L 3 U 351/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 U 199/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 351/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.08.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 01.06.2005 Leistungsansprüche gegen die Beklagte über den 06.02.2006 hinaus hat.
Der 1952 geborene Kläger stürzte nach seinen Angaben am 01.06.2005 beim Aussteigen aus der Straßenbahn auf das Gesäß. Am 06.06.2005 suchte er den Orthopäden Dr. L. auf, der eine schwere Steißbeinprellung diagnostizierte. Mit Bescheid vom 02.02.2007 erkannte die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalles an: "folgenlos verheilte Prellung am Steißbein mit Bluterguss sowie folgenlos verheilte Gesäßprellung und Knieprellung links". Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit wurde vom 06.06.2005 bis 31.08.2005 anerkannt, unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 06.06.2005 bis 10.06.2005 sowie am 01. und 22.07.2005. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die notwendigen Behandlungskosten und Rehabilitationsmaßnahmen zu übernehmen. Das SG holte ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. F. vom 25.10.2006 ein, in dem festgestellt wurde, dass Arbeitsunfähigkeit bis 12.06.2005 bestanden habe. Die Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der erlittenen Prellverletzungen sei spätestens vier Wochen nach dem Unfall abgeschlossen gewesen. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation seien nicht erforderlich.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 23.08.2007 ab.
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Er trug insbesondere vor, sein rechtliches Gehör sei verletzt, auch sei seinem Antrag auf Vertagung nicht stattgegeben worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München sowie des
Bescheides vom 06.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
02.03.2006 zu verurteilen, die Behandlungsbedürftigkeit der Unfallfolgen über den
31.08.2005 hinaus anzuerkennen und die notwendigen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt demgegenüber,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:
:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Über den 31.08.2005 hinaus lag keine Behandlungsbedürftigkeit des Klägers vor, da die Unfallfolgen ausgeheilt waren.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund (§ 160 Abs. 2 SGG) vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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