Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 36 AL 274/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 191/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.
Der 1964 geborene Kläger ist gelernter Elektromechaniker und Ingenieur für Kernkraftwerkstechnik. Bis 1995 war er in Z. an der dortigen Technischen Hochschule, später Hochschule für Technik und Wirtschaft, als Projektingenieur wissenschaftlich tätig. In den Jahren 1995 und 1996 nahm er an einer Fortbildung für Führungskräfte teil. Bis Ende April 1997 bezog er Arbeitslosengeld, danach Anschlussarbeitslosenhilfe. Zuletzt bezog der Kläger bis 21.04.2000 Alhi vom Arbeitsamt P ... Der Bewilligung lag ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Dresden vom 27.04.2001 (Az.: S 10 AL 1284/99) zugrunde. Das SG verneinte eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten für die Zeit nach dem 21.04.2000 wegen eines fehlenden Antrags des Klägers.
Im Klageverfahren vor dem SG München wegen Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (S 35 AL 1158/02) beantragte der Kläger mit Schreiben vom 30.12.2002 die "Nachzahlung von Alhi für die Zeit vom 21.04.2000 bis zum 01.05.2002".
Mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2003 wies das SG die Klage als unzulässig ab. Hinsichtlich der vom Kläger ab 22.04.2000 begehrten Nachzahlung von Alhi lägen weder ein entsprechender Bewilligungsbescheid noch ein Ablehnungsbescheid der Beklagten vor. Der Kläger habe keinen entsprechenden Antrag gestellt. Mit Urteil vom 28.05.2004 wies das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die hiergegen gerichtete Berufung zurück (L 8 AL 296/03).
Am 21.09.2004 ging ein Antrag auf Alg bei der Agentur für Arbeit A-Stadt ein. Der Kläger meldete sich zum 26.02.2001 arbeitslos. Mit Bescheid vom 28.09.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Alg ab, weil die Anwartschaftszeit, - als eine der Voraussetzungen für den Bezug von Alg -, nicht erfüllt sei. Innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 26.02.2001 habe der Kläger nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Hiergegen erhob der Kläger am 19.10.2004 Widerspruch. Dieser wurde nicht begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass seit der Erschöpfung des Anspruchs auf Alg am 20.04.1996 der Kläger keine beitragspflichtigen Versicherungszeiten von mindestens zwölf Monaten zurückgelegt habe. Der am 20.04.1996 entstandene Anspruch auf Arbeitslosengeld sei bereits erschöpft gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 28.02.2005 Klage beim SG München unter Hinweis auf das Urteil des SG Dresden vom 27. April 2001 erhoben. Die Beklagte hat ihren Rechtsstandpunkt aufrecht erhalten und gleichzeitig mitgeteilt, dass dem Kläger bereits am 01.02.2005 ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe mit Wirkung zum 26.02.2001 zugesandt worden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Alg habe, weil er innerhalb der Rahmenfrist nicht zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und damit die Anwartschaftszeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Alg nicht erfüllt habe. Ebenso habe der Kläger keinen Anspruch auf Alhi, weil er in der Vorfrist kein Alg bezogen habe.
Der Kläger legt am 22.05.2006 Berufung gegen den Gerichtsbescheid ein. Zur Begründung verweist er erneut auf das Urteil des SG Dresden vom 27.04.2001. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass hier ein fiktiver Anspruch auf Alhi festgestellt sei, weshalb ihm die Beklagte aus diesem Urteil Alhi ab 22.04.2000 schulde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 12.04.2006 zu verurteilen, für die Zeit ab 22.04.2000 Arbeitslosenhilfe zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid an.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG München mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2006 die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies hat das SG in seinen Entscheidungsgründen zutreffend dargestellt, so dass diesbezüglich gem. § 153 Abs.2 SGG auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet wird.
Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosenhilfe zu verurteilen, ist nicht streitgegenständlich. Über diesen Anspruch hat das Bayerische Landessozialgericht bereits im Jahr 2004 rechtskräftig entschieden (L 8 AL 297/03). Einen erneuten Antrag auf Arbeitslosenhilfe hat der Kläger nicht gestellt, obwohl er bereits im Erörterungstermin vom 22.03.2007 auf die Möglichkeit hingewiesen worden war.
Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 12.04.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.
Der 1964 geborene Kläger ist gelernter Elektromechaniker und Ingenieur für Kernkraftwerkstechnik. Bis 1995 war er in Z. an der dortigen Technischen Hochschule, später Hochschule für Technik und Wirtschaft, als Projektingenieur wissenschaftlich tätig. In den Jahren 1995 und 1996 nahm er an einer Fortbildung für Führungskräfte teil. Bis Ende April 1997 bezog er Arbeitslosengeld, danach Anschlussarbeitslosenhilfe. Zuletzt bezog der Kläger bis 21.04.2000 Alhi vom Arbeitsamt P ... Der Bewilligung lag ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Dresden vom 27.04.2001 (Az.: S 10 AL 1284/99) zugrunde. Das SG verneinte eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten für die Zeit nach dem 21.04.2000 wegen eines fehlenden Antrags des Klägers.
Im Klageverfahren vor dem SG München wegen Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (S 35 AL 1158/02) beantragte der Kläger mit Schreiben vom 30.12.2002 die "Nachzahlung von Alhi für die Zeit vom 21.04.2000 bis zum 01.05.2002".
Mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2003 wies das SG die Klage als unzulässig ab. Hinsichtlich der vom Kläger ab 22.04.2000 begehrten Nachzahlung von Alhi lägen weder ein entsprechender Bewilligungsbescheid noch ein Ablehnungsbescheid der Beklagten vor. Der Kläger habe keinen entsprechenden Antrag gestellt. Mit Urteil vom 28.05.2004 wies das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die hiergegen gerichtete Berufung zurück (L 8 AL 296/03).
Am 21.09.2004 ging ein Antrag auf Alg bei der Agentur für Arbeit A-Stadt ein. Der Kläger meldete sich zum 26.02.2001 arbeitslos. Mit Bescheid vom 28.09.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Alg ab, weil die Anwartschaftszeit, - als eine der Voraussetzungen für den Bezug von Alg -, nicht erfüllt sei. Innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 26.02.2001 habe der Kläger nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Hiergegen erhob der Kläger am 19.10.2004 Widerspruch. Dieser wurde nicht begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass seit der Erschöpfung des Anspruchs auf Alg am 20.04.1996 der Kläger keine beitragspflichtigen Versicherungszeiten von mindestens zwölf Monaten zurückgelegt habe. Der am 20.04.1996 entstandene Anspruch auf Arbeitslosengeld sei bereits erschöpft gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 28.02.2005 Klage beim SG München unter Hinweis auf das Urteil des SG Dresden vom 27. April 2001 erhoben. Die Beklagte hat ihren Rechtsstandpunkt aufrecht erhalten und gleichzeitig mitgeteilt, dass dem Kläger bereits am 01.02.2005 ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe mit Wirkung zum 26.02.2001 zugesandt worden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Alg habe, weil er innerhalb der Rahmenfrist nicht zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und damit die Anwartschaftszeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Alg nicht erfüllt habe. Ebenso habe der Kläger keinen Anspruch auf Alhi, weil er in der Vorfrist kein Alg bezogen habe.
Der Kläger legt am 22.05.2006 Berufung gegen den Gerichtsbescheid ein. Zur Begründung verweist er erneut auf das Urteil des SG Dresden vom 27.04.2001. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass hier ein fiktiver Anspruch auf Alhi festgestellt sei, weshalb ihm die Beklagte aus diesem Urteil Alhi ab 22.04.2000 schulde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 12.04.2006 zu verurteilen, für die Zeit ab 22.04.2000 Arbeitslosenhilfe zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid an.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG München mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2006 die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies hat das SG in seinen Entscheidungsgründen zutreffend dargestellt, so dass diesbezüglich gem. § 153 Abs.2 SGG auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet wird.
Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosenhilfe zu verurteilen, ist nicht streitgegenständlich. Über diesen Anspruch hat das Bayerische Landessozialgericht bereits im Jahr 2004 rechtskräftig entschieden (L 8 AL 297/03). Einen erneuten Antrag auf Arbeitslosenhilfe hat der Kläger nicht gestellt, obwohl er bereits im Erörterungstermin vom 22.03.2007 auf die Möglichkeit hingewiesen worden war.
Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 12.04.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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