L 5 R 476/08 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 4244/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 476/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil
des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.

III. Der Streitwert wird mit 706,90 Euro festgesetzt.



Gründe:

I.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, welches eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 706,90 Euro bestätigt hat.
Die Klägerin betreibt in A-Stadt ein Marionettentheater und beschäftigt u.a. die Mitarbeiter M. und C ... Für diese gewährte sie jeweils im Dezember Sonderzuwendungen, mit denen Beiträge zu Direktversicherungen finanziert wurden. Aufgrund Betriebsprüfung mit Schlussbesprechung vom 06.11.2002 für den Prüfzeitraum vom 01.04.1999 bis 31.12.2001 forderte die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 07.11.2002/Widerspruchsbescheid vom 19.05.2003 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 706,90 Euro nach. Die in den Jahren 1999 bis 2001 für die Mitarbeiter M. und C. gezahlten Beiträge zu Direktversicherungen seien zu Unrecht nicht verbeitragt worden. Die steuerrechtlich relevante Pauschalierungshöchstgrenze sei überschritten worden, weil für beide Arbeitnehmer bereits anderweitige zu berücksichtigende Direktversicherungen bestünden. Zudem setze eine Beitragsfreiheit dieser Leistungen voraus, dass nähere Regelungen getroffen seien, die vorliegend sich jedoch nur aus den Einzelverträgen ergäben.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 07.05.2008 abgewiesen. Die Direktversicherungsleistungen der Klägerin seien nur dann beitragsfreies Arbeitsentgelt, wenn die einkommensteuerrechtlichen Voraussetzungen zur Pauschalbesteuerung erfüllt seien. Daran fehle es vorliegend aus zwei Gründen. Zum einen sei die kalenderjährliche Grenze von 3.408,00 DM für beide betroffene Arbeitnehmer überschritten worden. Zum anderen entspreche der relevante Rahmenvertrag vom 14.01.1999 nicht den Merkmalen einer Gruppenversicherung, die für die erforderliche Pauschalversteuerung notwendig seien. Die Berufung hat das Sozialgericht mangels Erreichen der Berufungssumme von 750,00 Euro nicht zugelassen, weil es an einer grundsätzlichen Bedeutung fehle und kein Fall der Divergenz bestehe.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und das Urteil des Sozialgerichts sei unzutreffend. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, dass das Versicherungsunternehmen, bei welchem die Klägerin die Direktversicherungen für die Mitarbeiter M. und C. abgeschlossen habe, die entsprechenden Verträge in gleicher Weise immer wieder verwende. Dies sei auch bei anderen Versicherungsunternehmen der Fall. Die Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg fordere, dass im Rahmenvertrag oder in Zusatzvereinbarungen dazu die versicherten Wagnisse bezeichnet sein müssten, nicht nur in den jeweiligen Einzelverträgen. Dies widerspreche der allgemeinen Praxis. Die Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg sei aufzuheben, weil eine konkrete Bezeichnung der versicherten Wagnisse im Rahmenvertrag als Voraussetzung für die Pauschalversteuerung und in der Folge die Beitragsfreiheit keinen Sinn mache. Entsprechendes fordere auch nicht der Gesetzgeber.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass die Klägerin sinngemäß die Überprüfung von Musterverträgen eines am Verfahren nicht Beteiligten, nämlich des Versicherungsunternehmens begehre. Hierfür sei das sozialgerichtliche Verfahren nicht eröffnet. Eine Klärung der Lohnsteuerrichtlinien müsse mit der Finanzverwaltung oder dem Bundesministerium der Finanzen durchgeführt werden.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 145
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG vorliegt, nicht aber die Frage, ob das Sozialgericht in der Sache zutreffend oder unzutreffend entschieden hat. Zuzulassen ist die Berufung nur, falls einer der abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt:
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung,
das Urteil weicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab (Divergenz) oder
ein Verfahrensmangel wird zu Recht geltend gemacht.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall erheblich ist (vgl. BSG Beschluss vom 30.08.2004 - B 2 U 401/03 B). Die Entscheidungserheblichkeit hat damit die gleiche Funktion, wie bei den anderen Zulassungsgründen das Kriterium, dass die angefochtene Entscheidung auf eine Abweichung oder einem Verfahrensmangel beruht oder beruhen kann (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 160 Rnrn. 9, 15, 23; § 104 Rn. 28).
Das Sozialgericht hat die Entscheidung in zweierlei Hinsicht begründet. Zum einen hat es ausgeführt, Leistungen des Arbeitgebers - wie die vorliegenden Beiträge zu einer Direktversicherung zu Gunsten der Beschäftigten - seien gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV i.V.m. der gemäß § 17 SGB IV erlassenen Arbeitsentgeltverordnung - dort § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.
§ 40b EStG - nur im Ausnahmefall beitragsfrei. Dies setze voraus, dass die Direktversicherungsbeiträge pauschal versteuert werden dürften. Dafür gelte eine Grenze von kalenderjährlich 3.408,00 DM pro Mitarbeiter. Diese sei vorliegend überschritten, weil für die Arbeitnehmer M. und C. bereits anderweitige Versicherungsverträge bestanden hätten, die in der Summe den Grenzbetrag von 3.408,00 DM überschritten hätten. Diese tatsächliche Überschreitung ergibt sich auch aus den Verfahrensakten und wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Damit ist die von der Klägerin zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Frage, ob die Rahmenverträge den Voraussetzungen der Pauschalbesteuerung erfüllten, nicht entscheidungserheblich, so dass es an der grundsätzlichen Bedeutung für die Zulassung der Berufung fehlt. Denn selbst wenn die Auffassung der Klägerin zutreffe, die verwendeten Rahmenverträge erfüllten die formellen Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung gemäß § 40b EStG und in der Folge für die Beitragsfreiheit, hätte das Urteil noch immer Bestand. Denn es stützte sich auf die Überschreitung der relevanten Pauschalierungsgrenze, welches die Beitragspflicht der geleisteten Beträge zur Folge hat.
Weil somit vorliegend der Rechtsfrage der Ausgestaltung der Rahmensverträge mangels Entscheidungserheblichkeit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Divergenz nicht ersichtlich ist und die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel geltend gemacht hat, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Der Beschwerde ist deshalb der Erfolg zu versagen.
Somit wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 07.05.2008 gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, weil die Klägerin als Arbeitgeberin nicht zu dem kostenprivilegierten Kreis des § 183 SGG zählt. Sie hat deshalb gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht der Höhe der verfahrensgegenständlichen Beitragsnachforderung.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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