Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 529/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 181/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.10.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach Beitragserstattung.
Der 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Nach dem Gesamtkontospiegel vom 24.03.2006 war er in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 07.02.1972 bis 12.11.1991 versicherungspflichtig beschäftigt und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Am 25.05.1992 stellte der Kläger Antrag auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Daraufhin erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 19.08.1992 die Hälfte der im Zeitraum vom 07.02.1972 bis 12.11.1991 entrichteten Beiträge in Höhe von 43.305,02 DM; dieser Betrag wurde an den Kläger ausgezahlt.
Am 16.03.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente. Mit Bescheid vom 29.03.2006 wies die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die bereits erfolgte Beitragserstattung ab. Durch die Beitragserstattung sei das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Damit bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr. Den hiergegen am 27.04.2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 zurück. Durch die Beitragserstattung mit Bescheid vom 19.08.1992 seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht mehr entrichtet.
Hiergegen hat der Kläger am 18.08.2006 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Am 20.04.2007 hat der Kläger erneut formlos Antrag auf Gewährung einer Rente gestellt. Mit Bescheid vom 30.04.2007, der gemäß § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist, hat die Beklagte den Antrag abgelehnt, da in den rechtlichen bzw. tatsächlichen Verhältnissen, die dem Bescheid vom 29.03.2006 zugrunde gelegen hätten, keine Änderung eingetreten sei.
Mit Urteil vom 18.10.2007 gemäß § 124 Abs 2 SGG hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger besitze keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Unter Berücksichtigung der durchgeführten Beitragserstattung seien keine auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr vorhanden. Durch die mit Bescheid der Beklagten vom 19.08.1992 durchgeführte Beitragserstattung sei gemäß § 210 Abs 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten, d.h. aus den Versicherungszeiten im Zeitraum von Februar 1972 bis November 1991, bestünden nicht mehr. Sie könnten daher auch nicht mehr im Rahmen der Prüfung der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für eine Altersrente berücksichtigt werden. Nachdem der Kläger nach dem Zeitpunkt der erfolgten Beitragserstattung keinerlei Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr zurückgelegt habe, seien somit keine Zeiten vorhanden, die auf die allgemeine Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente angerechnet werden könnten. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den sogenannten Arbeitgeberanteilen sei aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht möglich.
Hiergegen richtet sich die beim SG am 19.02.2008 und beim Bayer. Landessozialgericht am 29.02.2008 eingegangene Berufung des Klägers. Er sei in der Bundesrepublik Deutschland 20 Jahre beschäftigt gewesen. Er bitte, dass nochmals etwas unternommen werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.10.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 30.04.2007 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen,
ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.10.2007 zurückzuweisen.
Es werde auf die zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten sowie des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung erweist sich jedoch nicht als begründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 29.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2007, der gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Das SG durfte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG entscheiden, denn die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 09.05.2007 und 25.05.2007 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 18.10.2007 die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Altersrente.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente gemäß § 35 SGB VI liegen nicht vor. Der Kläger hat nämlich aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung die für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Wartezeit gemäß §§ 34 Abs 1, 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI nicht erfüllt.
Versicherte haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen, 34 Abs 1 SGB VI. Regelaltersrente wird ab dem vollendeten 65. Lebensjahr bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gewährt, § 35 SGB VI.
Der Kläger erfüllt nicht die allgemeine Wartezeit, weil seine Rentenanwartschaften - worauf das Erstgericht zutreffend hinweist - durch die mit Bescheid vom 19.08.1992 durchgeführte Beitragserstattung erloschen sind.
Nach § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI werden Beiträge u.a. Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben, § 210 Abs 3 Satz 1 SGB VI. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst, § 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr,
§ 210 Abs 6 Satz 3 SGB VI.
Im vorliegenden Verfahren wurden dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 19.08.1992 die im Zeitraum vom 07.02.1972 bis 12.11.1991 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 43.305,02 DM erstattet. Durch die Beitragserstattung wurde gemäß § 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten, d.h. im vorliegenden Fall aus den Versicherungszeiten im Zeitraum vom 07.02.1972 bis 12.11.1991, bestehen nicht mehr, § 210 Abs 6 Satz 3 SGB VI. Daher können sie auch nicht mehr im Rahmen der Prüfung der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für eine Altersrente berücksichtigt werden.
Eine Rentenanwartschaft hätte nur durch nachfolgende Beitragszeiten neu begründet werden können. Nach dem Zeitpunkt der erfolgten Beitragserstattung hat der Kläger jedoch keinerlei Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr zurückgelegt. Somit sind keine Zeiten vorhanden, die auf die allgemeine Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente angerechnet werden könnten. Damit besteht kein Anspruch auf Altersrente.
Wesentliche neue Gesichtspunkte hat der Kläger in der Berufungsbegründung nicht vorgetragen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland 20 Jahre beschäftigt gewesen sei.
Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den sog. Arbeitgeberanteilen ist aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht möglich, § 210 Abs 3 Satz 1 SGB VI.
Die Beschränkung der Beitragserstattung auf den Arbeitnehmeranteil ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen das Willkürverbot (vgl. dazu beispielhaft: BSG SozR 2200 R 1303 Nr 18, 33; BVerG SozR 2200 § 1303 Nr 19, 34; BSG SozR 3-2600 § 210 Nr 2; BSG Beschluss vom 31.07.2007 Az: B 5a/4 R 199/07 B; BayLSG, Urteil vom 31.01.2007 Az:
L 20 R 592/06).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach Beitragserstattung.
Der 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Nach dem Gesamtkontospiegel vom 24.03.2006 war er in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 07.02.1972 bis 12.11.1991 versicherungspflichtig beschäftigt und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Am 25.05.1992 stellte der Kläger Antrag auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Daraufhin erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 19.08.1992 die Hälfte der im Zeitraum vom 07.02.1972 bis 12.11.1991 entrichteten Beiträge in Höhe von 43.305,02 DM; dieser Betrag wurde an den Kläger ausgezahlt.
Am 16.03.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente. Mit Bescheid vom 29.03.2006 wies die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die bereits erfolgte Beitragserstattung ab. Durch die Beitragserstattung sei das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Damit bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr. Den hiergegen am 27.04.2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 zurück. Durch die Beitragserstattung mit Bescheid vom 19.08.1992 seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht mehr entrichtet.
Hiergegen hat der Kläger am 18.08.2006 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Am 20.04.2007 hat der Kläger erneut formlos Antrag auf Gewährung einer Rente gestellt. Mit Bescheid vom 30.04.2007, der gemäß § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist, hat die Beklagte den Antrag abgelehnt, da in den rechtlichen bzw. tatsächlichen Verhältnissen, die dem Bescheid vom 29.03.2006 zugrunde gelegen hätten, keine Änderung eingetreten sei.
Mit Urteil vom 18.10.2007 gemäß § 124 Abs 2 SGG hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger besitze keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Unter Berücksichtigung der durchgeführten Beitragserstattung seien keine auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr vorhanden. Durch die mit Bescheid der Beklagten vom 19.08.1992 durchgeführte Beitragserstattung sei gemäß § 210 Abs 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten, d.h. aus den Versicherungszeiten im Zeitraum von Februar 1972 bis November 1991, bestünden nicht mehr. Sie könnten daher auch nicht mehr im Rahmen der Prüfung der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für eine Altersrente berücksichtigt werden. Nachdem der Kläger nach dem Zeitpunkt der erfolgten Beitragserstattung keinerlei Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr zurückgelegt habe, seien somit keine Zeiten vorhanden, die auf die allgemeine Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente angerechnet werden könnten. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den sogenannten Arbeitgeberanteilen sei aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht möglich.
Hiergegen richtet sich die beim SG am 19.02.2008 und beim Bayer. Landessozialgericht am 29.02.2008 eingegangene Berufung des Klägers. Er sei in der Bundesrepublik Deutschland 20 Jahre beschäftigt gewesen. Er bitte, dass nochmals etwas unternommen werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.10.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 30.04.2007 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen,
ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.10.2007 zurückzuweisen.
Es werde auf die zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten sowie des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung erweist sich jedoch nicht als begründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 29.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2007, der gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Das SG durfte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG entscheiden, denn die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 09.05.2007 und 25.05.2007 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 18.10.2007 die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Altersrente.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente gemäß § 35 SGB VI liegen nicht vor. Der Kläger hat nämlich aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung die für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Wartezeit gemäß §§ 34 Abs 1, 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI nicht erfüllt.
Versicherte haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen, 34 Abs 1 SGB VI. Regelaltersrente wird ab dem vollendeten 65. Lebensjahr bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gewährt, § 35 SGB VI.
Der Kläger erfüllt nicht die allgemeine Wartezeit, weil seine Rentenanwartschaften - worauf das Erstgericht zutreffend hinweist - durch die mit Bescheid vom 19.08.1992 durchgeführte Beitragserstattung erloschen sind.
Nach § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI werden Beiträge u.a. Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben, § 210 Abs 3 Satz 1 SGB VI. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst, § 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr,
§ 210 Abs 6 Satz 3 SGB VI.
Im vorliegenden Verfahren wurden dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 19.08.1992 die im Zeitraum vom 07.02.1972 bis 12.11.1991 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 43.305,02 DM erstattet. Durch die Beitragserstattung wurde gemäß § 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten, d.h. im vorliegenden Fall aus den Versicherungszeiten im Zeitraum vom 07.02.1972 bis 12.11.1991, bestehen nicht mehr, § 210 Abs 6 Satz 3 SGB VI. Daher können sie auch nicht mehr im Rahmen der Prüfung der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für eine Altersrente berücksichtigt werden.
Eine Rentenanwartschaft hätte nur durch nachfolgende Beitragszeiten neu begründet werden können. Nach dem Zeitpunkt der erfolgten Beitragserstattung hat der Kläger jedoch keinerlei Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr zurückgelegt. Somit sind keine Zeiten vorhanden, die auf die allgemeine Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente angerechnet werden könnten. Damit besteht kein Anspruch auf Altersrente.
Wesentliche neue Gesichtspunkte hat der Kläger in der Berufungsbegründung nicht vorgetragen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland 20 Jahre beschäftigt gewesen sei.
Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den sog. Arbeitgeberanteilen ist aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht möglich, § 210 Abs 3 Satz 1 SGB VI.
Die Beschränkung der Beitragserstattung auf den Arbeitnehmeranteil ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen das Willkürverbot (vgl. dazu beispielhaft: BSG SozR 2200 R 1303 Nr 18, 33; BVerG SozR 2200 § 1303 Nr 19, 34; BSG SozR 3-2600 § 210 Nr 2; BSG Beschluss vom 31.07.2007 Az: B 5a/4 R 199/07 B; BayLSG, Urteil vom 31.01.2007 Az:
L 20 R 592/06).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
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