L 4 B 670/08 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 489/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 670/08 KR ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Juni
2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, der Antragstellerin über den 08.04.2008 hinaus Krankengeld zu gewähren.
Mit Beschluss vom 27.06.2008 lehnte das Sozialgericht München (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Weder lägen ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin zur Leistung von Krankengeld nicht verpflichtet werden könne. Die Antragstellerin könne sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen. Da eine einstweilige Anordnung grundsätzlich die Hauptsache nicht vorweg nehmen dürfe, komme eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur dann in Frage, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären. Hierfür bestehe kein Anhalt.
Gegen den Beschluss des SG vom 27.06.2008, der der Antragstellerin nach der vorliegenden Zustellungsurkunde am 04.07.2008 zugestellt wurde, richtet sich die am 05.08.2008 um 0.16 Uhr beim Landessozialgericht (LSG) per Fax, aufgegeben am 04.08.2008 23.17 Uhr, eingelegte Beschwerde.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.09.2008 wurde die Antragstellerin auf die Verfristung hingewiesen. Gleichzeitig wurde sie auch auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung gemäß § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Um Rückäußerung bis zum 30.09.2008 wurde gebeten. Das genannte Schreiben ging am 12.09.2008 mit dem Vermerk beim LSG wieder ein, dass unter der Anschrift die Antragstellerin, die das Eingangsschreiben vom 08.08.2008 unter der bekannten Anschrift erhalten hatte, nicht zu ermitteln sei. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt vom 15.09.2008 ergab jedoch, dass die Antragstellerin wie angegeben gemeldet sei. Daraufhin wurde der Antragstellerin am 06.10.2008 eine Mail mit dem Inhalt des gerichtlichen Schreibens vom 08.09.2008 zugesandt. Zur Rückantwort wurde der Antragstellerin eine Woche eingeräumt. Auch darauf hat die Antragstellerin nicht reagiert.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.06.2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr über den 08.04.2008 hinaus weiterhin Krankengeld zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und weist darauf hin, dass die Antragstellerin seit dem 11.06.2008 Leistungen nach dem SGB II bezieht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Akte der Antragsgegnerin sowie die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen. Über diese Frist wurde die Antragstellerin im angefochtenen Beschluss ausdrücklich belehrt.
Nach der Zustellungsurkunde wurde der Beschluss am 04.07.2008 zugestellt. Die oben bezeichnete Frist für die Einlegung der Beschwerde begann daher am 05.07.2008 und endete gemäß § 64 SGG mit Ablauf des 04.08.2008 (Montag).
Die Beschwerde ist jedoch lt. Fax-Journal erst am 05.08.2008 beim LSG eingegangen. Sie ist demgemäß nicht fristgemäß eingelegt worden. Auch wurden keine Tatsachen bekannt gegeben, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden. Die Antragstellerin, die ca. 1 3/4 Stunden vor Fristablauf das Fax aufgegeben hatte, durfte nicht davon ausgehen, dass es noch zu den verbleibenden Minuten bei Gericht eingehen würde.
Im Übrigen - das ist ein Hinweis zur Information und nicht zu Entscheidung - wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, da der Antragstellerin Krankengeld bis 31.05.2008 gezahlt wurde, so dass ein Antragverfahren am 16.05.2008 noch nicht notwendig war. Danach bezieht die Antragstellerin seit dem 11.06.2008 Leistungen nach dem SGB II. Damit hat sie keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher ist zu verneinen, wenn Leistungen ausschließlich für die Vergangenheit begehrt werden. Eine gegenwärtige Notlage liegt daher nicht vor.
Somit war die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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