L 3 B 165/08 U PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5053/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 165/08 U PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
vom 04.01.2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

In dem vor dem Sozialgericht (SG) München anhängigen Verfahren streiten die Beteiligten noch über die Feststellung der etwaigen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem für vollstreckbar erklärten Forderungsbescheid der Beklagten vom 19.03.2007.

Der 1958 geborene Kläger ist Eigentümer forst- und landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Gemarkung P ... Die Beklagte hat den oben angeführten Forderungsbescheid vom 19.03.2007 (infolge eines Schreibversehens Datum: 17.03.2007) über Umlagen für 2006 in Höhe von EUR 123,55 inklusive Mahngebühren am 16.04.2007 für vollstreckbar erklärt und die Zwangsvollstreckung eingeleitet.

II.

Nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts T. - Vollstreckungsgericht vom 28.06.2007 betreffend ein Konto des Klägers bei der HypoVereinsbank erhob der Kläger Vollstreckungsabwehrklage und beantragte die sofortige Einstellung der Pfändungsmaßnahme. Mit Schreiben vom 23.07.2007 gab das Amtsgericht T. die Vollstreckungsabwehrklage an das SG München ab. Am 27.07.2007 verrechnete die Beklagte die Beitragsforderung mit einem Guthaben des Klägers bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern und teilte gemäß § 28 SGB IV der Drittschuldnerin mit, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss könne gelöscht werden.

Die 1. Kammer des SG München forderte den Kläger mit Schreiben vom 22.08.2007 unter Fristsetzung bis 10.09.2007 auf, im Einzelnen aufgeführte Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, ansonsten sei der gestellte PKH-Antrag bereits aus diesem Grunde abzulehnen.

Der Kläger übermittelte lediglich Kontoauszüge aus dem Zeitraum 01. mit 22.08.2007, ohne unter anderem Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, ein Darlehen, eine Gutschrift in Höhe von EUR 1.939,86 sowie eine Miete in Höhe von EUR 690,00 zu substantiieren. Wegen der teilweise unvollständigen und insbesondere fehlenden Glaubhaftmachung wesentlicher persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse wurde der PKH-Antrag durch Beschluss vom 04.01.2008 abgelehnt. Dieser wurde dem Kläger laut der vom Bediensteten F. E. unterzeichneten Zustellungsurkunde der Deutschen Post vom 15.01.2008 unter der im Rubrum aufgeführten Anschrift persönlich übergeben.

III.

Mit Fax vom 23.02.2008 (Samstag), eingegangen laut Faxjournal am selben Tag, erhob der Kläger hiergegen Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG), der das SG nicht abgeholfen hat. Auf Aufforderung des Senats bestritt der Kläger, dass der Beschluss des SG vom 04.01.2008 ihm wegen krankheitsbedingter Abwesenheit am 15.01.2008 zugestellt worden sei. Ein fehlerhaftes Verhalten des Zustellers könne nicht ihm angelastet werden.

Auf Anfrage des Senats bestätigte die Deutsche Post durch den Kundenservice Brief am 24.06.2008, der Stammzusteller E. habe wie in der Zustellungsurkunde vermerkt den Zustellungsauftrag am 25.01.2008 absolut sicher persönlich an den Kläger übergeben. Diese Auskunft wurde dem Kläger bekanntgegeben. Mit Fax vom 20.07.2008 beantragt er, das Verfahren auszusetzen.

IV.

Die am 25.02.2008 dem Fax des LSG entnommene statthafte und formgerecht eingereichte Beschwerdeschrift vom 23.02.2008 (eingegangen laut Faxjournal am 23.02.2008) gegen den am 15.01.2008 laut Zustellungsurkunde zugestellten Beschluss des SG München vom 04.01.2008 erweist sich als nicht fristgerecht, § 173 Sätze 1, 2 SGG. Denn sie ist nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe eingelegt worden, auch liegen Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, so dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist.

Gemäß § 63 Abs.2 SGG i.V.m. §§ 176, 182 ZPO wurde der oben angeführte Beschluss dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 15.01.2008 persönlich übergeben. Die ordnungsgemäße ausgefertigte und vom Stammzusteller unterzeichnete Urkunde begründet nach §§ 202 SGG, 182, 418 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, hier der Übergabe des Beschlusses vom 04.01.2008 am 15.01.2008 an den Kläger unter der oben angeführten Adresse durch den Postbediensteten E ...

Der grundsätzlich mögliche Gegenbeweis der Unrichtigkeit dieser in der Urkunde bezeugten Tatsachen erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Ein solcher ist zur Überzeugung des Senats nach der vorliegenden Auskunft des Kundenservices Brief der Deutschen Post vom 24.06.2008 nebst Anlagen nicht erbracht, vgl. BayVerfGH, Beschlüsse vom 31.07.2007, Vf.16-VI.07 sowie vom 12.10.2007, Vf.36-VI.07. Die aus der dem Beschluss beigefügten ordnungsgemäß erfolgten Rechtsmittelbelehrung ersichtliche Beschwerdefrist, welche am 16.01.2008 zu laufen begonnen und am 15.02.2008 geendet hat, §§ 173 Satz 1, 2, 64 Abs.1, 2 SGG, wurde somit durch die erst am 23.02.2008 beim LSG eingegangene Beschwerde nicht gewahrt. Wiedereinsetzung in vorigen Stand konnte hiergegen nicht gewährt werden, § 67 Abs.1 SGG. Der Kläger war nämlich zur Überzeugung des Senats nicht ohne sein Verschulden gehindert, die aus der Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich ersichtliche Beschwerdefrist von einem Monat einzuhalten. Glaubhafte Gründe, welche eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, wurden nämlich weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich.

Bei der Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass der Kläger auch im Beschwerdeverfahren seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und endgültig, §§ 183, 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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