Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 1293/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 250/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 185/08 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten ...
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Insolvenzgeld (Insg) des Klägers in Höhe von 508,61 Euro verursacht durch vom Arbeitgeber der Fa. D.-Bau GmbH unterlassene Beiträgen an die gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e. V ...
Das zuständige Amtsgericht eröffnete über den og. Betrieb am 17. April 2003 ein Insolvenzverfahren nach vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit zum 31. März 2003. Der 1948 geborene Kläger war dort bis 26.08.2002 als Zimmerer vom März 2002. In den ausgestellten Insolvenzbescheinigungen ist der Kläger nicht aufgeführt.
Erst am 27. April 2004 stellte der Kläger Antrag auf Insolvenzgeld wegen entgangener Urlaubsabgeltung. Zur Verspätung (Fristablauf 17. Juni 2003) gab er an, von der Möglichkeit des Insolvenzgeldes erst im Laufe einer Klage beim Arbeitsgericht erfahren zu haben, zu der er zunächst von der Beklagten veranlasst worden sei. Weiter behauptete er am 26. Mai 2004 in einem Schreiben an die Agentur für Arbeit A-Stadt, bei der Beklagten (Rechtsantragstelle) schon früher vorgesprochen zu haben.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19.07.2004 bzw. Widerspruchsbescheid vom 26.08.2000 den Antrag auf Insg ab, weil nach Auskunft des Insolvenzverwalters offene Arbeitsentgeltansprüche nicht bestünden. Die vom Arbeitgeber nicht erbrachte Leistung für Resturlaubstage sei als Urlaubsabgeltung nicht insolvenzgeldfähig.
Am 02.09.2004 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) und beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Insg in Höhe von 870,15 Euro zu zahlen.
Mit Urteil vom 25.05.2007 hat das SG die Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass - unabhängig davon, ob der Antrag auf Insg vom 27.04.2004 nach § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis (Insolvenzeröffnung: 17.04.2003) gestellt worden sei - die Klage nicht begründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Insg für nichtgeleistete Beiträge zur Urlaubskasse des Baugewerbes. Bei dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung handelte es sich um einen Anspruch, der dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehe. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. vom 20.02.2002, Az.: B 11 AL 71/01 R). Gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insg für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe. Die strittige Forderung im Insg-Zeitraum betrage im Übrigen 719,46 Euro brutto. Das BSG habe mit Beschluss vom 19.10.2004 (Az.: B 11 AL 179/04 B) eine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, weil die Rechtsfrage, ob ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG bzw. nach § 6 Ziff. 6.2 BRTV für das Baugewerbe durch die Regelung in § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ausgeschlossen werde, nicht mehr klärungsbedürftig sei, weil sie höchstrichterlich bereits beantwortet sei.
Hiergegen hat der Kläger am 8. August 2007 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Zur Leistungshöhe durch den Senat befragt, hat die Beklagte erklärt, dass (bei genauer Analyse der Abrechnungsblätter der gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes - Urlaubsansprüche in den letzten drei Monaten in Gegenüberstellung der durch Beitragszahlungen gedeckten Ansprüche) noch Ansprüche in Höhe von 508,61 Euro aus unterlassenen Urlaubsgeldzahlungen offen seien. Darüber hinaus hat sie dargelegt, dass es keine Nachweise dafür gebe, dass vor dem 27.04.2004 Antrag auf Insolvenzgeld gestellt worden sei. Die Aktenvorgänge seien vollständig.
Der Senat hat die Akte des Arbeitsgerichts zu der gegen den ehemaligen Arbeitgeber erhobenen Klage beigezogen. Nach der dort verfassten Klageschrift habe der Kläger erst am 03.02.2004 erfahren, dass vom Arbeitgeber insgesamt Urlaubsgeld in Höhe von 1026,70 Euro nicht abgeführt worden sei.
Der Senat hat weiter die Betriebsakte zum vorliegenden Insolvenzgeldfall beigezogen. Danach sind am 03.07.2003 Insolvenzgeldbescheinigungen vom Insolvenzverwalter an die Beklagte übersandt worden, nicht aber für den Kläger.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2007 sowie des Bescheides vom 9. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2004 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in Höhe von 508,61 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Insbesondere ist mit einem Streitwert von 508,61 Euro der bis zum 01. April 2008 maßgebliche Berufungsstreitwert erreicht. § 144 Abs. 1 Satz eins Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. Seite 444 ff.), das einen Streitwert von 750,00 Euro verlangt, trat erst ab dem 01.04.2008 in Kraft (vgl. Art. 5 des genannten Gesetzes). Im Übrigen gilt nach den Regeln des intertemporalen Prozessrechts der Rechtszustand zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung vom 25.05.2007.
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 4, 33, 12 (SGG) entscheiden, da die Voraussetzungen eines Gerichtsbeschlusses gegeben sind und dessen Erlass nach vorangehender schriftlicher Umfrage bei den Berufsrichtern des Senats mit Schreiben vom 12.11.2008 an die Beteiligten und der Kundgabe des voraussichtlichen Verfahrensergebnisses angekündigt worden ist.
Die Berufung ist unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung ebenso wie die Ausführungen im Beschluss über Prozesskostenhilfe vom 8. Oktober 2008 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG). Der Senat macht sich diese Ausführungen voll zu Eigen und führt darüber hinaus noch folgendes aus.
Tatsächlich steht fest, dass der Arbeitgeber des Klägers die notwendigen Beiträge nicht an die Urlaubskasse abgeführt hat und deswegen dem Kläger im Hinblick auf den möglichen Erstattungszeitraum der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Insolvenz im Rahmen der sozialrechtlichen Insolvenzsicherung ein Anspruch von 508,61 Euro entgangen ist.
Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist aber geklärt, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, den der Arbeitnehmer "wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" hat, vom Ausschluss des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfasst ist. Danach handelt es sich bei dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung um einen Anspruch, der dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht. Die Formulierung "wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" spricht nach zutreffender Ansicht des BSG dafür, einen Anspruch dann als von § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfasst anzusehen, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Anspruch ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Für die Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III kann im Übrigen auch wegen der Parallele zu § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III gefolgert werden, dass ein Arbeitnehmer dann den Anspruch "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses" hat, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die wesentliche Bedingung für den Anspruch ist oder - anders formuliert - der Anspruch dem Arbeitnehmer sonst nicht zustehen würde. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung ergeben sich in der Regel - wie das BSG zu Recht ausführt - aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Danach ist der Urlaub abzugelten, wenn er "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann". Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wandelt sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch um in einen Abgeltungsanspruch; denn der Zweck des Urlaubs, die Befreiung von der Arbeitspflicht, ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich geworden (vgl. Ua BAG AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG = NZA 1985, 156; Dörner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., 250 BUrlG § 7 Rz 90). Abgeltung des Urlaubs kann also nur verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist; ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet, hat der Arbeitnehmer den Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG nicht (vgl. Dörner aaO Rz 85; Küttner/Bauer, Personalbuch 2001, Stichwort Urlaubsabgeltung, A.1; vgl. Auch BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 24 S 172). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist also wesentliche Bedingung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung (in diesem Sinne auch: Voelzke aaO Rz 16; Estelmann in Hennig, SGB III, § 184 Rz 36; Schmidt in Wissing, SGB III, § 184 Rz 12). Im übrigen ist der Rechtsgrund für die Urlaubsabgeltung weit vor das Konkursereignis gelegt; für die Antragsentstehung muss lediglich noch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinzutreten. Auch dies spricht gegen ein spezifisches Insolvenzrisiko und hat letztlich den Gesetzgeber auch zur Vermeidung einer Überdehnung des Insolvenzgeld-Versicherungsschutzes zu der gesetzlichen Regelung bewogen (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB III, Anm. 1 f. zu § 184, Stand Februar 2000).
Allein der Umstand, dass für den Kläger das ansonsten vorgesehene Sicherungssystem der privatrechtlich organisierten Urlaubskasse nicht greift, kann nicht zum Erfolg des Klage- bzw. Berufungsverfahrens führen. Deswegen hat der Kläger den hierfür bereitgestellten Zivilrechtsweg (Klage beim Arbeitsgericht) beschritten. Dort ist der Kläger zwar auch einem Insolvenzrisiko ausgesetzt, wie sich in der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht am 5. Juli 2004 herausgestellt hat. Dies kann er aber nicht mit Mitteln des Sozialversicherungsrechts kompensieren. Die fehlende Einsicht in diesen Umstand hat das SG wohl zur Verhängung von Missbrauchsgebühren wegen Weiterführung des Verfahrens bewegt.
Die Einwände des Klägers, dass der Abfindungsanspruch nicht auf dem Bundesurlaubsgesetz beruhe, ändert nichts an der Rechtslage. Insoweit handelt es sich nur um einen Teil der logischen Darlegung des Tatbestandsmerkmals "wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Es ist unerheblich, ob das Bundesurlaubsgesetz im Bauhauptgewerbe Anwendung findet oder ob der Abgeltungsanspruch auf tarifvertraglicher Grundlage beruht und davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren nicht mehr im Baugewerbe arbeitet. Andernfalls würde dann überhaupt kein Abgeltungsanspruch bestehen und damit kein insolvenzfähiger Anspruch.
Bei dieser Sachlage kann es im Übrigen dahingestellt bleiben, ob der Kläger seinen Antrag überhaupt rechtzeitig gestellt hat. Daher ist auch eine weitere Beweisaufnahme entbehrlich.
Insgesamt ist daher die Berufung zurückzuweisen. Das Urteil des Sozialgerichts erging zu Recht. Die Beklagte hat zu Recht den erhobenen Anspruch abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Eine Revision der Kostentscheidung der ersten Instanz in Ziff. 3 war nicht veranlasst. Der Kläger hat nach wie vor an seinem Rechtsmittel festgehalten, obwohl ihm bereits mit dem Beschluss über Prozesskostenhilfe vom 08.10.2008 die Aussichtslosigkeit der Sache klar sein musste.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten ...
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Insolvenzgeld (Insg) des Klägers in Höhe von 508,61 Euro verursacht durch vom Arbeitgeber der Fa. D.-Bau GmbH unterlassene Beiträgen an die gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e. V ...
Das zuständige Amtsgericht eröffnete über den og. Betrieb am 17. April 2003 ein Insolvenzverfahren nach vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit zum 31. März 2003. Der 1948 geborene Kläger war dort bis 26.08.2002 als Zimmerer vom März 2002. In den ausgestellten Insolvenzbescheinigungen ist der Kläger nicht aufgeführt.
Erst am 27. April 2004 stellte der Kläger Antrag auf Insolvenzgeld wegen entgangener Urlaubsabgeltung. Zur Verspätung (Fristablauf 17. Juni 2003) gab er an, von der Möglichkeit des Insolvenzgeldes erst im Laufe einer Klage beim Arbeitsgericht erfahren zu haben, zu der er zunächst von der Beklagten veranlasst worden sei. Weiter behauptete er am 26. Mai 2004 in einem Schreiben an die Agentur für Arbeit A-Stadt, bei der Beklagten (Rechtsantragstelle) schon früher vorgesprochen zu haben.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19.07.2004 bzw. Widerspruchsbescheid vom 26.08.2000 den Antrag auf Insg ab, weil nach Auskunft des Insolvenzverwalters offene Arbeitsentgeltansprüche nicht bestünden. Die vom Arbeitgeber nicht erbrachte Leistung für Resturlaubstage sei als Urlaubsabgeltung nicht insolvenzgeldfähig.
Am 02.09.2004 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) und beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Insg in Höhe von 870,15 Euro zu zahlen.
Mit Urteil vom 25.05.2007 hat das SG die Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass - unabhängig davon, ob der Antrag auf Insg vom 27.04.2004 nach § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis (Insolvenzeröffnung: 17.04.2003) gestellt worden sei - die Klage nicht begründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Insg für nichtgeleistete Beiträge zur Urlaubskasse des Baugewerbes. Bei dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung handelte es sich um einen Anspruch, der dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehe. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. vom 20.02.2002, Az.: B 11 AL 71/01 R). Gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insg für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe. Die strittige Forderung im Insg-Zeitraum betrage im Übrigen 719,46 Euro brutto. Das BSG habe mit Beschluss vom 19.10.2004 (Az.: B 11 AL 179/04 B) eine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, weil die Rechtsfrage, ob ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG bzw. nach § 6 Ziff. 6.2 BRTV für das Baugewerbe durch die Regelung in § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ausgeschlossen werde, nicht mehr klärungsbedürftig sei, weil sie höchstrichterlich bereits beantwortet sei.
Hiergegen hat der Kläger am 8. August 2007 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Zur Leistungshöhe durch den Senat befragt, hat die Beklagte erklärt, dass (bei genauer Analyse der Abrechnungsblätter der gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes - Urlaubsansprüche in den letzten drei Monaten in Gegenüberstellung der durch Beitragszahlungen gedeckten Ansprüche) noch Ansprüche in Höhe von 508,61 Euro aus unterlassenen Urlaubsgeldzahlungen offen seien. Darüber hinaus hat sie dargelegt, dass es keine Nachweise dafür gebe, dass vor dem 27.04.2004 Antrag auf Insolvenzgeld gestellt worden sei. Die Aktenvorgänge seien vollständig.
Der Senat hat die Akte des Arbeitsgerichts zu der gegen den ehemaligen Arbeitgeber erhobenen Klage beigezogen. Nach der dort verfassten Klageschrift habe der Kläger erst am 03.02.2004 erfahren, dass vom Arbeitgeber insgesamt Urlaubsgeld in Höhe von 1026,70 Euro nicht abgeführt worden sei.
Der Senat hat weiter die Betriebsakte zum vorliegenden Insolvenzgeldfall beigezogen. Danach sind am 03.07.2003 Insolvenzgeldbescheinigungen vom Insolvenzverwalter an die Beklagte übersandt worden, nicht aber für den Kläger.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2007 sowie des Bescheides vom 9. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2004 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in Höhe von 508,61 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Insbesondere ist mit einem Streitwert von 508,61 Euro der bis zum 01. April 2008 maßgebliche Berufungsstreitwert erreicht. § 144 Abs. 1 Satz eins Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. Seite 444 ff.), das einen Streitwert von 750,00 Euro verlangt, trat erst ab dem 01.04.2008 in Kraft (vgl. Art. 5 des genannten Gesetzes). Im Übrigen gilt nach den Regeln des intertemporalen Prozessrechts der Rechtszustand zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung vom 25.05.2007.
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 4, 33, 12 (SGG) entscheiden, da die Voraussetzungen eines Gerichtsbeschlusses gegeben sind und dessen Erlass nach vorangehender schriftlicher Umfrage bei den Berufsrichtern des Senats mit Schreiben vom 12.11.2008 an die Beteiligten und der Kundgabe des voraussichtlichen Verfahrensergebnisses angekündigt worden ist.
Die Berufung ist unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung ebenso wie die Ausführungen im Beschluss über Prozesskostenhilfe vom 8. Oktober 2008 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG). Der Senat macht sich diese Ausführungen voll zu Eigen und führt darüber hinaus noch folgendes aus.
Tatsächlich steht fest, dass der Arbeitgeber des Klägers die notwendigen Beiträge nicht an die Urlaubskasse abgeführt hat und deswegen dem Kläger im Hinblick auf den möglichen Erstattungszeitraum der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Insolvenz im Rahmen der sozialrechtlichen Insolvenzsicherung ein Anspruch von 508,61 Euro entgangen ist.
Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist aber geklärt, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, den der Arbeitnehmer "wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" hat, vom Ausschluss des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfasst ist. Danach handelt es sich bei dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung um einen Anspruch, der dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht. Die Formulierung "wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" spricht nach zutreffender Ansicht des BSG dafür, einen Anspruch dann als von § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfasst anzusehen, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Anspruch ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Für die Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III kann im Übrigen auch wegen der Parallele zu § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III gefolgert werden, dass ein Arbeitnehmer dann den Anspruch "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses" hat, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die wesentliche Bedingung für den Anspruch ist oder - anders formuliert - der Anspruch dem Arbeitnehmer sonst nicht zustehen würde. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung ergeben sich in der Regel - wie das BSG zu Recht ausführt - aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Danach ist der Urlaub abzugelten, wenn er "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann". Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wandelt sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch um in einen Abgeltungsanspruch; denn der Zweck des Urlaubs, die Befreiung von der Arbeitspflicht, ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich geworden (vgl. Ua BAG AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG = NZA 1985, 156; Dörner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., 250 BUrlG § 7 Rz 90). Abgeltung des Urlaubs kann also nur verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist; ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet, hat der Arbeitnehmer den Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG nicht (vgl. Dörner aaO Rz 85; Küttner/Bauer, Personalbuch 2001, Stichwort Urlaubsabgeltung, A.1; vgl. Auch BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 24 S 172). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist also wesentliche Bedingung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung (in diesem Sinne auch: Voelzke aaO Rz 16; Estelmann in Hennig, SGB III, § 184 Rz 36; Schmidt in Wissing, SGB III, § 184 Rz 12). Im übrigen ist der Rechtsgrund für die Urlaubsabgeltung weit vor das Konkursereignis gelegt; für die Antragsentstehung muss lediglich noch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinzutreten. Auch dies spricht gegen ein spezifisches Insolvenzrisiko und hat letztlich den Gesetzgeber auch zur Vermeidung einer Überdehnung des Insolvenzgeld-Versicherungsschutzes zu der gesetzlichen Regelung bewogen (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB III, Anm. 1 f. zu § 184, Stand Februar 2000).
Allein der Umstand, dass für den Kläger das ansonsten vorgesehene Sicherungssystem der privatrechtlich organisierten Urlaubskasse nicht greift, kann nicht zum Erfolg des Klage- bzw. Berufungsverfahrens führen. Deswegen hat der Kläger den hierfür bereitgestellten Zivilrechtsweg (Klage beim Arbeitsgericht) beschritten. Dort ist der Kläger zwar auch einem Insolvenzrisiko ausgesetzt, wie sich in der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht am 5. Juli 2004 herausgestellt hat. Dies kann er aber nicht mit Mitteln des Sozialversicherungsrechts kompensieren. Die fehlende Einsicht in diesen Umstand hat das SG wohl zur Verhängung von Missbrauchsgebühren wegen Weiterführung des Verfahrens bewegt.
Die Einwände des Klägers, dass der Abfindungsanspruch nicht auf dem Bundesurlaubsgesetz beruhe, ändert nichts an der Rechtslage. Insoweit handelt es sich nur um einen Teil der logischen Darlegung des Tatbestandsmerkmals "wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Es ist unerheblich, ob das Bundesurlaubsgesetz im Bauhauptgewerbe Anwendung findet oder ob der Abgeltungsanspruch auf tarifvertraglicher Grundlage beruht und davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren nicht mehr im Baugewerbe arbeitet. Andernfalls würde dann überhaupt kein Abgeltungsanspruch bestehen und damit kein insolvenzfähiger Anspruch.
Bei dieser Sachlage kann es im Übrigen dahingestellt bleiben, ob der Kläger seinen Antrag überhaupt rechtzeitig gestellt hat. Daher ist auch eine weitere Beweisaufnahme entbehrlich.
Insgesamt ist daher die Berufung zurückzuweisen. Das Urteil des Sozialgerichts erging zu Recht. Die Beklagte hat zu Recht den erhobenen Anspruch abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Eine Revision der Kostentscheidung der ersten Instanz in Ziff. 3 war nicht veranlasst. Der Kläger hat nach wie vor an seinem Rechtsmittel festgehalten, obwohl ihm bereits mit dem Beschluss über Prozesskostenhilfe vom 08.10.2008 die Aussichtslosigkeit der Sache klar sein musste.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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