L 3 U 434/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 111/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 434/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 249/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23.11.2007 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Entfernung des Gutachtens der Dres. M./S. vom 21.02.1996 aus den Akten der Beklagten.

Der 1939 geborene Kläger erlitt am 20.04.1976 einen Arbeitsunfall. Im vor dem Bayer. Landessozialgericht (L 3 U 297/93) betriebenen Gerichtsverfahren wegen der Gewährung einer Verletztenrente aufgrund dieses Unfalls wurde auf Antrag des Klägers vom 18.11.1994 durch Beweisanordnung vom 22.08.1995 ein Sachverständigengutachten des Dr. S. eingeholt. Dieses Gutachten vom 21.02.1996 übersandte das LSG am 18.03.1996 an die Beklagte, die es zu ihren Verwaltungsakten nahm.

Mit Schreiben vom 22.06.2004 beantragte der Kläger die Entfernung dieses Gutachtens aus den Akten der Beklagten. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2004 ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2007 zurück. Ein Anspruch auf Entfernung des Gutachtens nach § 84 Abs. 2 SGB X bestehe nicht, da es sich um ein gerichtliches Gutachten handle.

Hiergegen legte der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) ein und beantragte, den Bescheid vom 13.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Gutachten der Dres. M. und S. vom 21.02.1996 aus den Akten der Beklagten zu entfernen. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2007 ab. Ein Anspruch nach § 84 Abs. 2 SGB X bestehe nicht.

Der Befangenheitsantrag des Klägers sei missbräuchlich.

Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Der entscheidende Richter sei befangen gewesen. Das Gutachten des Dr. M. sei aus den Akten zu entfernen, da es rechtsmissbräuchlich erstellt worden sei.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Beklagtenakten, die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Gerichtsakten im Verfahren L 3 U 297/93 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entfernung der streitgegenständlichen Sachverständigengutachten aus der Beklagtenakte.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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