs. 3 SGG kann eine Beschwer gegeben sein, wenn die Rechtsauffassung im Urteil nicht der von ihm vorgetragenen entspricht und sich das negativ auf den Kläger auswirkt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., vor § 143 Rdnr. 6).
Der Kläger hat hier in vollem Umfang das erreicht, was er mit seiner Klage begehrte, nämlich weitere Zinszahlungen bezüglich des Zeitraumes März 2001 bis Juni 2003 in Höhe von insgesamt 952,91 EUR. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger auch mit Ausführungsbescheid vom 23. April 2008 gezahlt. Der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger mit der Verpflichtung der Beklagten, für diesen Zeitraum Zinszahlungen zu leisten, nicht einverstanden sei. Im Gegenteil ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers und seinem Berufungsantrag eindeutig, dass er materiell-rechtlich von einem vollständigen Obsiegen ausgeht.
Insofern will der Kläger auch im Berufungsverfahren lediglich das, was ihm das SG im angefochtenen Urteil bereits zugesprochen hat. Sofern er den Berufungsantrag materiell-rechtlich formuliert hätte, hätte er beantragt, weitere Zinszahlungen dem Grunde nach ab März 2001 zu leisten. Ein schutzwürdiges Interesse an der wie von dem Kläger begehrten Feststellung, dass die Klage vollumfänglich Erfolg gehabt habe, besteht somit nicht.
Unerheblich ist, dass das SG den angefochtenen Bescheid insgesamt aufgehoben und nicht lediglich abgeändert hat, denn auch hieraus kann keine Beschwer des Klägers resultieren.
Im Übrigen hat zwar die Beklagte mit Ausführungsbescheid vom 23. April 2008 nicht eine Entscheidung über den gesamten Zeitraum vom März 2001 bis März 2004 getroffen, sondern lediglich über den noch ausstehenden Zeitraum vom März 2001 bis Juni 2003. Insofern hat die Beklagte das Urteil nicht vollständig korrekt ausgeführt. Richtig wäre gewesen, unter Anrechnung geleisteter Zahlungen die zustehenden Zinszahlungen von März 2001 bis März 2004 in einem Bescheid festzustellen. Der Kläger hat jedoch offenbar den Ausführungsbescheid, so wie er erlassen wurde, akzeptiert.
Unerheblich ist auch, dass das SG die Klage, soweit ihr nicht stattgegeben wurde, nicht im Übrigen abgewiesen hat, denn auch hierdurch ist der Kläger nicht beschwert.
Die Argumentation des Klägers hinsichtlich der Abfassung des Tenors durch das SG in der Hauptsache hat somit lediglich eine volle Kostenerstattung zum Ziel, die er, neben dem Begehren einer Feststellung vollständigen Obsiegens, auch ausdrücklich beantragt.
Gemäß § 144 Abs. 4 SGG ist jedoch die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Damit lässt es der Gesetzgeber nicht zu, dass im Rechtsmittelverfahren lediglich über die Frage der Kosten zu entscheiden ist, die die Beteiligten im laufenden Verfahren einander zu erstatten haben. Nur wenn eine Berufung in der Hauptsache eingelegt wird, erfasst sie auch die Kostenentscheidung. Die Berufung darf aber nicht auf die Kostenentscheidung beschränkt werden. Sofern wie hier ein Kläger nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist, gilt der Rechtsmittelausschluss auch für ein Rechtsmittel, das nur formal auch die Hauptsache angreift (BVerwG DVBl. 99,1670; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 144 Rdnr. 48a). Eine Umgehung des § 144 Abs. 4 SGG, die vorliegt, wenn ausgeschlossen ist, dass der Rechtsmittelführer an dem zur Hauptsache gestellten Antrag ein schutzwürdiges Interesse hat, führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. § 99 Rdnr. 4).
Die Berufung des Klägers war somit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Feststellung hat, dass die gegen eine Entscheidung der Beklagten erhobene Klage vollen Erfolg gehabt habe, und ob anstatt einer Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten zu drei Fünftel ein Anspruch auf volle Kostenübernahme besteht.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 11. Juli 1994 ab (Bescheid vom 25. Oktober 1995; Widerspruchsbescheid vom 4. März 1997). Das Sozialgericht Augsburg (SG) wies die hiergegen erhobene Klage ab (Urteil vom 13. Oktober 1999, Az.: S 13 RJ 5020/97). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) änderte dieses Urteil ab und gewährte ab 1. Juli 1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Urteil vom 4. September 2002, Az.: L 6 RJ 540/99). Die Revision der Beklagten verwarf das Bundessozialgericht (BSG) als unzulässig (Beschluss vom 11. Juni 2003, Az.: B 5 RJ 52/02 R). Am 3. November 1999 beantragte der Kläger formlos die Bewilligung der Rente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Konkretisierung des Antrages werde noch erfolgen. Am 29. August 2000 übersandte er die ausgefüllten Formblätter. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 12. Oktober 2000; Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2000). Eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige komme wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht in Betracht. Am 25. Februar 2002 beantragte der Kläger formlos die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres; im Zweifel entrichte er noch freiwillige Beiträge. Auf Vorschlag der Beklagten, wie eine Zahlung von Mindestbeiträgen am günstigsten aufzuteilen sei, führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, es sei noch die Reaktion des Klägers abzuwarten. Am 3. Dezember 2002 teilte er mit, der Kläger wolle die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge durchführen; diese erfolgte am 24. Januar 2003. Auf den Antrag des Klägers vom 3. November 1999 gewährte die Beklagte ab 1. September 2002 Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres (Bescheid vom 5. März 2003) und verzinste die Nachzahlung (Bescheid vom 5. Dezember 2003). Dem Widerspruch des Klägers mit der Begründung, die Beklagte habe unrichtig für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis 30. November 2003 eine Überzahlung festgestellt, indem sie die Altersrente durch faktisches Handeln bei Abrechnung der Nachzahlung aberkannt und nur noch die Rente wegen Berufsunfähigkeit für diesen Zeitraum eingesetzt habe, half die Beklagte im vollen Umfang ab. Die Beklagte gewährte anstatt der bisher gezahlten Rente ab 1. Dezember 1999 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 18. März 2004). Der Kläger erklärte hierauf am 29. März 2004 die gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2000 (Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2000) erhobene Klage für erledigt und legte gegen den Bescheid vom 18. März 2004 Widerspruch ein. Er könne nicht nachvollziehen, wieso der Rentenbeginn der 1. Dezember 1999 anstatt der 1. September 1999 sein soll. Die Beklagte wies den Widerspruch als unzulässig zurück, weil der angefochtene Bescheid Gegenstand des bereits erledigten Klageverfahrens geworden sei (Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004). Klage, Berufung und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des SG vom 21. Juli 2006, Az.: 45 S 13 R 509/04 It; Urteil des LSG vom 14. November 2006, Az.: L 6 R 541/06; Beschluss des BSG vom 20. Juni 2007, Az.: B 13 R 7/07 B; Bl.54 L 6 R 541/06).
Mit Bescheid vom 30. März 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für den Zeitraum vom Juli 2003 bis März 2004 stünde noch insgesamt ein Betrag von 511,11 EUR zu. Im Widerspruchverfahren brachte der Kläger vor, die Beklagte sei davon ausgegangen, der Leistungsantrag sei erst mit der Spezifizierung der freiwilligen Beitragszahlung mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 vollständig gewesen. Der Widerspruch richte sich gegen den Beginn der Verzinsung zum 1. Juli 2003. Aufgrund des gesamten Verfahrensablaufs halte er es für unzumutbar, ihm die Gesamtverhältnisse aufzuerlegen und ihm die Zinsen zu streichen. Der Verzinsungsbeginn sei im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der früher ablehnenden Rentenbescheide rechtswidrig. Der Fall sei überdurchschnittlich kompliziert geworden durch die Längjährigkeit des Rechtsstreits und durch die Verzahnung der Ansprüche ineinander, so dass auch von hier aus verständlicherweise eine Zug um Zug-Bearbeitung, was Fristen und Termine angehe, die akzessorisch zum Hauptsacheverfahren seien, absolut unmöglich gewesen sei. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Verzinsung beginne frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Erst durch das am 3. Dezember 2002 eingegangene Schreiben sei das Nachzahlungsbegehren dahingehend konkretisiert worden, dass auf einen möglichen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 60. Lebensjahres abgehoben worden sei und die nachzuzahlen Beiträge demnach vor dem 60. Lebensjahr liegen müssten. Erst hierdurch sei sie in die Lage versetzt worden, den Altersrentenanspruch festzustellen und die begehrte Leistung zu bewilligen. Ein vollständiger Leistungsantrag habe damit erst im Dezember 2002 vorgelegen, so dass der Beginn der Verzinsung am 1. Juli 2003 nicht zu beanstanden sei.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum SG erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Verzinsung zu einem früheren Zeitpunkt beginnen zu lassen. Es komme nicht darauf an, wann der Leistungsträger in der Lage sei, den Leistungsanspruch festzustellen, sondern es müsse auch darauf ankommen, wann er in der Lage gewesen sei, den Leistungsantrag zu vervollständigen. Hier sei das Ganze dadurch gekennzeichnet, dass er zehn Jahre lang um seine Berufsunfähigkeitsrente habe streiten müssen. Erst als zu erwarten gewesen sei, dass sich das Verfahren endlos in die Länge ziehe, habe für den Erhalt der Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres für langjährig Versicherte eine freiwillige Beitragsentrichtung in Angriff genommen werden müssen. Schließlich habe die Beklagte einer freiwilligen Beitragsentrichtung im Hinblick auf das weiterhin anhängige Verfahren noch zustimmen müssen. Der Rentenantrag mit Schreiben vom 22. Februar 2002 auf Gewährung der Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres sei deshalb erforderlich geworden, nachdem sich immer mehr herauskristallisiert habe, dass es bei dem Verfahren vor dem LSG aufgrund des immer wieder entsprechenden Entgegenhaltens der Beklagten nicht vorwärts gehe. Der Rentenantrag im Hinblick auf die Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres sei bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt gestellt worden. Vor dem Hintergrund, dass bezüglich der Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit bzw. Schwerbehinderung bereits ein Klageverfahren anhängig gewesen sei, sei es unzutreffend, wenn die Beklagte meine, dass der Nachzahlungsantrag sich ausschließlich auf die Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen habe. Dieser Antrag sei gestellt worden, um im Zweifel bei ungeklärter Sach- und Rechtslage (Klage wegen Berufsunfähigkeit) die Altersrente zu erlangen, auch ohne eine Anrechnungszeit in der Berufsunfähigkeitsrente.
Mit Urteil vom 25. März 2008 hat das SG den Bescheid vom 30. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Zugrundelegung eines Zinsbeginns ab März 2001 neu zu verbescheiden sowie ihm die außergerichtlichen Kosten zu drei Fünftel zu erstatten. Ansprüche auf Geldleistungen seien nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Die Verzinsung beginne frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Generell müsse dabei ein vollständiger Leistungsantrag vorliegen, wobei entsprechende Antragsvordrucke grundsätzlich zu benutzen seien. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers im formlosen Antrag vom November 1999 eine weitere Konkretisierung angekündigt habe, sei vorliegend auf den Eingang der Formblätter bei der Beklagten abzustellen. Ein vollständiger Antrag habe im August 2000 vorgelegen. Zwar sei dieser Antrag zunächst mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abgelehnt worden, der Antrag sei jedoch nicht erschöpft gewesen, weil er von der Beklagten nicht zutreffend abgelehnt worden sei. Aufgrund der rückwirkenden Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente seien im Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen. Auf die Frage, ob bzw. wann der Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen spezifiziert gewesen sei, komme es daher nicht mehr an. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daher, dass das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt gewesen sei, da die Beklagte davon ausgegangen sei, dass kein Anspruch auf Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente bestehe. Auf Verschulden komme es nicht an. Nachdem ein vollständiger Leistungsantrag Ende August 2000 vorgelegen habe, sei die Nachzahlung der Altersrente ab März 2001 zu verzinsen. Die Kostenentscheidung beruhe auf der Erwägung, dass die Klage nur teilweise Erfolg habe. Bei der Quotelung habe sich das Gericht von der Überlegung leiten lassen, dass der aus Sicht des Klägers zutreffende Zinsbeginn nicht näher dargelegt worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine Verzinsung für die Zeit ab Eingang des formlosen Antrags im November 1999 beantragt worden sei. Der richtige Zinsbeginn liege 16 Monate später, jedoch 28 Monate früher als von der Beklagten angenommen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Zinsbeginn pro Monat Ende 1999 aufgrund der zu dieser Zeit geringeren Nachzahlungssumme deutlich geringer gewesen sei als Mitte des Jahres 2003. Mit Ausführungsbescheid vom 23. April 2008 hat die Beklagte für den Zeitraum März 2001 bis Juni 2003 Zinszahlungen von insgesamt 952,91 EUR geleistet.
Gegen das Urteil des SG hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Berufungsantrag sei formal etwas schwierig zu fassen, da das Urteil einen Fehler enthalte, der in materiell-rechtlicher Hinsicht, was die Zinsberechnung angehe, letztendlich jedoch nicht unmittelbare Folgen habe. Das SG habe ausgeführt, dass bei der Quotelung der Kosten die Erwägung eine Rolle gespielt habe, dass die Klage nur teilweise Erfolg gehabt habe. Dies sei jedoch nur in den Entscheidungsgründen aufgeführt. Im Tenor des Urteils würde eine vollständige Aufhebung verfügt und die Beklagte zu einer Neuverbescheidung eines Zinsbeginns ab März 2001 verurteilt, woraus eine Kostentragungspflicht von drei Fünftel der außergerichtlichen Kosten resultieren würde. Die Entscheidungsgründe würden somit den Tenor des Urteils verändern. Insoweit sei das Urteil rechtswidrig. Das Urteil hebe die Bescheide vollständig auf, damit habe die Klage in vollem Umfang Erfolg. Seinerzeit sei der Antrag gestellt wurden, die Beklagte dazu zu verurteilen, die Verzinsung zu einem früheren Zeitpunkt beginnen zu lassen, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Damit seien die Ausführungen des SG aber nicht nachvollziehbar. Es sei im Klageantrag nicht mehr verlangt worden, als das Gesetz vorsehe. Was das SG mutmaße, würde bedeuten, dass der Kläger an irgend einer Stelle zum Ausdruck gebracht hätte, er würde mehr verlangen, als das, was das Gesetz hergebe. Die gesetzlichen Vorschriften würden aber eindeutig von einem vollständigen Leistungsantrag sprechen, so dass niemals von einem formlosen Antrag hätte ausgegangen werden können. Außerdem enthalte der Tenor keine Formel dahingehend, die eine teilweise Klageabweisung zum Ausdruck bringe. Insoweit sei das Urteil in sich unschlüssig und enthalte auch eine fehlerhafte Kostenfolge, zumal der Klageantrag auch nicht korrekt wiedergegeben worden sei. Durch die Formulierung, nämlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sei der Zinsbeginn im Prinzip vorgeschrieben, wohingegen die Formulierung, die das SG für den Klageantrag gewählt habe, dies nicht tun würde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. März 2008 abzuändern, festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 30. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2004 vollumfänglich Erfolg hatte, und die Beklagte zur vollständigen Kostenübernahme des Verfahrens zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Akten des SG mit dem Az.: S 13 RJ 5001/04 It, S 13 R 5009/04 It, der Akten des LSG mit den Az.: L 6 RJ 540/99, L 6 R
541/06 und L 6 B 619/06 R, der Akten des SG und des LSG zu diesem Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zwar statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist aber dennoch unzulässig.
Gegenstand des Verfahrens ist das Urteil des SG vom 25. März 2008, mit dem das SG den Bescheid vom 30. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger unter Zugrundelegung eines Zinsbeginns ab März 2001 neu zu verbescheiden sowie dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu drei Fünftel zu erstatten.
Der Berufungsantrag des Klägers ist unzulässig, weil er zum einen in der Hauptsache nicht beschwert ist, zum anderen, weil er im Grunde allein gegen eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gerichtet ist.
Ein Berufungsführer ist beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung für ihn nachteilig ist bzw. ihm die angefochtene Entscheidung etwas versagt, das er beantragt hatte. Erforderlich ist zumindest eine teilweise Klageabweisung beziehungsweise, dass das angefochtene Urteil hinter dem gestellten Antrag zurückgeblieben ist. Bei einem wie hier erlassenen Bescheidungsurteil gemäß § 131 Abs. 3 SGG kann eine Beschwer gegeben sein, wenn die Rechtsauffassung im Urteil nicht der von ihm vorgetragenen entspricht und sich das negativ auf den Kläger auswirkt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., vor § 143 Rdnr. 6).
Der Kläger hat hier in vollem Umfang das erreicht, was er mit seiner Klage begehrte, nämlich weitere Zinszahlungen bezüglich des Zeitraumes März 2001 bis Juni 2003 in Höhe von insgesamt 952,91 EUR. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger auch mit Ausführungsbescheid vom 23. April 2008 gezahlt. Der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger mit der Verpflichtung der Beklagten, für diesen Zeitraum Zinszahlungen zu leisten, nicht einverstanden sei. Im Gegenteil ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers und seinem Berufungsantrag eindeutig, dass er materiell-rechtlich von einem vollständigen Obsiegen ausgeht.
Insofern will der Kläger auch im Berufungsverfahren lediglich das, was ihm das SG im angefochtenen Urteil bereits zugesprochen hat. Sofern er den Berufungsantrag materiell-rechtlich formuliert hätte, hätte er beantragt, weitere Zinszahlungen dem Grunde nach ab März 2001 zu leisten. Ein schutzwürdiges Interesse an der wie von dem Kläger begehrten Feststellung, dass die Klage vollumfänglich Erfolg gehabt habe, besteht somit nicht.
Unerheblich ist, dass das SG den angefochtenen Bescheid insgesamt aufgehoben und nicht lediglich abgeändert hat, denn auch hieraus kann keine Beschwer des Klägers resultieren.
Im Übrigen hat zwar die Beklagte mit Ausführungsbescheid vom 23. April 2008 nicht eine Entscheidung über den gesamten Zeitraum vom März 2001 bis März 2004 getroffen, sondern lediglich über den noch ausstehenden Zeitraum vom März 2001 bis Juni 2003. Insofern hat die Beklagte das Urteil nicht vollständig korrekt ausgeführt. Richtig wäre gewesen, unter Anrechnung geleisteter Zahlungen die zustehenden Zinszahlungen von März 2001 bis März 2004 in einem Bescheid festzustellen. Der Kläger hat jedoch offenbar den Ausführungsbescheid, so wie er erlassen wurde, akzeptiert.
Unerheblich ist auch, dass das SG die Klage, soweit ihr nicht stattgegeben wurde, nicht im Übrigen abgewiesen hat, denn auch hierdurch ist der Kläger nicht beschwert.
Die Argumentation des Klägers hinsichtlich der Abfassung des Tenors durch das SG in der Hauptsache hat somit lediglich eine volle Kostenerstattung zum Ziel, die er, neben dem Begehren einer Feststellung vollständigen Obsiegens, auch ausdrücklich beantragt.
Gemäß § 144 Abs. 4 SGG ist jedoch die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Damit lässt es der Gesetzgeber nicht zu, dass im Rechtsmittelverfahren lediglich über die Frage der Kosten zu entscheiden ist, die die Beteiligten im laufenden Verfahren einander zu erstatten haben. Nur wenn eine Berufung in der Hauptsache eingelegt wird, erfasst sie auch die Kostenentscheidung. Die Berufung darf aber nicht auf die Kostenentscheidung beschränkt werden. Sofern wie hier ein Kläger nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist, gilt der Rechtsmittelausschluss auch für ein Rechtsmittel, das nur formal auch die Hauptsache angreift (BVerwG DVBl. 99,1670; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 144 Rdnr. 48a). Eine Umgehung des § 144 Abs. 4 SGG, die vorliegt, wenn ausgeschlossen ist, dass der Rechtsmittelführer an dem zur Hauptsache gestellten Antrag ein schutzwürdiges Interesse hat, führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. § 99 Rdnr. 4).
Die Berufung des Klägers war somit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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