Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 97/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 183/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Bayreuth vom 26.11.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente nach Beitragserstattung streitig.
Der 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Im Zeitraum vom 01.03.1957 bis 16.12.1966 war der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Auf den Antrag des Klägers vom 07.06.1969 erstattete die LVA Hannover mit Bescheid vom 25.06.1970 die im Zeitraum vom 01.03.1957 bis 16.12.1966 entrichteten Beiträge in Höhe von 2.427,90 DM.
Am 04.05.2005 beantragte der Kläger Altersrente. Mit Bescheid vom 19.05.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, die vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung vom 01.03.1957 bis 16.12.1966 entrichteten Beiträge seien durch die LVA Hannover mit Bescheid vom 25.06.1970 erstattet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten vorhanden. Hiergegen legte der Kläger am 15.06.2005 Widerspruch ein, den er trotz wiederholter Aufforderung durch die Beklagte nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.02.2006 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG).
Mit Urteil vom 26.11.2007 gemäß §124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger besitze keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Unter Berücksichtigung der durchgeführten Beitragserstattung seien keine auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr vorhanden. Dem Kläger seien mit Bescheid der LVA Hannover vom 25.06.1970 die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge vom 01.03.1957 bis 16.12.1966 erstattet worden. Durch die Beitragserstattung seien gemäß §1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Zeiten, also aus den Versicherungszeiten für den Zeitraum vom März 1957 bis Dezember 1966, ausgeschlossen. Nach dem Zeitpunkt der erfolgten Beitragserstattung habe der Kläger keinerlei Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr zurückgelegt, weshalb keine Zeiten mehr vorhanden seien, die auf die allgemeine Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente angerechnet werden könnten.
Hiergegen richtet sich die beim SG am 19.02.2008 und beim Bay. LSG am 29.02.2008 eingegangene Berufung des Klägers.
Er habe solange in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet, seine Akte möge richtig behandelt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.11.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.11.2007.
Auf die zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung werde Bezug genommen.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das SG durfte ohne mündliche Verhandlung gemäß §124 Abs 2 SGG entscheiden, denn die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 10.04.2007 und 17.04.2007 hierzu ihr Einverständnis erklärt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 26.11.2007 die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Altersrente.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) liegen nicht vor. Der Kläger hat nämlich aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung die für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Wartezeit gemäß §§ 34 Abs 1, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI nicht erfüllt.
Versicherte haben gemäß § 35 SGB VI Anspruch auf Altersrente, wenn sie
das 65. Lebensjahr vollendet und
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben.
Für die Gewährung einer Regelaltersrente ist gemäß §§ 34 Abs1, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung.
Der Kläger erfüllt nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, weil seine Rentenanwartschaft - worauf das Erstgericht zutreffend hinweist - seit der mit Bescheid vom 25.06.1970 durchgeführten Beitragserstattung erloschen ist, § 1303 Abs 7 RVO. Nach dieser Vorschrift schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Ansprüche aus dem bisher zurückgelegten Versicherungsverhältnis erlöschen.
Eine Rentenanwartschaft hätte nur durch nachfolgende Beitragszeiten neu begründet werden können. Der Kläger hat jedoch nach der Beitragserstattung keine weiteren Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichtet.
Die für eine Altersrente erforderliche Wartezeit gemäß §§ 34 Abs 1, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI ist somit nicht erfüllt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nur die Hälfte der entrichteten Beiträge, d.h. die vom Kläger (Versicherten) selbst getragenen Beiträge zu erstatten sind, § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO. Die Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Anteile zur Rentenversicherung ist hingegen vom Gesetz ausgeschlossen.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.11.2007 zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Bayreuth vom 26.11.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente nach Beitragserstattung streitig.
Der 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Im Zeitraum vom 01.03.1957 bis 16.12.1966 war der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Auf den Antrag des Klägers vom 07.06.1969 erstattete die LVA Hannover mit Bescheid vom 25.06.1970 die im Zeitraum vom 01.03.1957 bis 16.12.1966 entrichteten Beiträge in Höhe von 2.427,90 DM.
Am 04.05.2005 beantragte der Kläger Altersrente. Mit Bescheid vom 19.05.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, die vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung vom 01.03.1957 bis 16.12.1966 entrichteten Beiträge seien durch die LVA Hannover mit Bescheid vom 25.06.1970 erstattet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten vorhanden. Hiergegen legte der Kläger am 15.06.2005 Widerspruch ein, den er trotz wiederholter Aufforderung durch die Beklagte nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.02.2006 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG).
Mit Urteil vom 26.11.2007 gemäß §124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger besitze keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Unter Berücksichtigung der durchgeführten Beitragserstattung seien keine auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr vorhanden. Dem Kläger seien mit Bescheid der LVA Hannover vom 25.06.1970 die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge vom 01.03.1957 bis 16.12.1966 erstattet worden. Durch die Beitragserstattung seien gemäß §1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Zeiten, also aus den Versicherungszeiten für den Zeitraum vom März 1957 bis Dezember 1966, ausgeschlossen. Nach dem Zeitpunkt der erfolgten Beitragserstattung habe der Kläger keinerlei Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr zurückgelegt, weshalb keine Zeiten mehr vorhanden seien, die auf die allgemeine Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente angerechnet werden könnten.
Hiergegen richtet sich die beim SG am 19.02.2008 und beim Bay. LSG am 29.02.2008 eingegangene Berufung des Klägers.
Er habe solange in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet, seine Akte möge richtig behandelt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.11.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.11.2007.
Auf die zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung werde Bezug genommen.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das SG durfte ohne mündliche Verhandlung gemäß §124 Abs 2 SGG entscheiden, denn die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 10.04.2007 und 17.04.2007 hierzu ihr Einverständnis erklärt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 26.11.2007 die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Altersrente.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) liegen nicht vor. Der Kläger hat nämlich aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung die für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Wartezeit gemäß §§ 34 Abs 1, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI nicht erfüllt.
Versicherte haben gemäß § 35 SGB VI Anspruch auf Altersrente, wenn sie
das 65. Lebensjahr vollendet und
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben.
Für die Gewährung einer Regelaltersrente ist gemäß §§ 34 Abs1, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung.
Der Kläger erfüllt nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, weil seine Rentenanwartschaft - worauf das Erstgericht zutreffend hinweist - seit der mit Bescheid vom 25.06.1970 durchgeführten Beitragserstattung erloschen ist, § 1303 Abs 7 RVO. Nach dieser Vorschrift schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Ansprüche aus dem bisher zurückgelegten Versicherungsverhältnis erlöschen.
Eine Rentenanwartschaft hätte nur durch nachfolgende Beitragszeiten neu begründet werden können. Der Kläger hat jedoch nach der Beitragserstattung keine weiteren Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichtet.
Die für eine Altersrente erforderliche Wartezeit gemäß §§ 34 Abs 1, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI ist somit nicht erfüllt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nur die Hälfte der entrichteten Beiträge, d.h. die vom Kläger (Versicherten) selbst getragenen Beiträge zu erstatten sind, § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO. Die Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Anteile zur Rentenversicherung ist hingegen vom Gesetz ausgeschlossen.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.11.2007 zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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