Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 71/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 593/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.07.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1985 geborene Kläger begehrt von der Beklagten Halbwaisenrente aus der Versicherung seines 1934 geborenen und am 04.04.2004 verstorbenen Vaters, S. A ...
Der Versicherte war türkischer Staatsangehöriger und in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 29.09.1964 bis 15.10.1977 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend kehrte er wieder in die Türkei zurück und ist am 04.04.2004 dort verstorben.
Am 23.02.2006 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Waisenrente aus der Versicherung seines verstorbenen Vaters. Mit Bescheid vom 23.10.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die vom Versicherten zur deutschen Rentenversicherung vom 29.09.1964 bis 15.10.1977 entrichteten Beiträge seien durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mit Bescheid vom 23.03.1978 erstattet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten vorhanden. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehe somit nicht. Hiergegen erhob der Kläger ohne Begründung Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2007 mit im Wesentlichen inhaltsgleicher Begründung zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 07.02.2007 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Mit Schriftsatz vom 28.03.2007 hat die Beklagte Kopien der von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg per Fax übermittelten Versicherungskarten Nrn 1 bis 3 zur Kenntnis übersandt. Die Versicherungskarten enthielten den Vermerk "Beiträge erstattet, § 1303 RVO".
Mit Gerichtsbescheid vom 06.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger besitze keinen Anspruch auf Waisenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, da die vom verstorbenen Vater des Klägers im Zeitraum von September 1964 bis Oktober 1977 entrichteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung ihm auf seinen Antrag vom 20.06.1977 mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württem-berg vom 23.03.1978 erstattet worden seien. Durch die Beitragserstattung gemäß § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung seien gemäß § 1303 Abs. 7 RVO weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Auch nach der ab 01.01.1992 geltenden Bestimmung des
§ 210 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werde mit der Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr. Dieser Sachverhalt sei durch den Ausdruck aus dem Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten dokumentiert. Darüber hinaus habe die Beklagte im Klageverfahren Kopien der Versicherungskarten Nrn. 1 bis 3 vorgelegt, welche den Stempelaufdruck "Beiträge erstattet durch die LVA Baden" enthielten. Auch damit sei belegt, dass die Beitragserstattung durchgeführt worden sei. Im Übrigen habe der Kläger dies weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren bestritten. Durch die Beitragserstattung könnten diese Zeiträume bei der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für eine Waisenrente nicht mehr berücksichtigt werden. Nachdem der verstorbene Vater des Klägers nach dem Zeitpunkt der Beitragserstattung keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichtet habe, seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten gegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die beim SG am 30.07.2007 und beim BayLSG am 01.08.2007 eingegangen ist. Der Kläger hat die Berufung nicht begründet.
Auf gerichtliche Nachfrage vom 17.10.2007 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.10.2007 mitgeteilt, dass sich im Kartenarchiv der Beklagten keine Versicherungskarten für den Versicherten befänden. Die Originalversicherungskarten lägen der Beklagten somit nicht vor. Auf gerichtliche Nachfrage vom 08.11.2007 an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat diese einen Auszug aus dem Kontospiegel vom 23.10.2006 (18 LSG) sowie eine Kopie der Versicherungskarte Nr. 3 an die Beklagte weitergeleitet. Diese enthält den Vermerk "Beiträge erstattet".
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.07.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen,
ihm Halbwaisenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.07.2007 zurückzuweisen.
Auf die zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung werde Bezug genommen.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das SG durfte nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG. Nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG sind die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 03.04.2007 auch gehört worden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung erweist sich jedoch nicht als begründet.
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 06.07.2007 die Klage gegen den Bescheid vom 23.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Halbwaisenrente nach § 48 Abs. 1 SGB VI zu, denn die Beiträge aus der Versicherung seines verstorbenen Vaters S. A. sind diesem bereits erstattet worden.
Nach § 48 Abs. 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Die allgemeine Wartezeit ist für eine Rente wegen Todes gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI durch eine Versicherungszeit von 5 Jahren oder mehr erfüllt.
Gemäß § 1303 Abs. 7 RVO in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung werden durch eine Beitragserstattung Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Auch nach der ab 01.01.1992 geltenden Bestimmung des § 210 Abs.6 SGB VI wird mit der Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
Die vom verstorbenen Vater des Klägers im Zeitraum vom 29.09.1964 bis 15.10.1977 entrichteten Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind ihm auf seinen Antrag vom 20.06.1977 mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 23.03.1978 erstattet worden. Dieser Sachverhalt ist - worauf das SG zutreffend hinweist - durch den Ausdruck aus dem Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten sowie durch die Kopien der Versicherungskarten Nrn. 1 bis 3 dokumentiert. Letztere tragen nämlich den Stempelaufdruck "Beiträge erstattet durch die LVA Baden". Die Beitragserstattung ist somit - was der Kläger im Übrigen auch im Berufungsverfahren nicht bestritten hat - durchgeführt worden.
Rechtliche Folge hiervon ist, dass durch die Beitragserstattung die Zeiträume bei der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für eine Waisenrente nicht mehr berücksichtigt werden können, § 1303 Abs. 7 RVO. Nachdem der verstorbene Vater des Klägers nach dem Zeitpunkt der Beitragserstattung keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichtet hat, sind keine auf die Wartezeit gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI anrechnungsfähigen Versicherungszeiten gegeben.
Die allgemeine Wartezeit gilt auch nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI als erfüllt, weil der verstorbene Versicherte nicht bis zu seinem Tod eine Rente nach dem
SGB VI bezogen hat. Daher besteht mangels Erfüllung der allgemeinen Wartezeit im Versicherungsverhältnis des verstorbenen Vaters kein Anspruch auf Halbwaisenrente.
Neue Gesichtspunkte hat der Kläger im Berufungsverfahren - trotz gerichtlicher Erinnerung vom 04.09.2007 - nicht vorgetragen.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 06.07.2007 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1985 geborene Kläger begehrt von der Beklagten Halbwaisenrente aus der Versicherung seines 1934 geborenen und am 04.04.2004 verstorbenen Vaters, S. A ...
Der Versicherte war türkischer Staatsangehöriger und in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 29.09.1964 bis 15.10.1977 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend kehrte er wieder in die Türkei zurück und ist am 04.04.2004 dort verstorben.
Am 23.02.2006 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Waisenrente aus der Versicherung seines verstorbenen Vaters. Mit Bescheid vom 23.10.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die vom Versicherten zur deutschen Rentenversicherung vom 29.09.1964 bis 15.10.1977 entrichteten Beiträge seien durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mit Bescheid vom 23.03.1978 erstattet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten vorhanden. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehe somit nicht. Hiergegen erhob der Kläger ohne Begründung Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2007 mit im Wesentlichen inhaltsgleicher Begründung zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 07.02.2007 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Mit Schriftsatz vom 28.03.2007 hat die Beklagte Kopien der von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg per Fax übermittelten Versicherungskarten Nrn 1 bis 3 zur Kenntnis übersandt. Die Versicherungskarten enthielten den Vermerk "Beiträge erstattet, § 1303 RVO".
Mit Gerichtsbescheid vom 06.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger besitze keinen Anspruch auf Waisenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, da die vom verstorbenen Vater des Klägers im Zeitraum von September 1964 bis Oktober 1977 entrichteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung ihm auf seinen Antrag vom 20.06.1977 mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württem-berg vom 23.03.1978 erstattet worden seien. Durch die Beitragserstattung gemäß § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung seien gemäß § 1303 Abs. 7 RVO weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Auch nach der ab 01.01.1992 geltenden Bestimmung des
§ 210 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werde mit der Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr. Dieser Sachverhalt sei durch den Ausdruck aus dem Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten dokumentiert. Darüber hinaus habe die Beklagte im Klageverfahren Kopien der Versicherungskarten Nrn. 1 bis 3 vorgelegt, welche den Stempelaufdruck "Beiträge erstattet durch die LVA Baden" enthielten. Auch damit sei belegt, dass die Beitragserstattung durchgeführt worden sei. Im Übrigen habe der Kläger dies weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren bestritten. Durch die Beitragserstattung könnten diese Zeiträume bei der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für eine Waisenrente nicht mehr berücksichtigt werden. Nachdem der verstorbene Vater des Klägers nach dem Zeitpunkt der Beitragserstattung keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichtet habe, seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten gegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die beim SG am 30.07.2007 und beim BayLSG am 01.08.2007 eingegangen ist. Der Kläger hat die Berufung nicht begründet.
Auf gerichtliche Nachfrage vom 17.10.2007 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.10.2007 mitgeteilt, dass sich im Kartenarchiv der Beklagten keine Versicherungskarten für den Versicherten befänden. Die Originalversicherungskarten lägen der Beklagten somit nicht vor. Auf gerichtliche Nachfrage vom 08.11.2007 an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat diese einen Auszug aus dem Kontospiegel vom 23.10.2006 (18 LSG) sowie eine Kopie der Versicherungskarte Nr. 3 an die Beklagte weitergeleitet. Diese enthält den Vermerk "Beiträge erstattet".
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.07.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen,
ihm Halbwaisenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.07.2007 zurückzuweisen.
Auf die zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung werde Bezug genommen.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das SG durfte nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG. Nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG sind die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 03.04.2007 auch gehört worden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung erweist sich jedoch nicht als begründet.
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 06.07.2007 die Klage gegen den Bescheid vom 23.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Halbwaisenrente nach § 48 Abs. 1 SGB VI zu, denn die Beiträge aus der Versicherung seines verstorbenen Vaters S. A. sind diesem bereits erstattet worden.
Nach § 48 Abs. 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Die allgemeine Wartezeit ist für eine Rente wegen Todes gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI durch eine Versicherungszeit von 5 Jahren oder mehr erfüllt.
Gemäß § 1303 Abs. 7 RVO in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung werden durch eine Beitragserstattung Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Auch nach der ab 01.01.1992 geltenden Bestimmung des § 210 Abs.6 SGB VI wird mit der Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
Die vom verstorbenen Vater des Klägers im Zeitraum vom 29.09.1964 bis 15.10.1977 entrichteten Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind ihm auf seinen Antrag vom 20.06.1977 mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 23.03.1978 erstattet worden. Dieser Sachverhalt ist - worauf das SG zutreffend hinweist - durch den Ausdruck aus dem Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten sowie durch die Kopien der Versicherungskarten Nrn. 1 bis 3 dokumentiert. Letztere tragen nämlich den Stempelaufdruck "Beiträge erstattet durch die LVA Baden". Die Beitragserstattung ist somit - was der Kläger im Übrigen auch im Berufungsverfahren nicht bestritten hat - durchgeführt worden.
Rechtliche Folge hiervon ist, dass durch die Beitragserstattung die Zeiträume bei der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für eine Waisenrente nicht mehr berücksichtigt werden können, § 1303 Abs. 7 RVO. Nachdem der verstorbene Vater des Klägers nach dem Zeitpunkt der Beitragserstattung keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichtet hat, sind keine auf die Wartezeit gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI anrechnungsfähigen Versicherungszeiten gegeben.
Die allgemeine Wartezeit gilt auch nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI als erfüllt, weil der verstorbene Versicherte nicht bis zu seinem Tod eine Rente nach dem
SGB VI bezogen hat. Daher besteht mangels Erfüllung der allgemeinen Wartezeit im Versicherungsverhältnis des verstorbenen Vaters kein Anspruch auf Halbwaisenrente.
Neue Gesichtspunkte hat der Kläger im Berufungsverfahren - trotz gerichtlicher Erinnerung vom 04.09.2007 - nicht vorgetragen.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 06.07.2007 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
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