Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 606/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 B 864/08 R PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Januar 2008 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Klageverfahren S 3 R 606/07 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. B ..., A-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Klägerin bezieht von der Beklagten eine Altersrente und wendet sich im Klageverfahren S 3 R 606/07 vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) gegen eine von der Beklagten mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 (betreffend eine Rentennachzahlung) und 13. Dezember 2006 (betreffend die laufende monatliche Altersrente) verfügte Verrechnung zu Gunsten der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Familienkasse.
Die Verrechnung erfolgte aufgrund eines Verrechnungsersuchens der BA vom 29. November 1996 und einer - wegen zwischenzeitlicher Zahlungen aktualisierten - Mitteilung der Familienkasse über die zur Verrechnung gestellte Forderung in Höhe von zuletzt 1126,91 Euro (Schreiben vom 2. November 2006 und 1. Februar 2008).
Die Klägerin macht im Klageverfahren geltend, aufgrund einer Mitteilung der BA vom 7. März 2006 habe zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Restforderung in Höhe von 66,95 Euro aus der Rückforderung von Kindergeld für die Zeit von August 1990 bis Juni 1993 (ursprünglich 5130,96 DM) bestanden, die in den Monaten März und April 2006 vom laufenden Kindergeld einbehalten worden sei. Eine weitere Sollstellung vom 8. November 2002 in Höhe von 1384,78 Euro (Forderungsaufstellung vom 19. September 2005) habe sich laut Mitteilung der BA erledigt, weil das damit zurückgeforderte Kindergeld zu Recht bezogen worden sei. Hierzu solle ein namentlich genannter Mitarbeiter der BA als Zeuge vernommen werden. Außerdem sei die Verrechnung gemäß §§ 52, 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) unzulässig, weil die Klägerin durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) werde. Ihr verbleibe bei einer monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 577,71 Euro (vor Verrechnung) "gerade so der notwendige Lebensunterhalt". Nachweise über eine bei Durchführung der Verrechnung eintretender Sozialhilfebedürftigkeit wurden nicht vorgelegt. Ein von der Klägerin neben ihrer Rente bezogenes Wohngeld in Höhe von 81,00 Euro monatlich blieb in der Klagebegründung unerwähnt.
Den Antrag der Klägerin vom 8. Januar 2008, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt U. B ..., A-Stadt, beizuordnen, hat das SG mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Beschluss vom 11. Januar 2008, zugestellt am 23. Januar 2008). Die Berechtigung der von der BA zur Verrechnung gestellten Forderung sei durch das Verrechnungsersuchen vom 29. November 1996 und eine Auskunft der Forderungseinzugstelle der BA vom 21. März 2007, wonach kein Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig und die gemeldeten Rückforderungen rechtskräftig seien, hinreichend wahrscheinlich nachgewiesen. Dass über die im April 2006 abgeschlossene Verrechnung (richtig wohl: Aufrechnung) hinaus eine (weitere) Forderung bestanden habe, sei von der Forderungseinzugstelle mit Schreiben vom 2. November 2006 bestätigt worden. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass sie durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig werde.
Zur Begründung der am 25. Februar 2008 (einem Montag) eingegangenen Beschwerde hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, aus dem Schreiben der BA vom 7. März 2006 gehe hervor, dass zu diesem Zeitpunkt keine die Auszahlung des laufenden Kindergeldes hemmenden Gegenforderungen mehr bestanden hätten. Damit sei die Behauptung der BA im Schreiben vom 2. November 2006, ihr stehe noch eine Forderung in Höhe von 1306,91 Euro zu, hinreichend erschüttert. Die in der Forderungsaufstellung vom 19. September 2005 enthaltene Sollstellung vom 8. November 2002 habe sich nach Mitteilung der BA erledigt, was letztlich auch durch das Schreiben vom 7. März 2006 bestätigt werde.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Januar 2008 aufzuheben, der Klägerin für das dortige Klageverfahren S 3 R 606/07 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt U. B ..., A-Stadt, beizuordnen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zwar ergibt sich aus der Forderungsaufstellung vom 19. September 2005 mit hinreichender Deutlichkeit, dass die BA am 8. November 2002 nach eigener Auffassung eine Forderung in Höhe von 1384,78 Euro gegen die Klägerin hatte. Eine spätere Erledigung dieser Forderung ist nicht ersichtlich. Die Forderungsaufstellung lässt auch erkennen, dass die bis zum April 2006 durchgeführte Aufrechnung nicht die Sollstellung vom 8. November 2002, sondern eine frühere Sollstellung betraf, bei der es nach Angaben der Klägerin um die Rückforderung von Kindergeld für die Zeit von August 1990 bis Juni 1993 ging. Dass die BA keine weitere Aufrechnung vorgenommen hat, schließt das Bestehen eines weitergehenden Rückforderungsanspruchs für andere Leistungen bzw. Leistungszeiträume nicht aus.
Allerdings ist nicht ersichtlich, welcher konkrete Rückforderungsanspruch verrechnet werden soll (vgl. BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 1). Rechtsgrund, Entstehungszeitpunkt und Fälligkeit des zur Verrechnung gestellten Anspruchs sind weder den die Verrechnung betreffenden Schriftsätzen der BA noch den Akten der Beklagten zu entnehmen. Die BA hat nicht einmal mitgeteilt, welche Leistung für welchen Zeitraum von der Klägerin zurückgefordert wird. Dass es sich um denselben Rückforderungsanspruch handelt, der dem Verrechnungsersuchen vom 29. November 1996 zu Grunde lag, erscheint ausgeschlossen, da die damalige Rückforderung wohl das sozialrechtliche Kindergeld für August 1990 bis Juni 1993 betraf, die Mitteilung der Forderungseinzugstelle vom 21. März 2007 zu fortbestehenden Rückforderungsansprüchen jedoch laut Betreff ein - erst zum 1. Januar 1996 eingeführtes - steuerrechtliches Kindergeld betrifft. Bezüglich eines (überzahlten) steuerrechtlichen Kindergeldes oder sonstiger Forderungen der BA liegt jedoch möglicherweise gar kein Verrechnungsersuchen der BA vor. Das Schreiben vom 2. November 2006 erging in Beantwortung einer Anfrage der Beklagten, welche Restforderung bezüglich des Verrechnungsersuchens vom 29. November 1996 bestehe. Der damals zur Verrechnung gestellte Rückforderungsanspruch war aber zu diesem Zeitpunkt bereits durch Aufrechnung erloschen. Sollte dagegen in dem Schreiben vom 2. November 2006 ein (erneutes) Verrechnungsersuchen zu sehen sein, ist dieses Ersuchen jedenfalls bisher nicht hinreichend bestimmt.
Da die Klägerin nach Maßgabe der von ihr erteilten Auskunft über ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen, ist ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist ebenfalls erforderlich, da im Klageverfahren im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären sind und nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin selbst über ausreichende rechtliche Kenntnisse verfügt.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG)
Gründe:
I.
Die Klägerin bezieht von der Beklagten eine Altersrente und wendet sich im Klageverfahren S 3 R 606/07 vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) gegen eine von der Beklagten mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 (betreffend eine Rentennachzahlung) und 13. Dezember 2006 (betreffend die laufende monatliche Altersrente) verfügte Verrechnung zu Gunsten der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Familienkasse.
Die Verrechnung erfolgte aufgrund eines Verrechnungsersuchens der BA vom 29. November 1996 und einer - wegen zwischenzeitlicher Zahlungen aktualisierten - Mitteilung der Familienkasse über die zur Verrechnung gestellte Forderung in Höhe von zuletzt 1126,91 Euro (Schreiben vom 2. November 2006 und 1. Februar 2008).
Die Klägerin macht im Klageverfahren geltend, aufgrund einer Mitteilung der BA vom 7. März 2006 habe zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Restforderung in Höhe von 66,95 Euro aus der Rückforderung von Kindergeld für die Zeit von August 1990 bis Juni 1993 (ursprünglich 5130,96 DM) bestanden, die in den Monaten März und April 2006 vom laufenden Kindergeld einbehalten worden sei. Eine weitere Sollstellung vom 8. November 2002 in Höhe von 1384,78 Euro (Forderungsaufstellung vom 19. September 2005) habe sich laut Mitteilung der BA erledigt, weil das damit zurückgeforderte Kindergeld zu Recht bezogen worden sei. Hierzu solle ein namentlich genannter Mitarbeiter der BA als Zeuge vernommen werden. Außerdem sei die Verrechnung gemäß §§ 52, 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) unzulässig, weil die Klägerin durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) werde. Ihr verbleibe bei einer monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 577,71 Euro (vor Verrechnung) "gerade so der notwendige Lebensunterhalt". Nachweise über eine bei Durchführung der Verrechnung eintretender Sozialhilfebedürftigkeit wurden nicht vorgelegt. Ein von der Klägerin neben ihrer Rente bezogenes Wohngeld in Höhe von 81,00 Euro monatlich blieb in der Klagebegründung unerwähnt.
Den Antrag der Klägerin vom 8. Januar 2008, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt U. B ..., A-Stadt, beizuordnen, hat das SG mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Beschluss vom 11. Januar 2008, zugestellt am 23. Januar 2008). Die Berechtigung der von der BA zur Verrechnung gestellten Forderung sei durch das Verrechnungsersuchen vom 29. November 1996 und eine Auskunft der Forderungseinzugstelle der BA vom 21. März 2007, wonach kein Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig und die gemeldeten Rückforderungen rechtskräftig seien, hinreichend wahrscheinlich nachgewiesen. Dass über die im April 2006 abgeschlossene Verrechnung (richtig wohl: Aufrechnung) hinaus eine (weitere) Forderung bestanden habe, sei von der Forderungseinzugstelle mit Schreiben vom 2. November 2006 bestätigt worden. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass sie durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig werde.
Zur Begründung der am 25. Februar 2008 (einem Montag) eingegangenen Beschwerde hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, aus dem Schreiben der BA vom 7. März 2006 gehe hervor, dass zu diesem Zeitpunkt keine die Auszahlung des laufenden Kindergeldes hemmenden Gegenforderungen mehr bestanden hätten. Damit sei die Behauptung der BA im Schreiben vom 2. November 2006, ihr stehe noch eine Forderung in Höhe von 1306,91 Euro zu, hinreichend erschüttert. Die in der Forderungsaufstellung vom 19. September 2005 enthaltene Sollstellung vom 8. November 2002 habe sich nach Mitteilung der BA erledigt, was letztlich auch durch das Schreiben vom 7. März 2006 bestätigt werde.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Januar 2008 aufzuheben, der Klägerin für das dortige Klageverfahren S 3 R 606/07 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt U. B ..., A-Stadt, beizuordnen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zwar ergibt sich aus der Forderungsaufstellung vom 19. September 2005 mit hinreichender Deutlichkeit, dass die BA am 8. November 2002 nach eigener Auffassung eine Forderung in Höhe von 1384,78 Euro gegen die Klägerin hatte. Eine spätere Erledigung dieser Forderung ist nicht ersichtlich. Die Forderungsaufstellung lässt auch erkennen, dass die bis zum April 2006 durchgeführte Aufrechnung nicht die Sollstellung vom 8. November 2002, sondern eine frühere Sollstellung betraf, bei der es nach Angaben der Klägerin um die Rückforderung von Kindergeld für die Zeit von August 1990 bis Juni 1993 ging. Dass die BA keine weitere Aufrechnung vorgenommen hat, schließt das Bestehen eines weitergehenden Rückforderungsanspruchs für andere Leistungen bzw. Leistungszeiträume nicht aus.
Allerdings ist nicht ersichtlich, welcher konkrete Rückforderungsanspruch verrechnet werden soll (vgl. BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 1). Rechtsgrund, Entstehungszeitpunkt und Fälligkeit des zur Verrechnung gestellten Anspruchs sind weder den die Verrechnung betreffenden Schriftsätzen der BA noch den Akten der Beklagten zu entnehmen. Die BA hat nicht einmal mitgeteilt, welche Leistung für welchen Zeitraum von der Klägerin zurückgefordert wird. Dass es sich um denselben Rückforderungsanspruch handelt, der dem Verrechnungsersuchen vom 29. November 1996 zu Grunde lag, erscheint ausgeschlossen, da die damalige Rückforderung wohl das sozialrechtliche Kindergeld für August 1990 bis Juni 1993 betraf, die Mitteilung der Forderungseinzugstelle vom 21. März 2007 zu fortbestehenden Rückforderungsansprüchen jedoch laut Betreff ein - erst zum 1. Januar 1996 eingeführtes - steuerrechtliches Kindergeld betrifft. Bezüglich eines (überzahlten) steuerrechtlichen Kindergeldes oder sonstiger Forderungen der BA liegt jedoch möglicherweise gar kein Verrechnungsersuchen der BA vor. Das Schreiben vom 2. November 2006 erging in Beantwortung einer Anfrage der Beklagten, welche Restforderung bezüglich des Verrechnungsersuchens vom 29. November 1996 bestehe. Der damals zur Verrechnung gestellte Rückforderungsanspruch war aber zu diesem Zeitpunkt bereits durch Aufrechnung erloschen. Sollte dagegen in dem Schreiben vom 2. November 2006 ein (erneutes) Verrechnungsersuchen zu sehen sein, ist dieses Ersuchen jedenfalls bisher nicht hinreichend bestimmt.
Da die Klägerin nach Maßgabe der von ihr erteilten Auskunft über ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen, ist ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist ebenfalls erforderlich, da im Klageverfahren im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären sind und nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin selbst über ausreichende rechtliche Kenntnisse verfügt.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG)
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