L 8 B 7/07 SO PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 68/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 7/07 SO PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerdeverfahren L 28 B 7/07 SO PKH und L 8 B 180/07 SO PKH werden unter dem Aktenzeichen L 8 B 7/07 SO PKH zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 17. November 2006 wird aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg S 15 SO 68/05 ab 28. November 2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, bewilligt.



Gründe:

I.

Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. streitig.

Im Hauptsacheverfahren ist zu klären, ob der Beklagte berechtigt war, einen Teil der ihm vor dem 1. Januar 2005 gewährten Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) zur Befriedigung eines Rückforderungsanspruchs einzubehalten sowie die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem GSiG.

Mit Bescheid vom 10. April 2001 forderte der Beklagte vom Kläger zu Unrecht gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 29.500, 24 EUR zurück. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Juni 2002 wurde der Kläger wegen Sozialhilfebetrugs, den er durch Empfang rechtswidrig gewährter Sozialhilfeleistungen begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. In den Bewährungsauflagen wurde der Kläger verpflichtet den verursachten Schaden nach Kräften auszugleichen.

Am 27. Dezember 2002 beantragte der Kläger Grundsicherungsleistungen ab 1. Januar 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt er laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Mit Bescheid vom 1. September 2003 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 550,07 EUR monatlich und vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 in Höhe von
551,64 EUR monatlich (einschließlich Heizkosten). Dabei wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in Höhe von 158,96 EUR monatlich bei der Leistungsberechnung als Einkommen angerechnet. Gleichzeitig erfolgte eine Aufrechnung mit den mit Bescheid vom
10. April 2001 zurückgeforderten Leistungen in Höhe von 29.500,24 EUR. Es wurde bestimmt, dass von der jeweiligen Monatsleistung ein Betrag in Höhe von 42,60 EUR ab 1. April 2003 und in Höhe von 43,05 EUR ab 1. Juli 2003 einbehalten und an das Landratsamt A-Stadt überwiesen werde. Da lediglich der 15-prozentige Zuschlag einbehalten wurde, entstehe beim Kläger keine Hilfebedürftigkeit.
In einer Anlage zum Bescheid vom 1. September 2003 wurde ausgeführt, der Beklagte habe dem Kläger bis zur Entscheidung über den Grundsicherungsanspruch im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Der Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 4292,22 EUR an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wurde mit den bewilligten Ansprüchen nach dem GSiG in Höhe von 4698,39 EUR aus demselben Zeitraum verrechnet. Auch zu einer Auszahlung eines Differenzbetrages in Höhe von 406,17 EUR komme es nicht, weil dem Kläger in der vorgenannten Abrechnungsperiode zusätzlich zu den laufenden Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt auch noch zwei einmalige Beihilfen für Kleidung in Höhe von 256,00 EUR und Brennstoffbeschaffungen in Höhe von 380,00 Euro gewährt worden seien, die rechnerisch bereits in den Grundsicherungsleistungen enthalten seien.

Hiergegen wendete sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 4. September 2003 mit der Begründung, die Verrechnung (Aufrechnung) des Rückforderungsanspruches mit den Grundsicherungsleistungen sei rechtswidrig, weil dieser bereits aufgrund einer vollständigen Schadensregulierung durch die Bayerische Versicherungskammer erloschen sei. Zudem sei für den Abrechnungszeitraum die Hilfe zum Lebensunterhalt bereits um 71 EUR gekürzt worden.

Der Kläger beantragte am 30. Oktober 2003 eine Erhöhung der Leistungen wegen einer Mieterhöhung zum 1. Januar 2004. Mit Bescheid vom 20. November 2003 setzte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2004 neu fest. Es wurden weiterhin 43,05 EUR monatlich an das Landratsamt A-Stadt überwiesen. Hiergegen erhob der Kläger am 21. November 2003 mit der bereits dargestellten Argumentation Widerspruch.

Mit Bescheid vom 18. März 2004 bewilligte der Beklagte die Grundsicherungsleistungen für die Zeit von April bis Juni 2004. Hiergegen wendete sich der Widerspruch vom
24. März 2004. Der Kläger wiederholte seine Argumentation und wies auf eine Mitteilung der Bayerischen Versicherungskammer vom 17. März 2003 hin, wonach diese für den Kläger unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts des Beklagten (500 EUR) Ersatz in Höhe von 29.000, 24 EUR geleistet habe.

Mit Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2004 wurden die Grundsicherungsleistungen teilweise rückwirkend für die Zeit vom 1. März 2004 bis 30. Juni 2006 neu festgesetzt. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Neben der bereits dargelegten Argumentation wendete der Kläger ein, im Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2003 seien ihm 476,91 EUR zu Unrecht nicht ausgezahlt worden. Ferner habe er niemals den angerechneten Betrag in Höhe von 4698,39 EUR erhalten und er habe keine 500 EUR geschuldet.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15. April 2004 gewährte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2004 für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 weitere Grundsicherungsleistungen. Ab 1. Juli 2004 wurde dem Kläger seine Altersrente in Höhe von 176,88 EUR in Anrechnung gestellt. Hiergegen erhob er ebenfalls Widerspruch.

Die Regierung von Schwaben wies am 13. Dezember 2004 die Widersprüche gegen die Bescheide des Beklagten vom 1. September und 20. November zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Widersprüche seien unzulässig, soweit sie sich gegen die mit Schreiben vom 1. September 2003 erklärte Aufrechnung richteten. Es handle sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern um eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung nach §§ 387 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein Widerspruch sei hiergegen nicht statthaft. Es handle sich um keine öffentlich-rechtliche, sondern eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, die im Zivilrechtsweg zu verfolgen sei. Im Übrigen seien die Widersprüche unbegründet, da die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Einkommen im Sinne von § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 76 Abs. 1 BSHG sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2004 wurde der Widerspruch vom 8. Mai 2004 als erledigt betrachtet, weil dieser Bescheid durch den Bescheid vom 4. Mai 2004 aufgehoben worden sei. Die Widersprüche gegen die Bescheide des Beklagten vom
4. und 17. Mai 2004 wies die Regierung von Schwaben mit der im Wesentlichen gleichen Begründung wie im Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 zurück.

Am 27. Dezember 2004 gewährte der Beklagte für den Zeitraum ab 1. Januar bis 30. Juni 2005 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Höhe von 559,26 EUR monatlich. Der am 23. Januar 2005 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005 zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2004 erhob der Kläger am 12. Januar 2005 Klage zum Verwaltungsgericht A. mit dem Ziel den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 Leistungen nach dem GSiG ohne Abzug der an die Kreiskasse aufgrund des Rückforderungsbescheides vom 10. April 2001 (in Höhe von 384,75 EUR) sowie ohne Abzug seiner Erwerbsminderungsrente zu gewähren und festzustellen, dass die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Teilbetrag aus dem Rückforderungsbescheid vom 10. April 2001 rechtswidrig sei.

Am 14. Januar 2005 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht A. mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 4. und 17. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2004 aufzuheben.
Daneben wurde Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Anstelle einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wurde jeweils auf den Inhalt der Behördenakten verwiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe von der Bayerischen Versicherungskammer den vollen Betrag aus dem Rückforderungsbescheid vom 10. April 2001 erstattet bekommen. Zudem sei er nicht mehr Inhaber der Forderung. Daher könne er auch nicht mehr eine Aufrechnung erklären. Daneben liege in Wirklichkeit keine privatrechtliche Aufrechnungserklärung sondern eine einseitige Entscheidung durch Verwaltungsakt vor. Der Einbehalt sei auch rechtswidrig, da Pfändungsschutz nach § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 4 SGB I, § 850c ZPO entgegenstehe. Zum anderen sei der 15-prozentige Zuschlag zum Regelsatz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG kein Bestandteil der Grundsicherungsleistungen, die zur Disposition des Grundsicherungsamtes stehe. Hierdurch werde notwendiger sozialhilferechtlicher Bedarf abgedeckt. Die Anrechnung der Erwerbsminderungsrente sei rechtswidrig, weil insoweit nach
§ 3 Abs. 2 GSiG, § 77 Abs. 1 S. 1 BSHG keine Zweckidentität mit der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt bestehe. Die Rente werde als Nachteilsausgleich gegenüber gesunden Gleichaltrigen gewährt.

Die Beklagte beantragte, die Klagen abzuweisen und die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht A. verwies mit Beschlüssen vom 1. Juli 2005 die Verfahren an das örtlich zuständige Sozialgericht Augsburg, wo diese am 22. Juli (S 15 SO 68/05) und 29. September 2005 (S 15 SO 94/05) anhängig wurden.

Mit Beschluss des Sozialgerichts Augsburg (SG) vom 17. November 2006 wurden die beiden Verfahren verbunden und der Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Nach Auffassung des SG sei der Antrag auf PKH abzulehnen, da einerseits die erforderlichen Antragsformulare gemäß § 117 Abs. 4 ZPO nicht vorgelegt wurden und auch die Klagen nach Auffassung des Gerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten. Im Einzelnen wird gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im Beschluss des SG vom 17. November 2006 verwiesen.

Gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005 erhob der Klägerbevollmächtigte am 6.10.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg (Az.: S 15 SO 97/05) und beantragte die Bewilligung von PKH. Mit Beschluss vom 28. November 2006 hat das SG PKH bewilligt. Nach Auffassung des SG lag Bewilligungsreife ab 28.November 2006 vor, da erst zu diesem Zeitpunkt die formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim SG eingegangen ist.

Am 19. Dezember 2006 hat der Kläger gegen den Beschluss des SG vom 17. November 2006 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagten, der Regierung von Schwaben und dem Sozialgericht Augsburg seien sämtliche Sozialdaten, die den Antrag auf Prozesskostenhilfe begründen bekannt. Eine Aufforderung des Verwaltungsgerichts beziehungsweise Sozialgerichts Formulare vorzulegen, sei nicht ergangen. Das SG sei verpflichtet gewesen, gegebenenfalls einen entsprechenden Hinweis zu geben. Eine Entscheidung in der Sache sei nicht ergangen. Das Sozialgericht werde noch über die Aufrechnung entscheiden müssen, nachdem der Beklagte durch die Bayerische Versicherungskammer schadlos gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 6. November 2007 hat das LSG darauf hingewiesen, dass auch eine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Januar 2007 anhängig sei. Mit Schriftsatz vom 27. November 2007 hat der Klägerbevollmächtigte ausgeführt, er habe Bedenken die Beschwerde zurückzunehmen. Gegen eine Verbindung beständen jedoch keine Einwände.

Gegen den Beschluss des SG vom 28.November 2006 hat der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben (Az.: L 8 B 120/07) und begehrt die Bewilligung von PKH ab Antragstellung. Bewilligungsreife sei nicht erst am 28. November 2006 eingetreten. Der Vorwurf, nicht rechtzeitig die Angeforderten Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Klägers gegeben zu haben, sei nicht nachvollziehbar, wenn weitere Klageverfahren im Bereich der Sozialhilfe beim Sozialgericht Augsburg anhängig gewesen seien.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt im Verfahren L 8 B 7/07 SO PKH,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg in Ziffer I dahingehend zu ändern, dass vermutlich die Verfahren S 15 SO 68/05 und S 15 SO 94/05 gemeint sind, welche zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen S 15 SO 68/05 fortgeführt werden sollen.

2. den Beschluss in Ziffer II aufzuheben, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt beizuordnen.

Im Verfahren L 8 B 180/07 SO PKH beantragt der Klägerbevollmächtigte,

die Beschwerde des Unterzeichneten vom 19. Dezember 2006 wird auch gegen den berichtigten Beschluss vom 19. Januar 2007, zugestellt am 13. Februar 2007, wiederholt und weiterhin beantragt, den Beschluss in Nr. 2 des berichtigten Beschlusses aufzuheben, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt beizuordnen.

Der Beklagte stellt keine Anträge.

Das Bayerische Landessozialgericht hat die Akten des SG in den Verfahren S 15 SO 68/05, S 15 SO 94/05 und S 15 SO 97/05 sowie die Verfahrensakte des Landratsamtes A-Stadt und der Regierung von Schwaben beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere auf die streitgegenständlichen Bescheide verwiesen.

II.

Die Beschwerdeverfahren L 28 B 7/07 SO PKH und L 8 B 180/07 SO PKH werden nach § 113 Abs. 1 SGG unter dem Aktenzeichen L 8 B 7/07 SO PKH zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, da die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten darstellen, von Anfang an innerhalb eines Verfahrens hätten verfolgt werden müssen. Im Beschluss des SG vom 17. November 2006 wurden im Tenor die Aktenzeichen einem falschen Jahrgang zugeordnet. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 138 S. 1 SGG, die durch Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Januar 2007 berichtigt wurde. Das hiergegen erhobene Rechtsmittel verfolgt inhaltlich die im Verfahren L 28 B 7/07 SO PKH geltend gemachten Einwendungen und betrifft denselben Streitgegenstand. Gegen die Berichtigung des Tenors selbst wurden keine Einwendungen erhoben.

III.

Der Antrag des Klägers ist zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. 127
Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO) und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist
(§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Zunächst ist festzustellen, dass beim Kläger angesichts der vom Beklagten bewilligten Leistungen sowie ausweislich der im Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg S 15
S 97/05 am 28. November 2006 vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - die wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) vorliegen und der Kläger im Sinne der insoweit maßgeblichen Vorschriften über die PKH (§§ 73a SGG, 115 ff. ZPO) bedürftig ist.

2. Hinreichende Erfolgsaussichten im vorbezeichneten Sinne liegen entgegen der Auffassung des SG vor. Die in den Klageverfahren S 15 SO 68/05 und S 15 SO 94/05 angegriffenen Bescheide halten einer summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht stand.
Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 8.Aufl., Rdnr. 7c u § 73a). Im Übrigen hat sich an der Sachlage seit Antragstellung nichts verändert. Hinreichende Erfolgsaussichten lagen und liegen bei der gebotenen summarischen Prüfung vor. Bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20
Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000,1936). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8.Aufl., Rdnr. 7, 7a zu § 73a), wobei, wie sich aus dem auf die Rechtsverfolgung abstellenden Wortlaut und dem Normzweck der §§ 114 Satz 1, 119 Satz 2 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst abzustellen ist. Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665).
Entscheidend ist demnach auf die Rechtmäßigkeit des im Streit stehenden Verwaltungshandelns abzustellen.

Anwendbar sind vorliegend noch die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes vom 26. Juni 2001.
Der Kläger wendet sich mit den anhängigen Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 1. September 2003 und 20. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Schwaben vom 13. Dezember 2004 sowie gegen die Bescheide der Beklagten vom 15. Oktober 2003, 4. Mai 2004 und 17. Mai 2004. Der zu Grunde liegende Anspruch des Klägers auf Grundsicherung nach dem GSiG ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. In den anhängigen Verfahren ist insbesondere zu klären, inwieweit eine Aufrechnung mit der im Bescheid vom 10. April 2001 festgesetzten Forderung beziehungsweise der gewährten Sozialhilfe mit den nachzuzahlenden Leistungen für Grundsicherung im Zeitraum Januar bis September 2003 möglich ist. Die Aufrechnung richtet sich im Sozialrecht grundsätzlich nach § 51 SGB I i.V.m. § 68 Nr. 18 SGB I in der 2004 geltenden Fassung. Die Sonderregelung des § 25a BSHG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da im Grundsicherungsgesetz keine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift des BSHG erfolgt. Eine analoge Anwendung scheidet aus, da wegen § 51 SGB I keine Regelungslücke vorliegt. Als Ausnahmevorschrift wäre sie auch nicht analogiefähig.

In den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheiden der Regierung von Schwaben wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 13. Januar 1997 FEVS 47, 353) zur Aufrechnung ausgeführt, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung auf gleichgeordneter rechtlicher Ebene handle. Ein Widerspruch sei hiergegen nicht statthaft und es wäre der Zivilrechtsweg gegeben. Im Übrigen wird jedoch im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung auf die zuständigen Verwaltungsgerichte verwiesen.
In Literatur und Rechtsprechung ist allerdings umstritten, welche Rechtsnatur einer Aufrechnungserklärung im sozialrechtlichen Leistungsverhältnis zukommt. So ist am 27.März 2007 zu diesem Problem ein Urteil des 13. Senats des BSG ergangen (Az.: B 13 RJ 43/05 R), in welchem die in der Rechtsprechung bestehende Divergenzlage deutlich aufgezeigt wird. Mit Urteil vom 24. Juli 2003 (Az.: B 4 RA 60/02 R) verneinte der 4. Senat des BSG die Zulässigkeit einer Verrechnung durch Verwaltungsakt. Nach dieser Entscheidung beurteilen sich die Wirkungen der Verrechnung ebenso wie die der Aufrechnung nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff. BGB. Dieser Ansicht ist auch Seewald in der Kommentierung des Kasseler Kommentars gefolgt (vgl. Anm. 21 zu § 51 SGB I). Unter dieser Annahme wäre die Erklärung der Aufrechnung im Bescheid vom 1. September 2003 kein Verwaltungsakt. Es würde sich jedoch dann um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung handeln, für die als öffentlich-rechtliche Streitigkeit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten im Sinne von § 51 Abs. 1 S. 1 SGG eröffnet wäre. Der Kläger müsste dann im Wege einer allgemeinen Leistungsklage vorgehen.
Demgegenüber vertreten die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Senate des BSG zutreffend die Ansicht, dass die Aufrechnung durch Verwaltungsakt erfolgt (vgl. z. B. das Urteil vom 25. Mai 2005, Az.: B 11a/11 AL 187/04 B). Nach den Urteilen des BSG vom 25. März 1982 (BSGE 53, 208 = SozR 1200 § 52 Nr. 6, BSGE 64, 17) und vom
27. März 1996 (BSGE 78, 132) stellt die Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I einen Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X dar (auch so Bayer. Landessozialgericht vom 22. Oktober 2003, Az.: L 13 RA 189/02 und vom 21. August 2005, Az.: L 13 R 4215/03 bzw. 8. Juni 2005, Az.: L 13 R 4045/04, anhängig beim BSG unter Az.: B 7 AL 43/07 R). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden 8. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Bay. LSG v. 8. August 2007, Az.: L 8 AL 481/05). Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der Entscheidung über die Geltendmachung einer Aufrechnung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Danach ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Problematisch ist dabei nur, ob es sich um die rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrecht handelt, denen kein Regelungscharakter zukommt (vgl. Engelmann, in von Wulffen,
SGB X, Kommentar zum Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Auflage, § 31, Rz.: 62). Die Aufrechnungs- bzw. Verrechnungserklärung greift mit dem kraft Gesetzes eintretenden Erlöschen der wechselseitigen Forderungen unmittelbar in die durch Verwaltungsakt begründete Rechtsstellung des Klägers ein, indem ohne weiteren Rechtsakt der Beklagten seine aus der Bewilligung der Grundsicherung die monatlich erwachsenden Zahlungsansprüche zum Erlöschen gebracht werden. Beim Bürger wird hierdurch unmittelbar eine verbindliche Rechtsfolge gesetzt. Der Regelungscharakter ist daher erfüllt.

In welchem Umfang die Beklagte eine anspruchsvernichtende Aufrechnung bzw. Verrechnung erklärt, obliegt indessen ihrer in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu treffenden Entscheidung. Der als "Kann-Vorschrift" ausgebildete § 51 SGB I verpflichtet die Beklagte nicht dazu, den gesetzten Rahmen der Höhe nach in jedem Einzelfall auszuschöpfen. Soweit Gründe dafür sprechen, den Versicherten nicht bis zur Höchstgrenze (insbesondere bis zur Bedürftigkeit) zu belasten, kann eine Aufrechnung bzw. Verrechnung unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen in Betracht kommen. Auf die danach im Einzelfall erforderliche pflichtgemäße Ausübung des Ermessens hat der Kläger gemäß
§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht nur in Fällen der Leistungsbewilligung einen Rechtsanspruch, sondern auch bei Eingriffen in bestehende Ansprüche. Die Verlautbarung der Ermessensentscheidung stellt sich damit nicht als öffentlich-rechtliche Willenserklärung, sondern als hoheitliche Regelung über einen sozialrechtlichen Anspruch des Versicherten und somit als Verwaltungsakt dar. Diese Auffassung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte im Gegensatz zur rein zivilrechtlichen Aufrechnung bei Anwendung der §§ 51, 52 SGB I dafür Sorge zu tragen hat, die sozialen Rechte des Versicherten gemäß § 2 Abs. 2 SGB I möglichst weitgehend zu verwirklichen. Ferner wird hierdurch den Interessen des Bürgers, einem effektiven Rechtsschutz durch Widerspruch und Anfechtungsklage sowie den öffentlichen Interessen an einer möglichst unbürokratischen und schnellen Aufrechnung gleichermaßen Rechnung getragen.
Diesen Anforderungen werden die streitgegenständlichen Bescheide in formeller und materieller Hinsicht nicht gerecht, da keine Ermessensausübung durch Verwaltungsakt erfolgte. Die Klagen haben daher zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinreichende Erfolgsaussichten, d.h. zumindest hätte die Beklagte/Regierung von Schwaben in der Sache über die Widersprüche entscheiden müssen. Aber auch bei der von der Verwaltung/Beklagten vertretenen Rechtsansicht hätten die Rechtsgedanken, die zur Ermessensausübung ausgebreitet worden sind, bei der Prüfung der Frage der zulässigen Rechtsausübung im Sinne von § 51 SGB I Berücksichtigung wie oben finden müssen. Insoweit hätte sich die Rechtslage bei einer Leistungsklage des Klägers - auf die das SG den Kläger hätte hinweisen müssen - nicht anders dargestellt.
Im Übrigen wird jedoch daraufhingewiesen, dass nach Auffassung des Senats grundsätzlich eine ermessensfehlerfrei ausgeübte Aufrechnung beziehungsweise Verrechnung möglich erscheint. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 17. November 2006 verwiesen.

3. Aufgrund der hohen Komplexität der oben dargestellten Rechtsfragen erscheint eine anwaltliche Vertretung auch erforderlich.

4. In zeitlicher Hinsicht gilt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich für die Zukunft, also ab Zugang des Bewilligungsbeschlusses. Das Gericht kann jedoch rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligen. Maßgeblich ist dann der Zeitpunkt, an dem beim Gericht alle zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten sind gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 117 ZPO auch Sozialhilfeempfänger verpflichtet, die amtlichen Vordrucke gemäß der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHV) auszufüllen und dem Gericht grundsätzlich unaufgefordert zu übersenden und gegebenenfalls entsprechende Belege vorzulegen. Diese Vorschrift dient unter anderem der effektiven Kontrolle des Einsatzes öffentlicher Mittel und auch der Arbeitsentlastung der Gerichte. Nur in Ausnahmefällen sieht § 1 Abs. 2 PKHV vom Benutzungszwang ab. Für Sozialhilfeempfänger ergibt sich danach keine Ausnahme. Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten hat das Bayerische Verwaltungsgericht A. im Verfahren S 15 SO 68/05 den Klägerbevollmächtigten am 18 Januar 2005 aufgefordert, eine entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Unabhängig davon müssen einem anwaltlich vertretenen Kläger diese Voraussetzungen bekannt sein. Ein entsprechendes Formblatt wurde jedoch erst am 28. November 2006 im Verfahren S 15 SO 97/05 vorgelegt. Ab diesem Zeitpunkt lag daher Bewilligungsreife vor.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 73a SGG, 115 ff. ZPO) vorliegen. Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg war auf die Beschwerde des Klägers hin aufzuheben und PKH zu bewilligen.

Dieser Beschluss ist nicht mehr anfechtbar und kostenfrei (§§ 177, 183 SGG).
Rechtskraft
Aus
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