Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 645/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 111/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 62/09 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.10.2007 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren hat.
Der Kläger ist 1956 geboren und hat seinen derzeitigen Wohnsitz in Bosnien-Herzego-wina.
Am 26.04.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 10.01.2006, 11.04.2006 und 03.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 ab.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 19.10.2007 als unbegründet abgewiesen.
Das Urteil ist dem Kläger an seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina am 06.11.2007 per Einschreiben-Rückschein zugestellt worden; der Rückschein ist vom Kläger selbst unterschrieben worden.
Mit Schreiben vom 25.01.2008 hat der Kläger Berufung erhoben. Dieses Schreiben hat der Kläger per Einschreiben am 29.01.2008 in Bosnien-Herzegowina zur Post gegeben. Wie sowohl dem vom Kläger vorgelegten Postaufgabebeleg als auch dem zugehörigen Briefumschlag zu entnehmen ist, ist das Schreiben nicht als prioritaire Sendung oder als Luftpost aufgegeben worden. Der Eingang beim Bayerischen Landessozialgericht ist am 08.02.2008 erfolgt.
Auf den Hinweis des Gerichts auf die Verfristung der Berufung hin (Schreiben vom 20.02.2008) hat sich der Kläger mit Schreiben vom 11.03.2008 dahingehend geäußert, ihm sei bekannt, dass die Berufung innerhalb von drei Monaten bei Gericht eintreffen solle. Er sei aber gleichzeitig davon ausgegangen, dass er die Berufung innerhalb von drei Monaten abschicken solle, und aufgrund dessen der Meinung gewesen, dass die Berufung fristgemäß bei Gericht eintreffe. Seine Deutschkenntnisse seien nicht ausreichend und er müsse bei jeder Antwort an das Gericht einen Übersetzer bezahlen. Aus der von ihm vorgelegten Kopie des Postaufgabebelegs sei zu ersehen, dass die Berufung am 29.01.2008 per Expresspost abgeschickt worden sei. Es sei ihm versichert worden, dass die Sendung nicht mehr als sechs Tage dauern werde. Er bitte, dies als Entschuldigung zu akzeptieren.
Eine mit gerichtlichem Schreiben vom 28.07.2008 vom Kläger erbetene Bescheinigung seines Postamtes zur Frage der üblichen Postlaufzeiten hat der Kläger nicht vorgelegt, da dies in Bosnien-Herzegowina nicht üblich sei. Wie auch schon vom Gericht festgestellt, seien nicht selten Postlaufzeiten von zwei Wochen und mehr anzutreffen. Es sei natürlich nicht in seinem Sinne, dass das Schreiben erst am 08.02.2008 bei Gericht eingegangen sei; als normaler Bürger habe er aber keinen weiteren Einfluss, als die Briefmarken und Sendung ganz normal zu bezahlen (Schreiben vom 11.08.2008).
Auf Nachfrage des Gerichts zu den Postlaufzeiten von Bosnien-Herzegowina nach Deutschland hat die Deutsche Post mit Schreiben vom 04.08.2008 folgende Auskunft erteilt: Den vorgelegten Belegen (Postaufgabebeleg und Briefumschlag) sei zu entnehmen, dass der Berufungsschriftsatz des Klägers mit der Zusatzleistung Einschreiben eingeliefert worden sei. Die Zusatzleistung Einschreiben habe keinen Einfluss auf die Laufzeit einer Sendung. Grundsätzlich würden im internationalen Bereich die Sendungsströme nach Luft- (prioritaire) und Land/Seebeförderung (non-prioritaire) unterschieden. Sendungen mit dem Vermerk "Luftpost", "Air Mail" oder "Prioritaire" würden im internationalen Postverkehr auf dem schnellstmöglichen Weg befördert. Fehle diese Kennzeichnung, würden die Sendungen auf dem kostengünstigsten und damit langsameren Land/Seeweg transportiert. Auch die weitere Bearbeitung der Sendungen erfolge für prioritaire Sendungen vor non-prioritaire Sendungen. Regelmäßig durchgeführte Laufzeitprüfungen hätten ergeben, dass die Laufzeiten für prioritaire Sendungen aus Bosnien-Herzegowina ca. sechs bis acht Tage betrügen, non-prioritaire Briefsendungen hingegen mehr als 10 Tage bis zur Auslieferung benötigen würden. Es sei allerdings zu bemerken, dass es sich hierbei um Erfahrungswerte, nicht um Laufzeitgarantien handle. Es könne leider immer wieder vorkommen, dass einzelne Sendungen eine etwas längere Zeit benötigen würden, als die gewonnenen Erfahrungswerte ergeben hätten.
Mit Schreiben vom 03.09.2008 hat der Kläger mitgeteilt, dass die Sendung (des Berufungsschriftsatzes) von der bosnischen Post zurückverfolgt worden sei, und dazu einen nach seiner Auskunft von der bosnischen Post stammenden Ausdruck vorgelegt. Diesem Ausdruck vom 28.08.2008, der die ausstellende Stelle nicht eindeutig erkennen lässt, ist zu entnehmen, dass das Einschreiben vom 29.01.2008 zum Transport mit einem Flug am 30.01.2008 (Abflugzeit 16:15 Uhr) vorgesehen war. Weiter hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er eine Beförderung per Luftpost nicht extra habe zahlen müssen, da die Post ohnehin auf dem Luftweg befördert werde. Der Berufungsschriftsatz sei bereits am 30.01.2008 in Deutschland gewesen; warum die Sendung erst nach acht Tagen angekommen sei, habe man ihm nicht sagen können.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.10.2007 und die Bescheide vom 10.01.2006, 11.04.2006 und 03.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 aufzuheben und ihm Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte zuzusprechen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 04.03.2008 beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als sachlich unbegründet zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Prozessakten beider Rechtszüge und die Akten der Beklagten vorgelegen. Zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Prozessbeteiligten, wird hierauf Bezug genommen.
II.
Das Gericht kann gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) entscheiden. Nach den Grundsätzen über die Gewährung rechtlichen Gehörs ist es ausreichend, dass der Berufungskläger vor der Entscheidung darauf, dass und aus welchen Gründen die Berufung unzulässig sein könnte, hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 158, Rn. 8).
Die Berufung ist unzulässig, da sie nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Ist das Urteil im Ausland zugestellt worden, beträgt die Berufungsfrist gemäß §§ 151 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht ein, sondern drei Monate.
Gemäß § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Berufungsfrist nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über das mögliche Rechtsmittel, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, seinen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
Weitere Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist, dass das angefochtene Urteil ordnungsgemäß zugestellt worden ist (§§ 151 Abs. 1, 63 Abs. 1 SGG). Zugestellt wird im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung - ZPO - (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Eine Zustellung im Ausland erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen (§ 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), anderenfalls durch die Behörden des fremden Staates oder durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes, die in diesem Staat residiert, (§ 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder durch das Auswärtige Amt an einen Deutschen, der das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört (§ 183 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Lässt sich eine formgerechte Zustellung nicht belegen oder sind zwingende Zustellungsvorschriften verletzt, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem ein tatsächlicher Zugang an den Adressaten nachgewiesen ist (§ 189 ZPO).
Ob im vorliegenden Fall das Sozialgericht mit der Zustellung des Urteils per Einschreiben mit Rückschein an den Kläger an dessen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina eine zulässige Form der Zustellung gewählt hat (ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien-Herzegowina ist bislang nicht abgeschlossen worden; ob das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 auf die Republik Bosnien-Herzegowina als Nachfolgestaat der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien anwendbar ist, ist nicht abschließend geklärt), kann dahingestellt bleiben, da ein etwaiger Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO, der auch bei der Zustellung eines sozialgerichtlichen Urteils gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG zur Anwendung kommt, geheilt wäre. Danach gilt ein Dokument, wenn zwingende Zustellungsvorschriften verletzt sind, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist. Diese Vorschrift, die eine uneingeschränkte Heilbarkeit einer Verletzung von Zustellungsvorschriften vorsieht, dient der Rechtssicherheit, der Prozesswirtschaftlichkeit und der Gerechtigkeit; Prozessrecht darf niemals zum Selbstzweck werden. Allerdings muss mangels Einhaltung der gesetzlichen Form an das Erfordernis des Zugangs ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. Hartmann, in: Baumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 189, Rn. 2). Im vorliegenden Fall ist der Zugang bei Zugrundelegung strenger Anforderungen nachgewiesen, da der Kläger den vorliegenden Rückschein des Einschreibens, mit dem ihm das Urteil übersandt worden ist, persönlich unterschrieben hat. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils entspricht den Anforderungen des § 66 Abs. 1 SGG. Zugestellt worden ist das Urteil des Sozialgerichts dem Kläger nachweislich des Rückscheins am 06.11.2007. Damit begann die Berufungsfrist am 07.11.2007 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am 06.02.2008, einem Mittwoch (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die beim Bayerischen Landessozialgerichts am 08.02.2008 eingegangene Berufung erfolgte erst nach Ablauf der Berufungsfrist und ist damit verspätet.
Ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG liegt nicht vor.
Nach § 67 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Verfahrensfrist, wie dies die Berufungsfrist darstellt, einzuhalten. Von fehlendem Verschulden ist dann auszugehen, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt nicht außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 27.05.2008, Az.: B 2 U 5/07 R). Besteht auch nur die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumnis, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. Keller, a.a.O., § 67, Rn. 3).
Folgende Gesichtspunkte kommen als Wiedereinsetzungsgründe nicht in Betracht:
- Kein Grund für eine Wiedereinsetzung kann darin gesehen werden, dass der Kläger möglicherweise (eventuell aufgrund nicht ausreichender Sprachkenntnisse) davon ausgegangen ist, dass für die Wahrung der Berufungsfrist bereits die rechtzeitige Absendung der Berufungsschrift ausreichend, nicht aber der fristgerechte Eingang erforderlich wäre. Soweit der Kläger im Schreiben vom 11.03.2008 geltend macht, er habe (nicht näher bezeichnete) gerichtliche Schreiben dahingehend verstanden, dass die Absendung des Berufungsschriftsatzes innerhalb der Berufungsfrist ausreichend wäre, so relativiert er diese Behauptung schon selbst wieder dadurch, dass er im selben Schreiben darauf hinweist, er sei - wie dies der Rechtslage entspricht - vom Erfordernis des rechtzeitigen Eingangs innerhalb der Berufungsfrist ausgegangen. Im Übrigen ist die Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil so klar und deutlich gefasst, dass ein derartiges Missverständnis auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen wäre und damit als vermeidbarer Rechtsirrtum unbeachtlich bleiben müsste (vgl. Bayerisches Landessozialgericht- BayLSG -, Urteil vom 07.09.2006, Az. L 14 R 262/06 - m.w.N.).
- Kein Grund für eine Wiedereinsetzung liegt darin, dass der Kläger nach eigenen Angaben aufgrund nicht ausreichender Sprachkenntnisse jeweils die Hilfe eines Übersetzers bei gerichtlichen Schriftstücken benötigt hat und sich dadurch eine Reaktion des Klägers, beispielsweise auch die Einlegung der Berufung, verzögert haben könnte. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen, dass die Gerichtssprache Deutsch ist (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG -). Es ist daher ausreichend und gesetzeskonform, Rechtsmittelbelehrungen allein in der Gerichtssprache Deutsch und nicht in der Sprache ausländischer Verfahrensbeteiligter abzufassen, selbst wenn diese der deutschen Sprache nicht mächtig sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1986, Az.: 9a RV 43/85). Zum anderen hat der Gesetzgeber dem Umstand, dass bei Verfahrensbeteiligten im Ausland sich nicht nur aufgrund der Postlaufzeiten bei der Einlegung des Rechtsmittels - eine gegebenenfalls längere Postlaufzeit bei der Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist ohne Bedeutung, da die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung beginnt und damit eine längere Übermittlungsdauer keinen Einfluss auf die Dauer der Rechtsmittelfrist hat -, sondern auch aufgrund sprachlich bedingter Probleme ein erhöhter Zeitaufwand für den ausländischen Beteiligten ergeben kann, damit mehr als ausreichend Rechnung getragen, dass die Berufungsfrist von einem Monat (im Inland) auf drei Monate verlängert ist. Es könnte daher allenfalls in ganz besonders gelagerten Extremfällen davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund sprachlich bedingter Verständnisschwierigkeiten eine Wiedereinsetzung begründen lassen kann (Beispiel: völlig entlegener Wohnort eines Beteiligten in einem Land, in dem zudem so gut wie keine der deutschen Sprache Kundigen beheimatet sind). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass es dem Kläger regelmäßig möglich war, auf gerichtliche Schreiben innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit angemessen zu reagieren (Beispiel: Auf das gerichtliche Schreiben vom 20.08.2008 ging die Antwort des Klägers bereits am 12.09.2008 ein).
- Keinen Grund für eine Wiedereinsetzung stellt die Postlaufzeit des Berufungsschriftsatzes des Klägers vom 25.01.2008 dar, der nachweislich des Postaufgabebelegs am 29.01.2008 zur Post gegeben worden und am 08.02.2008 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen ist.
Erforderlich zur Einhaltung einer gesetzlichen Frist wie der Berufungsfrist ist, dass der Berufungsschriftsatz ordnungsgemäß adressiert und frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass er nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post (oder - bei einer Versendung aus dem Ausland - mehrerer Postunternehmen) bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Kammerbeschluss vom 29.12.1994, Az.: 2 BvR 106/93). Insoweit kann ein Verfahrensbeteiligter die vorgegebene Frist zwar bis zum Ende ausschöpfen, jedoch erhöht sich zum Fristablauf hin die diesbezügliche Sorgfaltspflicht (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.1993, Az.:13 RJ 9/92 - m.w.N.).
Verzögerungen bei der Briefbeförderung können dem Absender nicht als Verschulden zugerechnet werden, wobei dies jedoch allein die über den regelmäßigen Betriebsablauf hinaus verlängerte Postlaufzeit betrifft (vgl. BayLSG, Urteil vom 07.09.2006, Az.: L 14 R 262/06).
Von einem fehlendem Verschulden bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist könnte daher nur dann ausgegangen werden, wenn der Berufungsschriftsatz des Klägers vom 25.01.2008 bei regelmäßigem Betriebsablauf innerhalb der Berufungsfrist beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Aufgegeben hat der Kläger den Berufungsschriftsatz in Bosnien-Herzegowina am 29.01.2008, wie sich aus dem vom Kläger vorgelegten Postaufgabebeleg ergibt. Wie ebenfalls dem Postaufgabebeleg, zudem auch dem zugehörigen Briefumschlag, zu entnehmen ist, ist das Schreiben nicht als prioritaire Sendung oder als Luftpost aufgegeben worden. Eine derartige Sonderleistung, im Postaufgabebeleg als Eilsendung bzw. Luftpost bezeichnet, hat der Kläger nicht gewählt. Dies hat er im Übrigen auch selbst im Schreiben vom 03.09.2008 bestätigt, in dem er ausgeführt hat, dass er eine Beförderung per Luftpost nicht extra bezahlt habe. Seine Behauptung im Schreiben vom 11.03.2008, der Berufungsschriftsatz sei als Expresspost versandt worden, ist daher nachweislich falsch. Nach der Auskunft der Deutschen Post vom 04.08.2008 haben regelmäßig durchgeführte Laufzeitprüfungen ergeben, dass derartige (non-prioritaire) Sendungen regelmäßig mehr als 10 Tage von der Postaufgabe (in Bosnien-Herzegowina) bis zur Auslieferung am Bestimmungsort (in Deutschland) benötigen. Auch Laufzeiten, die über die gewonnenen Erfahrungswerte hinausgehen, kommen immer wieder vor.
Unter Zugrundelegung einer regelmäßigen (Mindest-)Postlaufzeit von 10 Tagen wäre ein Eingang des am 29.01.2008 zur Post gegebenen Berufungsschriftsatzes des Klägers beim Bayerischen Landessozialgericht nicht vor dem 08.02.2008 zu erwarten gewesen. Dieses frühest zu erwartende Eingangsdatum, das im Übrigen auch dem tatsächlichen Eingangsdatum entspricht, liegt zwei Tage nach Ablauf der Berufungsfrist. Von einem fehlenden Verschulden bezüglich der Verfristung der Einlegung der Berufung kann daher unter dem Gesichtspunkt der üblichen Beförderungsdauer nicht ausgegangen werden. Der Kläger hätte damit rechnen müssen, dass der von ihm aufgegebene Berufungsschriftsatz nicht fristgerecht beim Bayerischen Landessozialgericht eingehen werde, zumal das am 24.10.2007 abgesandte Urteil den Kläger auch erst am 06.11.2007 erreicht hatte.
Wenn der Kläger im Schreiben vom 03.09.2008 darauf hinweist, er habe eine Beförderung per Luftpost nicht extra bezahlen müssen, da die Post ohnehin auf dem Luftweg befördert werde, kann dieser Hinweis nur so gedeutet werden, dass der Kläger damit geltend machen will, er habe für die Versendung des Berufungsschriftsatzes eine prioritaire und nicht eine non-prioritaire Versendungsform gewählt, Versendungsformen, zwischen denen im gerichtlichen Schreiben vom 08.08.2008 und im Schreiben der Deutschen Post vom 04.08.2008 differenziert worden ist. Dies ist aber nicht nachvollziehbar. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass im vorliegenden Fall der als non-prioritaire Sendung aufgegebene Berufungsschriftsatz tatsächlich als Luftpost befördert worden ist, so folgt daraus noch nicht, dass diese non-prioritaire Sendung wie eine prioritaire Sendung beschleunigt befördert worden wäre. Denn wie dem Schreiben der Deutschen Post vom 04.08.2008 zu entnehmen ist, werden prioritaire Sendungen auch im weiteren Beförderungsverfahren bevorzugt, also beschleunigt, vor den non-prioritaire Sendungen befördert, so dass sich die unterschiedliche lange Beförderungsdauer der beiden Versendungsformen nicht nur aus der Unterscheidung zwischen dem Transport auf dem Land-/Seeweg beziehungsweise dem Luftweg ergibt, sondern aus der gesamten Behandlung der Postsendung.
Nicht richtig ist auch, dass der Kläger keinen weiteren Einfluss auf die Beförderung gehabt hätte, als seine "Briefmarken und Sendung ganz normal zu bezahlen" (Schreiben des Klägers vom 11.08.2008). Vielmehr hätte er durch die Wahl der schnelleren Versendungsform einer prioritaire Sendung, für die er einen entsprechenden Zuschlag hätte entrichten müssen, wie sich aus der entsprechenden Position auf dem Postaufgabebeleg ergibt, einen fristgerechten Eingang der Berufung erreichen können. Denn bei der zu erwartenden Beförderungsdauer einer prioritaire Sendung von sechs bis acht Tagen wäre die Berufungsfrist gewahrt gewesen. Dass er dies nicht gemacht hat, obwohl ihm aufgrund des bereits nahenden Fristendes eine erhöhte Sorgfaltspflicht oblag (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.1993, Az.: 13 RJ 9/9), belegt ein Verschulden des Klägers bezüglich der Verfristung der Berufungsschrift, das eine Wiedereinsetzung ausschließt.
Unerheblich ist, aus welchen Gründen im konkreten Einzelfall nicht eine kürzere Beförderungsdauer als die zu erwartende Postlaufzeit vorliegt. Auf diesen Gesichtspunkt stellt der Kläger im Schreiben vom 03.09.2008 ab, wenn er darauf hinweist, dass eine Beförderung der Sendung nach Deutschland per Flugzeug am 30.01.2008 geplant gewesen sei und daher ein Eingang innerhalb der Berufungsfrist zu erwarten gewesen wäre. Denn bei der Übermittlung per Post kommt es einzig und allein darauf an, wann der Zugang beim Adressaten erfolgt beziehungsweise nach den üblichen Postlaufzeiten zu erwarten ist. Eine Nachverfolgung des konkreten Übermittlungsvorgangs dahingehend, dass alle einzelnen Schritte analysiert würden, ist nicht erforderlich. Es wäre weder sachgerecht noch praktikabel, auf der einen Seite einzelne Verzögerungen unberücksichtigt zu lassen, auf der anderen Seite aber überdurchschnittlich schnelle Beförderungsschritte einzubeziehen und damit die Beförderungsdauer zu errechnen, die sich im Einzelfall bei Außerachtlassen der verzögerten Schritte ergeben hätte. Denn es handelt sich dabei um Umstände, die bei der Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nicht vorhersehbar sind und damit bezüglich der Erwartung und Vorstellung hinsichtlich der Einhaltung von Fristen keine Bedeutung haben können. Bei der Frage, ob Wiedereinsetzung zu gewähren ist, kann daher nur auf die nach allgemeiner Erfahrung zu erwartende Beförderungsdauer abgestellt werden, nicht aber können in rückblickender Weise einzelne Verzögerungen ausgegliedert werden. Es stellt sich daher vorliegend auch nicht die Frage, wer zu vertreten hat, dass nach der vermutlich erfolgten Beförderung per Flugzeug am 30.01.2008 der Berufungsschriftsatz des Klägers beim Bayerischen Landessozialgericht (erst) am 08.02.2008 eingegangen ist und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt.
- Keinen Grund für eine Wiedereinsetzung stellt schließlich die Behauptung des Klägers in seinen Schreiben vom 11.03.2008 und 11.08.2008 dar, im örtlichen Postamt sei ihm gesagt worden, dass die Übersendung nicht länger als sechs Tage dauern werde, was einen fristgerechten Eingang hätte erwarten lassen.
Zwar kann eine öffentliche Bekanntmachung oder Auskunft der Post im konkreten Einzelfall hinsichtlich der üblicherweise zu erwartenden Beförderungsdauer einen Vertrauenstatbestand dahingehend schaffen, dass mit einem fristgerechten Eingang zu rechnen gewesen wäre, was wiederum ein Verschulden des Klägers ausschließen würde (vgl. BVerfG, a.a.O.). Eine Berücksichtigung dieses möglichen Vertrauenstatbestandes würde aber voraussetzen, dass die vom Kläger behauptete Tatsache der Auskunft des örtlichen Postamts glaubhaft gemacht worden ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Glaubhaftmachung bedeutet, dass nicht die beim Vollbeweis geforderte an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, sondern dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BSG, Beschluss vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 293/03 B - m.w.N), wobei an die überwiegende Wahrscheinlichkeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Keller, a.a.O., § 67, Rn. 10d). Ausreichend ist, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass der Lebenssachverhalt sich so, wie er behauptet wird, zugetragen hat und wenn für die behaupteten Tatsachen letztlich mehr spricht als dagegen.
Irgendwelche Belege dafür, dass der Kläger tatsächlich beim Postamt in Bosnien-Herzegowina die Auskunft erhalten hat, dass die Übermittlung in der vom Kläger gewählten Form der non-prioritaire Sendung nur sechs Tage dauern werde, liegen nicht vor. Der Kläger hat auch auf Nachfrage des Gerichts Derartiges nicht beibringen können. Auch wenn die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung durch ein Postamt in Bosnien-Herzegowina unüblich sein sollte, wie dies der Kläger mit Schreiben vom 11.08.2008 vorgetragen hat, so kann aus dieser Unüblichkeit nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Auskunft tatsächlich so erteilt worden ist, wie sie der Kläger behauptet. Zudem bedeutet "unüblich" nicht auch, dass derartige Bescheinigungen in keinem Fall ausgestellt werden. Schließlich hat der Kläger von der Post in seinem Heimatland - offenbar aufgrund entsprechender Nachfrage - einen weiteren Beleg über den Beförderungsweg (Ausdruck vom 28.08.2008) erhalten. Dies zeigt, dass auch im Heimatland des Klägers die Post auf Nachfrage entsprechende Nachforschungen anstellt und darüber Nachweise zur Verfügung stellt. Mit Blick darauf erscheint es nicht plausibel, warum das dortige Postamt nicht auch im Einzelfall dem Kläger eine Bescheinigung über die von dort aus erwartete Beförderungsdauer hätte ausstellen können. Im Übrigen hält es der Senat für äußerst zweifelhaft, dass dem Kläger tatsächlich vom örtlichen Postamt die Auskunft gegeben worden sein soll, dass "die Übersendung nicht länger als sechs Tage dauern" (Schreiben des Klägers vom 11.08.2008) werde. Denn diese Auskunft widerspricht den Erfahrungswerten der Deutschen Post aufgrund regelmäßiger Laufzeitprüfungen. Dass Erfahrungswerte des Postamts in Bosnien-Herzegowina, sofern derartige Werte dort überhaupt bekannt wären, davon abweichen könnten, erscheint nicht nachvollziehbar. Zudem ist zu bedenken, dass Erfahrungswerte über die Postlaufzeit bei Versendung ins Ausland nicht im Absendeland, sondern im Empfängerland gewonnen werden; nur dort lässt sich die gesamte Beförderungsdauer feststellen. Auch dies spricht dagegen, dass dem Kläger im Postamt in Bosnien-Herzegowina eine einen Vertrauenstatbestand schaffende Auskunft zur Postlaufzeit gegeben worden ist. Zudem hat der Kläger im Schreiben vom 11.08.2008 selbst bestätigt, dass nicht selten Postlaufzeiten von zwei Wochen und mehr für Sendungen aus Bosnien-Herzegowina nach Deutschland anzutreffen seien. Warum bei Berücksichtigung dieses sogar dem Kläger bekannten Umstandes das Postamt eine anderslautende Auskunft gegeben haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung des Klägers bezüglich einer angeblichen Auskunft des örtlichen Postamts zur zu erwartenden Postlaufzeit ist daher nicht glaubhaft gemacht. Angesichts des Wissens des Klägers bezüglich der üblichen Postlaufzeit von deutlich mehr als sechs Tagen und seiner einschlägigen Erfahrungen kann die Behauptung des Klägers bezüglich der angeblichen Auskunft des dortigen Postamts lediglich als "Schutzbehauptung" gewertet werden, mit der der Kläger den Versuch unternommen hat, einen Wiedereinsetzungsgrund zu generieren, dessen Voraussetzungen ihm zuvor vom Gericht erläutert worden sind, und seine Berufung als nicht verfristet darzustellen.
Da die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist erhoben worden ist und kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, war sie als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht darauf, dass die Berufung erfolglos geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren hat.
Der Kläger ist 1956 geboren und hat seinen derzeitigen Wohnsitz in Bosnien-Herzego-wina.
Am 26.04.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 10.01.2006, 11.04.2006 und 03.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 ab.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 19.10.2007 als unbegründet abgewiesen.
Das Urteil ist dem Kläger an seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina am 06.11.2007 per Einschreiben-Rückschein zugestellt worden; der Rückschein ist vom Kläger selbst unterschrieben worden.
Mit Schreiben vom 25.01.2008 hat der Kläger Berufung erhoben. Dieses Schreiben hat der Kläger per Einschreiben am 29.01.2008 in Bosnien-Herzegowina zur Post gegeben. Wie sowohl dem vom Kläger vorgelegten Postaufgabebeleg als auch dem zugehörigen Briefumschlag zu entnehmen ist, ist das Schreiben nicht als prioritaire Sendung oder als Luftpost aufgegeben worden. Der Eingang beim Bayerischen Landessozialgericht ist am 08.02.2008 erfolgt.
Auf den Hinweis des Gerichts auf die Verfristung der Berufung hin (Schreiben vom 20.02.2008) hat sich der Kläger mit Schreiben vom 11.03.2008 dahingehend geäußert, ihm sei bekannt, dass die Berufung innerhalb von drei Monaten bei Gericht eintreffen solle. Er sei aber gleichzeitig davon ausgegangen, dass er die Berufung innerhalb von drei Monaten abschicken solle, und aufgrund dessen der Meinung gewesen, dass die Berufung fristgemäß bei Gericht eintreffe. Seine Deutschkenntnisse seien nicht ausreichend und er müsse bei jeder Antwort an das Gericht einen Übersetzer bezahlen. Aus der von ihm vorgelegten Kopie des Postaufgabebelegs sei zu ersehen, dass die Berufung am 29.01.2008 per Expresspost abgeschickt worden sei. Es sei ihm versichert worden, dass die Sendung nicht mehr als sechs Tage dauern werde. Er bitte, dies als Entschuldigung zu akzeptieren.
Eine mit gerichtlichem Schreiben vom 28.07.2008 vom Kläger erbetene Bescheinigung seines Postamtes zur Frage der üblichen Postlaufzeiten hat der Kläger nicht vorgelegt, da dies in Bosnien-Herzegowina nicht üblich sei. Wie auch schon vom Gericht festgestellt, seien nicht selten Postlaufzeiten von zwei Wochen und mehr anzutreffen. Es sei natürlich nicht in seinem Sinne, dass das Schreiben erst am 08.02.2008 bei Gericht eingegangen sei; als normaler Bürger habe er aber keinen weiteren Einfluss, als die Briefmarken und Sendung ganz normal zu bezahlen (Schreiben vom 11.08.2008).
Auf Nachfrage des Gerichts zu den Postlaufzeiten von Bosnien-Herzegowina nach Deutschland hat die Deutsche Post mit Schreiben vom 04.08.2008 folgende Auskunft erteilt: Den vorgelegten Belegen (Postaufgabebeleg und Briefumschlag) sei zu entnehmen, dass der Berufungsschriftsatz des Klägers mit der Zusatzleistung Einschreiben eingeliefert worden sei. Die Zusatzleistung Einschreiben habe keinen Einfluss auf die Laufzeit einer Sendung. Grundsätzlich würden im internationalen Bereich die Sendungsströme nach Luft- (prioritaire) und Land/Seebeförderung (non-prioritaire) unterschieden. Sendungen mit dem Vermerk "Luftpost", "Air Mail" oder "Prioritaire" würden im internationalen Postverkehr auf dem schnellstmöglichen Weg befördert. Fehle diese Kennzeichnung, würden die Sendungen auf dem kostengünstigsten und damit langsameren Land/Seeweg transportiert. Auch die weitere Bearbeitung der Sendungen erfolge für prioritaire Sendungen vor non-prioritaire Sendungen. Regelmäßig durchgeführte Laufzeitprüfungen hätten ergeben, dass die Laufzeiten für prioritaire Sendungen aus Bosnien-Herzegowina ca. sechs bis acht Tage betrügen, non-prioritaire Briefsendungen hingegen mehr als 10 Tage bis zur Auslieferung benötigen würden. Es sei allerdings zu bemerken, dass es sich hierbei um Erfahrungswerte, nicht um Laufzeitgarantien handle. Es könne leider immer wieder vorkommen, dass einzelne Sendungen eine etwas längere Zeit benötigen würden, als die gewonnenen Erfahrungswerte ergeben hätten.
Mit Schreiben vom 03.09.2008 hat der Kläger mitgeteilt, dass die Sendung (des Berufungsschriftsatzes) von der bosnischen Post zurückverfolgt worden sei, und dazu einen nach seiner Auskunft von der bosnischen Post stammenden Ausdruck vorgelegt. Diesem Ausdruck vom 28.08.2008, der die ausstellende Stelle nicht eindeutig erkennen lässt, ist zu entnehmen, dass das Einschreiben vom 29.01.2008 zum Transport mit einem Flug am 30.01.2008 (Abflugzeit 16:15 Uhr) vorgesehen war. Weiter hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er eine Beförderung per Luftpost nicht extra habe zahlen müssen, da die Post ohnehin auf dem Luftweg befördert werde. Der Berufungsschriftsatz sei bereits am 30.01.2008 in Deutschland gewesen; warum die Sendung erst nach acht Tagen angekommen sei, habe man ihm nicht sagen können.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.10.2007 und die Bescheide vom 10.01.2006, 11.04.2006 und 03.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 aufzuheben und ihm Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte zuzusprechen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 04.03.2008 beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als sachlich unbegründet zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Prozessakten beider Rechtszüge und die Akten der Beklagten vorgelegen. Zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Prozessbeteiligten, wird hierauf Bezug genommen.
II.
Das Gericht kann gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) entscheiden. Nach den Grundsätzen über die Gewährung rechtlichen Gehörs ist es ausreichend, dass der Berufungskläger vor der Entscheidung darauf, dass und aus welchen Gründen die Berufung unzulässig sein könnte, hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 158, Rn. 8).
Die Berufung ist unzulässig, da sie nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Ist das Urteil im Ausland zugestellt worden, beträgt die Berufungsfrist gemäß §§ 151 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht ein, sondern drei Monate.
Gemäß § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Berufungsfrist nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über das mögliche Rechtsmittel, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, seinen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
Weitere Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist, dass das angefochtene Urteil ordnungsgemäß zugestellt worden ist (§§ 151 Abs. 1, 63 Abs. 1 SGG). Zugestellt wird im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung - ZPO - (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Eine Zustellung im Ausland erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen (§ 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), anderenfalls durch die Behörden des fremden Staates oder durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes, die in diesem Staat residiert, (§ 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder durch das Auswärtige Amt an einen Deutschen, der das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört (§ 183 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Lässt sich eine formgerechte Zustellung nicht belegen oder sind zwingende Zustellungsvorschriften verletzt, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem ein tatsächlicher Zugang an den Adressaten nachgewiesen ist (§ 189 ZPO).
Ob im vorliegenden Fall das Sozialgericht mit der Zustellung des Urteils per Einschreiben mit Rückschein an den Kläger an dessen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina eine zulässige Form der Zustellung gewählt hat (ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien-Herzegowina ist bislang nicht abgeschlossen worden; ob das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 auf die Republik Bosnien-Herzegowina als Nachfolgestaat der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien anwendbar ist, ist nicht abschließend geklärt), kann dahingestellt bleiben, da ein etwaiger Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO, der auch bei der Zustellung eines sozialgerichtlichen Urteils gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG zur Anwendung kommt, geheilt wäre. Danach gilt ein Dokument, wenn zwingende Zustellungsvorschriften verletzt sind, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist. Diese Vorschrift, die eine uneingeschränkte Heilbarkeit einer Verletzung von Zustellungsvorschriften vorsieht, dient der Rechtssicherheit, der Prozesswirtschaftlichkeit und der Gerechtigkeit; Prozessrecht darf niemals zum Selbstzweck werden. Allerdings muss mangels Einhaltung der gesetzlichen Form an das Erfordernis des Zugangs ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. Hartmann, in: Baumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 189, Rn. 2). Im vorliegenden Fall ist der Zugang bei Zugrundelegung strenger Anforderungen nachgewiesen, da der Kläger den vorliegenden Rückschein des Einschreibens, mit dem ihm das Urteil übersandt worden ist, persönlich unterschrieben hat. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils entspricht den Anforderungen des § 66 Abs. 1 SGG. Zugestellt worden ist das Urteil des Sozialgerichts dem Kläger nachweislich des Rückscheins am 06.11.2007. Damit begann die Berufungsfrist am 07.11.2007 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am 06.02.2008, einem Mittwoch (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die beim Bayerischen Landessozialgerichts am 08.02.2008 eingegangene Berufung erfolgte erst nach Ablauf der Berufungsfrist und ist damit verspätet.
Ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG liegt nicht vor.
Nach § 67 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Verfahrensfrist, wie dies die Berufungsfrist darstellt, einzuhalten. Von fehlendem Verschulden ist dann auszugehen, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt nicht außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 27.05.2008, Az.: B 2 U 5/07 R). Besteht auch nur die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumnis, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. Keller, a.a.O., § 67, Rn. 3).
Folgende Gesichtspunkte kommen als Wiedereinsetzungsgründe nicht in Betracht:
- Kein Grund für eine Wiedereinsetzung kann darin gesehen werden, dass der Kläger möglicherweise (eventuell aufgrund nicht ausreichender Sprachkenntnisse) davon ausgegangen ist, dass für die Wahrung der Berufungsfrist bereits die rechtzeitige Absendung der Berufungsschrift ausreichend, nicht aber der fristgerechte Eingang erforderlich wäre. Soweit der Kläger im Schreiben vom 11.03.2008 geltend macht, er habe (nicht näher bezeichnete) gerichtliche Schreiben dahingehend verstanden, dass die Absendung des Berufungsschriftsatzes innerhalb der Berufungsfrist ausreichend wäre, so relativiert er diese Behauptung schon selbst wieder dadurch, dass er im selben Schreiben darauf hinweist, er sei - wie dies der Rechtslage entspricht - vom Erfordernis des rechtzeitigen Eingangs innerhalb der Berufungsfrist ausgegangen. Im Übrigen ist die Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil so klar und deutlich gefasst, dass ein derartiges Missverständnis auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen wäre und damit als vermeidbarer Rechtsirrtum unbeachtlich bleiben müsste (vgl. Bayerisches Landessozialgericht- BayLSG -, Urteil vom 07.09.2006, Az. L 14 R 262/06 - m.w.N.).
- Kein Grund für eine Wiedereinsetzung liegt darin, dass der Kläger nach eigenen Angaben aufgrund nicht ausreichender Sprachkenntnisse jeweils die Hilfe eines Übersetzers bei gerichtlichen Schriftstücken benötigt hat und sich dadurch eine Reaktion des Klägers, beispielsweise auch die Einlegung der Berufung, verzögert haben könnte. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen, dass die Gerichtssprache Deutsch ist (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG -). Es ist daher ausreichend und gesetzeskonform, Rechtsmittelbelehrungen allein in der Gerichtssprache Deutsch und nicht in der Sprache ausländischer Verfahrensbeteiligter abzufassen, selbst wenn diese der deutschen Sprache nicht mächtig sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1986, Az.: 9a RV 43/85). Zum anderen hat der Gesetzgeber dem Umstand, dass bei Verfahrensbeteiligten im Ausland sich nicht nur aufgrund der Postlaufzeiten bei der Einlegung des Rechtsmittels - eine gegebenenfalls längere Postlaufzeit bei der Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist ohne Bedeutung, da die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung beginnt und damit eine längere Übermittlungsdauer keinen Einfluss auf die Dauer der Rechtsmittelfrist hat -, sondern auch aufgrund sprachlich bedingter Probleme ein erhöhter Zeitaufwand für den ausländischen Beteiligten ergeben kann, damit mehr als ausreichend Rechnung getragen, dass die Berufungsfrist von einem Monat (im Inland) auf drei Monate verlängert ist. Es könnte daher allenfalls in ganz besonders gelagerten Extremfällen davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund sprachlich bedingter Verständnisschwierigkeiten eine Wiedereinsetzung begründen lassen kann (Beispiel: völlig entlegener Wohnort eines Beteiligten in einem Land, in dem zudem so gut wie keine der deutschen Sprache Kundigen beheimatet sind). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass es dem Kläger regelmäßig möglich war, auf gerichtliche Schreiben innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit angemessen zu reagieren (Beispiel: Auf das gerichtliche Schreiben vom 20.08.2008 ging die Antwort des Klägers bereits am 12.09.2008 ein).
- Keinen Grund für eine Wiedereinsetzung stellt die Postlaufzeit des Berufungsschriftsatzes des Klägers vom 25.01.2008 dar, der nachweislich des Postaufgabebelegs am 29.01.2008 zur Post gegeben worden und am 08.02.2008 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen ist.
Erforderlich zur Einhaltung einer gesetzlichen Frist wie der Berufungsfrist ist, dass der Berufungsschriftsatz ordnungsgemäß adressiert und frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass er nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post (oder - bei einer Versendung aus dem Ausland - mehrerer Postunternehmen) bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Kammerbeschluss vom 29.12.1994, Az.: 2 BvR 106/93). Insoweit kann ein Verfahrensbeteiligter die vorgegebene Frist zwar bis zum Ende ausschöpfen, jedoch erhöht sich zum Fristablauf hin die diesbezügliche Sorgfaltspflicht (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.1993, Az.:13 RJ 9/92 - m.w.N.).
Verzögerungen bei der Briefbeförderung können dem Absender nicht als Verschulden zugerechnet werden, wobei dies jedoch allein die über den regelmäßigen Betriebsablauf hinaus verlängerte Postlaufzeit betrifft (vgl. BayLSG, Urteil vom 07.09.2006, Az.: L 14 R 262/06).
Von einem fehlendem Verschulden bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist könnte daher nur dann ausgegangen werden, wenn der Berufungsschriftsatz des Klägers vom 25.01.2008 bei regelmäßigem Betriebsablauf innerhalb der Berufungsfrist beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Aufgegeben hat der Kläger den Berufungsschriftsatz in Bosnien-Herzegowina am 29.01.2008, wie sich aus dem vom Kläger vorgelegten Postaufgabebeleg ergibt. Wie ebenfalls dem Postaufgabebeleg, zudem auch dem zugehörigen Briefumschlag, zu entnehmen ist, ist das Schreiben nicht als prioritaire Sendung oder als Luftpost aufgegeben worden. Eine derartige Sonderleistung, im Postaufgabebeleg als Eilsendung bzw. Luftpost bezeichnet, hat der Kläger nicht gewählt. Dies hat er im Übrigen auch selbst im Schreiben vom 03.09.2008 bestätigt, in dem er ausgeführt hat, dass er eine Beförderung per Luftpost nicht extra bezahlt habe. Seine Behauptung im Schreiben vom 11.03.2008, der Berufungsschriftsatz sei als Expresspost versandt worden, ist daher nachweislich falsch. Nach der Auskunft der Deutschen Post vom 04.08.2008 haben regelmäßig durchgeführte Laufzeitprüfungen ergeben, dass derartige (non-prioritaire) Sendungen regelmäßig mehr als 10 Tage von der Postaufgabe (in Bosnien-Herzegowina) bis zur Auslieferung am Bestimmungsort (in Deutschland) benötigen. Auch Laufzeiten, die über die gewonnenen Erfahrungswerte hinausgehen, kommen immer wieder vor.
Unter Zugrundelegung einer regelmäßigen (Mindest-)Postlaufzeit von 10 Tagen wäre ein Eingang des am 29.01.2008 zur Post gegebenen Berufungsschriftsatzes des Klägers beim Bayerischen Landessozialgericht nicht vor dem 08.02.2008 zu erwarten gewesen. Dieses frühest zu erwartende Eingangsdatum, das im Übrigen auch dem tatsächlichen Eingangsdatum entspricht, liegt zwei Tage nach Ablauf der Berufungsfrist. Von einem fehlenden Verschulden bezüglich der Verfristung der Einlegung der Berufung kann daher unter dem Gesichtspunkt der üblichen Beförderungsdauer nicht ausgegangen werden. Der Kläger hätte damit rechnen müssen, dass der von ihm aufgegebene Berufungsschriftsatz nicht fristgerecht beim Bayerischen Landessozialgericht eingehen werde, zumal das am 24.10.2007 abgesandte Urteil den Kläger auch erst am 06.11.2007 erreicht hatte.
Wenn der Kläger im Schreiben vom 03.09.2008 darauf hinweist, er habe eine Beförderung per Luftpost nicht extra bezahlen müssen, da die Post ohnehin auf dem Luftweg befördert werde, kann dieser Hinweis nur so gedeutet werden, dass der Kläger damit geltend machen will, er habe für die Versendung des Berufungsschriftsatzes eine prioritaire und nicht eine non-prioritaire Versendungsform gewählt, Versendungsformen, zwischen denen im gerichtlichen Schreiben vom 08.08.2008 und im Schreiben der Deutschen Post vom 04.08.2008 differenziert worden ist. Dies ist aber nicht nachvollziehbar. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass im vorliegenden Fall der als non-prioritaire Sendung aufgegebene Berufungsschriftsatz tatsächlich als Luftpost befördert worden ist, so folgt daraus noch nicht, dass diese non-prioritaire Sendung wie eine prioritaire Sendung beschleunigt befördert worden wäre. Denn wie dem Schreiben der Deutschen Post vom 04.08.2008 zu entnehmen ist, werden prioritaire Sendungen auch im weiteren Beförderungsverfahren bevorzugt, also beschleunigt, vor den non-prioritaire Sendungen befördert, so dass sich die unterschiedliche lange Beförderungsdauer der beiden Versendungsformen nicht nur aus der Unterscheidung zwischen dem Transport auf dem Land-/Seeweg beziehungsweise dem Luftweg ergibt, sondern aus der gesamten Behandlung der Postsendung.
Nicht richtig ist auch, dass der Kläger keinen weiteren Einfluss auf die Beförderung gehabt hätte, als seine "Briefmarken und Sendung ganz normal zu bezahlen" (Schreiben des Klägers vom 11.08.2008). Vielmehr hätte er durch die Wahl der schnelleren Versendungsform einer prioritaire Sendung, für die er einen entsprechenden Zuschlag hätte entrichten müssen, wie sich aus der entsprechenden Position auf dem Postaufgabebeleg ergibt, einen fristgerechten Eingang der Berufung erreichen können. Denn bei der zu erwartenden Beförderungsdauer einer prioritaire Sendung von sechs bis acht Tagen wäre die Berufungsfrist gewahrt gewesen. Dass er dies nicht gemacht hat, obwohl ihm aufgrund des bereits nahenden Fristendes eine erhöhte Sorgfaltspflicht oblag (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.1993, Az.: 13 RJ 9/9), belegt ein Verschulden des Klägers bezüglich der Verfristung der Berufungsschrift, das eine Wiedereinsetzung ausschließt.
Unerheblich ist, aus welchen Gründen im konkreten Einzelfall nicht eine kürzere Beförderungsdauer als die zu erwartende Postlaufzeit vorliegt. Auf diesen Gesichtspunkt stellt der Kläger im Schreiben vom 03.09.2008 ab, wenn er darauf hinweist, dass eine Beförderung der Sendung nach Deutschland per Flugzeug am 30.01.2008 geplant gewesen sei und daher ein Eingang innerhalb der Berufungsfrist zu erwarten gewesen wäre. Denn bei der Übermittlung per Post kommt es einzig und allein darauf an, wann der Zugang beim Adressaten erfolgt beziehungsweise nach den üblichen Postlaufzeiten zu erwarten ist. Eine Nachverfolgung des konkreten Übermittlungsvorgangs dahingehend, dass alle einzelnen Schritte analysiert würden, ist nicht erforderlich. Es wäre weder sachgerecht noch praktikabel, auf der einen Seite einzelne Verzögerungen unberücksichtigt zu lassen, auf der anderen Seite aber überdurchschnittlich schnelle Beförderungsschritte einzubeziehen und damit die Beförderungsdauer zu errechnen, die sich im Einzelfall bei Außerachtlassen der verzögerten Schritte ergeben hätte. Denn es handelt sich dabei um Umstände, die bei der Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nicht vorhersehbar sind und damit bezüglich der Erwartung und Vorstellung hinsichtlich der Einhaltung von Fristen keine Bedeutung haben können. Bei der Frage, ob Wiedereinsetzung zu gewähren ist, kann daher nur auf die nach allgemeiner Erfahrung zu erwartende Beförderungsdauer abgestellt werden, nicht aber können in rückblickender Weise einzelne Verzögerungen ausgegliedert werden. Es stellt sich daher vorliegend auch nicht die Frage, wer zu vertreten hat, dass nach der vermutlich erfolgten Beförderung per Flugzeug am 30.01.2008 der Berufungsschriftsatz des Klägers beim Bayerischen Landessozialgericht (erst) am 08.02.2008 eingegangen ist und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt.
- Keinen Grund für eine Wiedereinsetzung stellt schließlich die Behauptung des Klägers in seinen Schreiben vom 11.03.2008 und 11.08.2008 dar, im örtlichen Postamt sei ihm gesagt worden, dass die Übersendung nicht länger als sechs Tage dauern werde, was einen fristgerechten Eingang hätte erwarten lassen.
Zwar kann eine öffentliche Bekanntmachung oder Auskunft der Post im konkreten Einzelfall hinsichtlich der üblicherweise zu erwartenden Beförderungsdauer einen Vertrauenstatbestand dahingehend schaffen, dass mit einem fristgerechten Eingang zu rechnen gewesen wäre, was wiederum ein Verschulden des Klägers ausschließen würde (vgl. BVerfG, a.a.O.). Eine Berücksichtigung dieses möglichen Vertrauenstatbestandes würde aber voraussetzen, dass die vom Kläger behauptete Tatsache der Auskunft des örtlichen Postamts glaubhaft gemacht worden ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Glaubhaftmachung bedeutet, dass nicht die beim Vollbeweis geforderte an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, sondern dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BSG, Beschluss vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 293/03 B - m.w.N), wobei an die überwiegende Wahrscheinlichkeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Keller, a.a.O., § 67, Rn. 10d). Ausreichend ist, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass der Lebenssachverhalt sich so, wie er behauptet wird, zugetragen hat und wenn für die behaupteten Tatsachen letztlich mehr spricht als dagegen.
Irgendwelche Belege dafür, dass der Kläger tatsächlich beim Postamt in Bosnien-Herzegowina die Auskunft erhalten hat, dass die Übermittlung in der vom Kläger gewählten Form der non-prioritaire Sendung nur sechs Tage dauern werde, liegen nicht vor. Der Kläger hat auch auf Nachfrage des Gerichts Derartiges nicht beibringen können. Auch wenn die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung durch ein Postamt in Bosnien-Herzegowina unüblich sein sollte, wie dies der Kläger mit Schreiben vom 11.08.2008 vorgetragen hat, so kann aus dieser Unüblichkeit nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Auskunft tatsächlich so erteilt worden ist, wie sie der Kläger behauptet. Zudem bedeutet "unüblich" nicht auch, dass derartige Bescheinigungen in keinem Fall ausgestellt werden. Schließlich hat der Kläger von der Post in seinem Heimatland - offenbar aufgrund entsprechender Nachfrage - einen weiteren Beleg über den Beförderungsweg (Ausdruck vom 28.08.2008) erhalten. Dies zeigt, dass auch im Heimatland des Klägers die Post auf Nachfrage entsprechende Nachforschungen anstellt und darüber Nachweise zur Verfügung stellt. Mit Blick darauf erscheint es nicht plausibel, warum das dortige Postamt nicht auch im Einzelfall dem Kläger eine Bescheinigung über die von dort aus erwartete Beförderungsdauer hätte ausstellen können. Im Übrigen hält es der Senat für äußerst zweifelhaft, dass dem Kläger tatsächlich vom örtlichen Postamt die Auskunft gegeben worden sein soll, dass "die Übersendung nicht länger als sechs Tage dauern" (Schreiben des Klägers vom 11.08.2008) werde. Denn diese Auskunft widerspricht den Erfahrungswerten der Deutschen Post aufgrund regelmäßiger Laufzeitprüfungen. Dass Erfahrungswerte des Postamts in Bosnien-Herzegowina, sofern derartige Werte dort überhaupt bekannt wären, davon abweichen könnten, erscheint nicht nachvollziehbar. Zudem ist zu bedenken, dass Erfahrungswerte über die Postlaufzeit bei Versendung ins Ausland nicht im Absendeland, sondern im Empfängerland gewonnen werden; nur dort lässt sich die gesamte Beförderungsdauer feststellen. Auch dies spricht dagegen, dass dem Kläger im Postamt in Bosnien-Herzegowina eine einen Vertrauenstatbestand schaffende Auskunft zur Postlaufzeit gegeben worden ist. Zudem hat der Kläger im Schreiben vom 11.08.2008 selbst bestätigt, dass nicht selten Postlaufzeiten von zwei Wochen und mehr für Sendungen aus Bosnien-Herzegowina nach Deutschland anzutreffen seien. Warum bei Berücksichtigung dieses sogar dem Kläger bekannten Umstandes das Postamt eine anderslautende Auskunft gegeben haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung des Klägers bezüglich einer angeblichen Auskunft des örtlichen Postamts zur zu erwartenden Postlaufzeit ist daher nicht glaubhaft gemacht. Angesichts des Wissens des Klägers bezüglich der üblichen Postlaufzeit von deutlich mehr als sechs Tagen und seiner einschlägigen Erfahrungen kann die Behauptung des Klägers bezüglich der angeblichen Auskunft des dortigen Postamts lediglich als "Schutzbehauptung" gewertet werden, mit der der Kläger den Versuch unternommen hat, einen Wiedereinsetzungsgrund zu generieren, dessen Voraussetzungen ihm zuvor vom Gericht erläutert worden sind, und seine Berufung als nicht verfristet darzustellen.
Da die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist erhoben worden ist und kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, war sie als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht darauf, dass die Berufung erfolglos geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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